{"id":4084,"date":"2026-08-31T18:08:38","date_gmt":"2026-08-31T16:08:38","guid":{"rendered":"https:\/\/haas-eschborn.de\/?p=4084"},"modified":"2026-09-10T13:15:01","modified_gmt":"2026-09-10T11:15:01","slug":"darf-der-arbeitgeber-mich-nach-einer-kuendigung-einfach-bezahlt-freistellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/haas-eschborn.de\/zh\/darf-der-arbeitgeber-mich-nach-einer-kuendigung-einfach-bezahlt-freistellen\/","title":{"rendered":"Darf der Arbeitgeber mich nach einer K\u00fcndigung einfach bezahlt freistellen?"},"content":{"rendered":"<p>Mit der K\u00fcndigung kommt h\u00e4ufig zugleich die Anweisung, den Arbeitsplatz zu r\u00e4umen und bis zum Ende der K\u00fcndigungsfrist nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Das Gehalt werde selbstverst\u00e4ndlich weitergezahlt. Was auf den ersten Blick wie zus\u00e4tzliche Freizeit wirkt, kann f\u00fcr Arbeitnehmer berufliche und finanzielle Nachteile haben. Das gilt beispielsweise, wenn der Kontakt zu Kunden abbricht, Fachkenntnisse nicht mehr angewendet werden oder mit der Freistellung ein Dienstwagen entzogen wird.<\/p>\n<p><strong>Eine K\u00fcndigung berechtigt den Arbeitgeber nicht automatisch dazu, den Arbeitnehmer bis zum Vertragsende freizustellen.<\/strong> Besch\u00e4ftigte haben grunds\u00e4tzlich auch w\u00e4hrend der K\u00fcndigungsfrist einen Anspruch darauf, vertragsgem\u00e4\u00df eingesetzt zu werden. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann eine vorformulierte Vertragsklausel unwirksam sein, wenn sie dem Arbeitgeber bei jeder K\u00fcndigung ohne weitere Voraussetzungen ein pauschales Freistellungsrecht einr\u00e4umt.<\/p>\n<nav class=\"inhaltsverzeichnis\" aria-label=\"\u76ee\u5f55\">\n<p><strong>\u76ee\u5f55<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"#bedeutung\">Was bedeutet eine bezahlte Freistellung?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#beschaeftigungsanspruch\">Besteht nach einer K\u00fcndigung ein Besch\u00e4ftigungsanspruch?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#bag-urteil\">Was hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#klausel\">Warum war die Freistellungsklausel unwirksam?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#zulaessig\">Wann ist eine einseitige Freistellung zul\u00e4ssig?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#widerruflich\">Widerrufliche und unwiderrufliche Freistellung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#verguetung\">Welche Verg\u00fctung muss weitergezahlt werden?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#dienstwagen\">Was geschieht mit dem Dienstwagen?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#urlaub\">Kann der Arbeitgeber Resturlaub anrechnen?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#ueberstunden\">Werden \u00dcberstunden durch die Freistellung abgebaut?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#anderweitiger-verdienst\">Darf anderweitiger Verdienst angerechnet werden?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#arbeitnehmer\">Was sollten freigestellte Arbeitnehmer tun?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#arbeitgeber\">Was sollten Arbeitgeber beachten?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#klagefrist\">Die Drei-Wochen-Frist nach einer K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#beratung\">Wie Haas und Kollegen unterst\u00fctzen kann<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<\/nav>\n<h2 id=\"bedeutung\">Was bedeutet eine bezahlte Freistellung?<\/h2>\n<p>Bei einer Freistellung verzichtet der Arbeitgeber vor\u00fcbergehend oder dauerhaft auf die Arbeitsleistung des Besch\u00e4ftigten. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis besteht w\u00e4hrenddessen fort. Bei einer bezahlten Freistellung muss der Arbeitnehmer nicht arbeiten, beh\u00e4lt aber grunds\u00e4tzlich seinen Verg\u00fctungsanspruch.<\/p>\n<p>Eine Freistellung kann einvernehmlich vereinbart werden, beispielsweise in einem Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich. Sie kann auch einseitig durch den Arbeitgeber erkl\u00e4rt werden. Gerade bei einer einseitigen Freistellung stellt sich jedoch die Frage, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbesch\u00e4ftigung st\u00e4rker wiegt als der Besch\u00e4ftigungsanspruch des Arbeitnehmers.