Corona-Hilfen: Welche Strafen drohen bei falschen Angaben?

Corona-Hilfen: Welche Strafen drohen bei falschen Angaben?

Im Rahmen der andauernden Corona-Krise stehen viele Unternehmen vor wirtschaftlichen Einbußen, Umsatzverlusten oder in Branchen wie der Tourismus-Industrie sogar oft vor gänzlich ausbleibenden Einnahmen. Insbesondere die Lockdowns, die zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus veranlasst wurden, setzen Unternehmer und Unternehmern schwer zu.

Um gezielt diesen Betrieben und ihren Mitarbeitern unter die Arme zu greifen, hat die Bundesregierung verschiedene Maßnahmen beschlossen. Diese Hilfen umfassen finanzielle Soforthilfen, Darlehensprogramme, Kurzarbeitergeld oder steuerliche Vergünstigungen zum Erhalt der Liquidität.

Für viele Unternehmen und Arbeitgeber sind diese Unterstützungen nötig, um zu überleben. Ihre Beantragung muss korrekt über verschiedene Formulare durchgeführt werden. Dabei gibt es diverse Fallstricke und bei Fehlern oder bewussten Falschangaben drohen erhebliche Strafen. Wir wollen Ihnen in diesem Beitrag eine Übersicht zu den relevanten Straftatbeständen und konkreten Folgen bei falschen Angaben zu Corona-Hilfen geben.


Wichtige Tipps und Informationen zur Beantragung von Corona-Hilfen in unserer Zusammenfassung:


  • Falschangaben oder fehlerhafte Zahlen im Beantragungsformular zu Corona-Hilfen können schnell zu einer Strafbarkeit führen, wenn diese zu Ihren Gunsten ausfallen!

  • Bei finanziellen Soforthilfen, steuerlichen Begünstigungen oder einem vergünstigten Darlehen greift § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB Subventionsbetrug bei Falschangaben!

  • Bei Falschangaben zum Kurzarbeitergeld können Sie sich des Betrugs strafbar machen!

  • Es kann zu empfindlichen Geldstrafen oder Haftstrafen kommen, wenn Sie fehlerhafte oder falsche Angaben bei der Beantragung von Corona-Hilfen machen!

  • Seien Sie bei der Beantragung von Corona-Hilfen sorgfältig und gewissenhaft, prüfen Sie Ihre Angaben!

  • Sollten Sie bei der Beantragung von Corona-Hilfen unsicher sein oder vor Problemen stehen, holen Sie sich unbedingt Expertise von außerhalb, um eine Strafbarkeit zu vermeiden!


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1. Wann könnte ein Subventionsbetrug vorliegen?

Bei den Hilfsprogrammen der Regierung in der Corona-Pandemie handelt es sich im Falle der finanziellen Soforthilfen für Unternehmen, die zwischen 9.000 und 15.000 Euro betragen, den Überbrückungshilfen I bis III und auch bei den vergünstigen Darlehen, die von der KFW und Landesbanken angeboten werden, um Subventionen des Staates für Ihr Unternehmen. Die Überbrückungshilfen sind an feste Bedingungen geknüpft, die Ihr Unternehmen erfüllen muss. Hierzu zählt für die aktuelle Überbrückungshilfe III u. a. ein Umsatzeinbruch von mehr als 30 % zwischen November 2020 und Juni 2021.

Sollten Sie unachtsam beim Ausfüllen der Formulare sein oder versuchen wollen, hier zu „tricksen“, können Sie sich eines Subventionsbetrugs gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar machen. Unrichtige, aber auch unvollständige Angaben zu den subventionserheblichen Tatsachen, die für Sie oder andere vorteilhaft sind, können laut diesem Straftatbestand eine strafrechtliche Verurteilung nach sich ziehen.

Eine Verurteilung gemäß § 264 kann eine Geldstrafe nach sich ziehen, in schweren Fällen und bei erheblichen Subventionsbeträgen, die Sie zu Unrecht erworben haben, sind aber auch Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren möglich.

Werden hierzu Ermittlungen gegen Sie eingeleitet, sollten Sie unverzüglich einen Anwalt für Steuerstrafrecht einschalten.





2. Wann könnte ein Betrug vorliegen?

Beim Kurzarbeitergeld liegt hingegen eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug nicht vor. Das Kurzarbeitergeld selbst ist zwar eine durch die Regierung unterstützende Maßnahme, jedoch werden die empfangenen Hilfen durch den Staat vom beantragenden Unternehmer direkt an den Arbeitnehmer weitergeleitet. Als Arbeitgeber ist man daher lediglich ein Subventionsvermittler zwischen Staat und Arbeitnehmer. Somit kann in diesem Fall – anders als bei der Soforthilfe, den Überbrückungshilfen I bis III oder den vergünstigen Darlehen durch Banken – kein Subventionsbetrug gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen. Aus der Angabe falscher Daten oder Zahlen im Beantragungsformular kann jedoch eine Strafbarkeit gemäß § 263 StGB Betrug entstehen.

Nach § 263 StGB wird wegen Betrugs u. a. derjenige bestraft, der mit der Absicht, sich selbst oder einem Dritten, in diesem Fall dem Arbeitnehmer, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem er durch die Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Sollten also fehlerhafte oder bewusste Falschangaben zum Erhalt des Kurzarbeitergeldes für Ihre Mitarbeiter führen, haben Sie sich schnell des Betrugs gemäß § 263 StGB strafbar gemacht.

Betrug wird wie auch der Subventionsbetrug mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. In schweren Fällen, in denen es um erhebliche Summen, also Vermögensvorteile für Sie oder Ihre Mitarbeiter geht, ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu rechnen.





3. Tipps zur Vermeidung von Strafen

Füllen Sie die Beantragungsformulare gewissenhaft und sorgfältig aus!

Die Grundlage für alle möglichen Konstellationen, die zu einer Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug oder Betrug führen können, sind Ihre Angaben in den Beantragungsformularen zur finanziellen Soforthilfe, den steuerlichen Liquiditätshilfen, den vergünstigen Darlehen durch KfW und Landesbanken und zum Kurzarbeitergeld. Wenn Sie hier keine Fehler machen, ist eine Strafverfolgung und vor allem eine Verurteilung nahezu ausgeschlossen.

Sie sollten daher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei der Beantragung von Corona-Hilfen jeder Art walten lassen. Prüfen Sie Ihre Angaben am besten mehrfach auf Ihre Richtigkeit und gleichen Sie diese mit Ihren Büchern ab. Wichtige Kennzahlen, auf die Sie hierbei achten müssen, sind je nach Formular z. B. Ihr Umsatz, Ihre Fixkosten und Ihre liquiden Mittel. Stellen Sie Ihre wirtschaftliche Situation nicht schlechter dar, als diese tatsächlich ist.

Suchen Sie sich professionelle Hilfe bei der Beantragung von Corona-Hilfen!

Sollten Sie bei der Beantragung von Corona-Hilfen vor Probleme gestellt werden, die dazu führen, dass Sie die notwendigen Formulare nicht nach bestem Gewissen und mit endgültiger Sicherheit ausfüllen können, sollten Sie sich Hilfe suchen.

Auch kleinere Fehler im Formular oder einfache Ermessensentscheidungen zu Ihren Gunsten in Bezug auf Ihre Umsätze oder Kosten führen zu einer Strafbarkeit. Sollten Sie sich also unsicher sein, ziehen Sie den fachmännischen Rat unserer Steuerkanzlei heran. Wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert!





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