Kündigungsschutz für Schwerbehinderte auch in der Probezeit
Ein Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg stellt klar, dass Arbeitgeber bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis mit schwerbehinderten Beschäftigten auch in der Probezeit ein Präventionsverfahren gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX durchführen müssen. Wird dieses Verfahren ausgelassen, könnte eine Kündigung als unwirksam gelten, da sie potenziell diskriminierend ist. Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne Präventionsverfahren Ein schwerbehinderter