<\/p>\n<p>Vom Fall der bezahlten Freistellung zu unterscheiden ist die unbezahlte Freistellung. Auf diese kann der Arbeitgeber nicht ohne eine besondere rechtliche Grundlage ausweichen. Solange das Arbeitsverh\u00e4ltnis besteht und der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung ordnungsgem\u00e4\u00df anbietet, bleibt der Arbeitgeber grunds\u00e4tzlich zur Verg\u00fctung verpflichtet.<\/p>\n<h2 id=\"beschaeftigungsanspruch\">Besteht nach einer K\u00fcndigung ein Besch\u00e4ftigungsanspruch?<\/h2>\n<p>Arbeitnehmer haben grunds\u00e4tzlich nicht nur einen Anspruch auf Bezahlung, sondern auch auf tats\u00e4chliche vertragsgem\u00e4\u00dfe Besch\u00e4ftigung. Dieser von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Anspruch beruht auf dem Arbeitsvertrag sowie auf dem verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Pers\u00f6nlichkeits- und Entfaltungsrecht.<\/p>\n<p>Arbeit kann f\u00fcr die berufliche Entwicklung, den Erhalt von Fachwissen, die praktische Erfahrung und die Reputation eines Besch\u00e4ftigten wichtig sein. Bei T\u00e4tigkeiten im Vertrieb oder in leitender Position kann au\u00dferdem der fortlaufende Kontakt zu Kunden und Gesch\u00e4ftspartnern von erheblicher Bedeutung sein.<\/p>\n<p><strong>Der Besch\u00e4ftigungsanspruch besteht grunds\u00e4tzlich bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses.<\/strong> Allein der Ausspruch einer K\u00fcndigung l\u00e4sst ihn nicht entfallen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer selbst gek\u00fcndigt hat.<\/p>\n<h2 id=\"bag-urteil\">Was hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?<\/h2>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht besch\u00e4ftigte sich mit Urteil vom 25.03.2026 (Az. 5 AZR 108\/25) mit einer h\u00e4ufig verwendeten Freistellungsklausel. Der betroffene Arbeitnehmer war als Gebietsleiter im Vertriebsau\u00dfendienst besch\u00e4ftigt. Sein Arbeitsvertrag erlaubte dem Arbeitgeber, ihn bei oder nach Ausspruch einer K\u00fcndigung unter Fortzahlung der Verg\u00fctung freizustellen. Dabei sollte es keine Rolle spielen, welche Vertragspartei die K\u00fcndigung ausgesprochen hatte.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer k\u00fcndigte selbst zum 30.11.2024. Daraufhin stellte ihn die Arbeitgeberin bereits ab Ende Mai 2024 frei und verlangte einen Monat sp\u00e4ter die R\u00fcckgabe seines auch privat nutzbaren Dienstwagens. Der Arbeitnehmer forderte f\u00fcr den Verlust der privaten Nutzungsm\u00f6glichkeit eine finanzielle Entsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>Das BAG entschied, dass die pauschale Freistellungsklausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligte und gem\u00e4\u00df \u00a7 307 BGB unwirksam war. Ob die Freistellung unabh\u00e4ngig von dieser Klausel aufgrund \u00fcberwiegender Interessen der Arbeitgeberin gerechtfertigt war, konnte das Gericht nicht abschlie\u00dfend beurteilen. Der Rechtsstreit wurde deshalb an das Landesarbeitsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<h2 id=\"klausel\">Warum war die Freistellungsklausel unwirksam?<\/h2>\n<p>Die verwendete Klausel erlaubte eine Freistellung bei jeder K\u00fcndigung. Sie unterschied weder danach, wer gek\u00fcndigt hatte, noch aus welchem Grund die K\u00fcndigung ausgesprochen worden war. Ebenso wenig verlangte sie konkrete Umst\u00e4nde, aus denen sich ein \u00fcberwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbesch\u00e4ftigung ergeben musste.<\/p>\n<p>Damit stellte die Regelung die Interessen des Arbeitgebers einseitig in den Vordergrund. Der Arbeitnehmer hatte keine M\u00f6glichkeit, ein besonderes Interesse an seiner Weiterbesch\u00e4ftigung geltend zu machen. Nach Auffassung des BAG wurde sein Besch\u00e4ftigungsanspruch dadurch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Auch die Fortzahlung des Gehalts \u00e4nderte daran nichts. Sie gleicht den Verlust der tats\u00e4chlichen Besch\u00e4ftigung nicht ohne Weiteres aus. Im entschiedenen Fall kam hinzu, dass die Freistellung zum Entzug des Dienstwagens und damit zu einem m\u00f6glichen Verlust eines Verg\u00fctungsbestandteils f\u00fchrte.<\/p>\n<h2 id=\"zulaessig\">Wann ist eine einseitige Freistellung zul\u00e4ssig?<\/h2>\n<p>Das BAG hat einseitige Freistellungen nach einer K\u00fcndigung nicht generell ausgeschlossen. Eine Freistellung kann zul\u00e4ssig sein, wenn schutzw\u00fcrdige Interessen des Arbeitgebers das Besch\u00e4ftigungsinteresse des Arbeitnehmers im konkreten Fall \u00fcberwiegen.