Gefälschter Impfpass ist wichtiger Kündigungsgrund!

Gefälschter Impfpass ist wichtiger Kündigungsgrund!

Ein gefälschter Impfpass kann zu einer fristlosen Kündigung führen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf unterstreicht dies nachdrücklich (3 Sa 374/22). Der Urteilsspruch ist von grundsätzlicher Bedeutung und dürfte großen Einfluss auf die zukünftige Rechtsprechung nehmen. Ob die Kündigung in den konkreten Fällen wirksam ist, hängt dennoch vom Einzelfall ab.

Wenn Arbeitnehmer ihren Impfpass fälschen und ihn beim Arbeitgeber vorlegen, stellt dies grundsätzlich einen Kündigungsgrund dar. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf unterstrich diesen Umstand mit seinem Beweisbeschluss bzw. Urteil vom 04.10.2022 (3 Sa 374/22). Im konkreten Fall hatte der Angestellte, der als Kranschlosser in einer Kranwerkstatt tätig war, seinem Arbeitgeber eine auf ihn ausgestellte „Internationale Bescheinigung über Impfungen – Impfbuch“ vorgelegt. Dort waren zwei Impfungen mit dem BioNTech-Impfstoff vom 28.07.2021 sowie dem 23.08.2021 bescheinigt.

 

Arbeitgeber kündigt Arbeitnehmer wegen gefälschtem Impfpass

Jedoch handelte es sich bei dem Impfausweis und den Eintragungen um Fälschungen, die der Kranschlosser im Internet gekauft hatte. Die eingeschaltete Kriminalpolizei Duisburg bestätigte dies Anfang Dezember. Der Angestellte musste sich auf Aufforderung der Personalabteilung am 7. Dezember 2021 in den Betrieb begeben, wobei keine Nachweiskontrolle nach § 28b Abs. 3 IfSG erfolgte. Der Arbeitnehmer führte ein Gespräch mit dem damaligen Vorsitzenden des Betriebsrats, einer Personalreferentin und dem Personalleiter. Hier wurde dem Arbeitnehmer vorgehalten, sein Impfpass sei gefälscht. Das gab der Mann zu.

 

Kündigung unwirksam: Arbeitsgericht Duisburg gibt Klage des Angestellten statt

Obwohl sich der Betriebsrat für eine Abmahnung aussprach, kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis mit dem Angestellten mit Schreiben vom 10.12.2021 außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich zum 31.07.2022. Der Arbeitnehmer wandte daraufhin Kündigungsschutzklage ein und machte seinen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend. Mit Urteil vom 08.04.2022 gab das Arbeitsgericht Duisburg der Klage zu großen Teilen statt. Die zuständigen Richter begründeten die Entscheidung damit, dass die außerordentliche Kündigung der Interessenabwägung nicht standhalte und die ordentliche Kündigung unwirksam ist, da diese ohne vorherige Stellungnahme des Betriebsrats vor Ablauf der Wochenfrist ausgesprochen worden sei. Dementsprechend stehe dem Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens das Recht auf Weiterbeschäftigung zu.

 

Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigt: Impfpassfälschung rechtfertigt Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte in seinem Beweisbeschluss nun die grundsätzliche Frage, dass die Fälschung des Impfnachweises zu einer fristlosen Kündigung von Arbeitnehmern führen kann. Es handele sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die „an sich“ geeignet sei, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Der Angestellte habe bewusst gegen seine arbeitsschutzrechtlichen Pflichten aus § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG und damit bewusst gegen seine die entsprechenden arbeitsvertraglichen Nebenpflichten verstoßen. Zudem sei der Straftatbestand des § 279 StGB n.F. verwirklicht. Auch sein Arbeitsverhältnis sei betroffen, da die vorsätzliche Täuschung über den Impfstatus und somit auch der Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben, die dem Gesundheitsschutz der Angestellten des Betriebes dienen, einen schwerwiegenden Pflichtverstoß und Vertrauensbruch darstellen. Dieses Fehlverhalten berechtige zur außerordentlichen Kündigung, so die zuständigen Richter.

 

Kündigung scheitert an Interessenabwägung und formalen Fehlern

Im vorliegenden Fall scheiterte die außerordentliche Kündigung jedoch an der Interessenabwägung. Der Angestellte war bereits seit 19 Jahren im Betrieb tätig und hatte die Fälschung seines Impfnachweises sofort zugegeben. Zudem musste sich der Arbeitgeber selbst einen Verstoß gegen § 28b IFSG vorhalten lassen, da der Betrieb dem Angestellten Einlass in seinen Betrieb gewährte, ohne einen damals notwendigen Impf- oder Testnachweis zu verlangen. Die ordentliche Kündigung scheiterte zu einem späteren Zeitpunkt an einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG und somit aus formalen Gründen.

Haas und Kollegen: Ihre Experten im Arbeitsrecht

Das Urteil aus Düsseldorf macht deutlich, dass Mitarbeiter, die einen gefälschten Impfnachweis vorlegen, mit einer Kündigung rechnen müssen. Trotzdem sind Arbeitgeber auch in diesen Fällen dringend angehalten, die formalen Vorschriften einzuhalten. Besonderes Augenmerk sollte auf die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gelegt werden. Wahllos fristlose Kündigungen können auch bei gefälschten Impfzertifikaten nicht ausgesprochen werden, insbesondere dann nicht, wenn die Pflichtverletzung nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.

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