<\/p>\n<p>Solche Interessen k\u00f6nnen beispielsweise bestehen, wenn konkrete Gefahren f\u00fcr Gesch\u00e4fts- oder Betriebsgeheimnisse drohen, eine Konkurrenzt\u00e4tigkeit zu bef\u00fcrchten ist oder Kunden abgeworben werden k\u00f6nnten. Auch Tatsachen, die einen wichtigen K\u00fcndigungsgrund bilden k\u00f6nnen, kommen in Betracht. Eine tats\u00e4chliche Weiterbesch\u00e4ftigung kann au\u00dferdem unm\u00f6glich sein, etwa wegen einer Betriebsschlie\u00dfung, fehlender Auftr\u00e4ge oder einer rechtm\u00e4\u00dfigen Umorganisation.<\/p>\n<p>Ein unredliches Verhalten des Arbeitnehmers ist dabei nicht in jedem Fall erforderlich. Der Arbeitgeber muss aber konkrete und nachvollziehbare Umst\u00e4nde benennen k\u00f6nnen. Allgemeine Spannungen, ein abstraktes Risiko oder der blo\u00dfe Umstand, dass eine K\u00fcndigung ausgesprochen wurde, reichen nicht automatisch aus.<\/p>\n<h2 id=\"widerruflich\">Widerrufliche und unwiderrufliche Freistellung<\/h2>\n<p>Bei einer <strong>widerruflichen Freistellung<\/strong> beh\u00e4lt sich der Arbeitgeber vor, den Besch\u00e4ftigten w\u00e4hrend der K\u00fcndigungsfrist wieder zur Arbeit aufzufordern. Der Arbeitnehmer muss deshalb grunds\u00e4tzlich erreichbar und in der Lage bleiben, die T\u00e4tigkeit wieder aufzunehmen.<\/p>\n<p>Eine <strong>unwiderrufliche Freistellung<\/strong> bedeutet dagegen, dass der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht mehr mit einer R\u00fcckkehr an den Arbeitsplatz rechnen muss. Diese Unterscheidung ist insbesondere f\u00fcr die Anrechnung von Urlaub und den Umgang mit anderweitigem Verdienst wichtig.<\/p>\n<p>Die Erkl\u00e4rung sollte eindeutig formuliert sein. Unklarheiten dar\u00fcber, ob der Arbeitnehmer zur\u00fcckgerufen werden kann oder ob Urlaub und Zeitguthaben eingebracht werden sollen, f\u00fchren h\u00e4ufig zu sp\u00e4teren Auseinandersetzungen.<\/p>\n<h2 id=\"verguetung\">Welche Verg\u00fctung muss weitergezahlt werden?<\/h2>\n<p>Bei einer bezahlten Freistellung ist grunds\u00e4tzlich die vertraglich geschuldete Verg\u00fctung bis zum Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses weiterzuzahlen. Die Pr\u00fcfung darf sich dabei nicht auf das monatliche Grundgehalt beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Zur Verg\u00fctung k\u00f6nnen auch regelm\u00e4\u00dfig gezahlte Zulagen, Provisionen, Boni, Sachbez\u00fcge oder die private Nutzung eines Dienstwagens geh\u00f6ren. Bei variablen Bestandteilen h\u00e4ngt die Berechnung von der konkreten Vereinbarung und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzung ab. Eine Freistellung darf nicht ohne Weiteres dazu f\u00fchren, dass der Arbeitgeber Verg\u00fctungsbestandteile einspart, die der Arbeitnehmer bei vertragsgem\u00e4\u00dfer Besch\u00e4ftigung erhalten h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Arbeitnehmer sollten deshalb s\u00e4mtliche Entgeltbestandteile und Abrechnungen pr\u00fcfen. Gerade bei einer mehrmonatigen K\u00fcndigungsfrist k\u00f6nnen auch kleinere monatliche Abweichungen einen erheblichen Gesamtbetrag ergeben.<\/p>\n<h2 id=\"dienstwagen\">Was geschieht mit dem Dienstwagen?<\/h2>\n<p>Darf ein Dienstwagen auch privat genutzt werden, handelt es sich regelm\u00e4\u00dfig um einen geldwerten Vorteil und damit um einen Bestandteil der Arbeitsverg\u00fctung. Ohne eine wirksame vertragliche Widerrufsregelung ist die Privatnutzung grunds\u00e4tzlich so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt zahlen muss.<\/p>\n<p>Eine Klausel kann vorsehen, dass die private Nutzung bei einer berechtigten Freistellung widerrufen werden darf. Ob der Widerruf im konkreten Fall wirksam ist, h\u00e4ngt jedoch sowohl von der Ausgestaltung der Dienstwagenvereinbarung als auch von der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freistellung ab.<\/p>\n<p>Im Fall des BAG war die Widerrufsklausel im Dienstwagenvertrag nicht bereits als solche unwirksam. Sie setzte nach der Auslegung des Gerichts aber eine berechtigte Freistellung voraus. Ob diese Voraussetzung tats\u00e4chlich erf\u00fcllt war und eine Entsch\u00e4digung geschuldet wurde, musste das Landesarbeitsgericht weiter pr\u00fcfen.<\/p>\n<h2 id=\"urlaub\">Kann der Arbeitgeber Resturlaub anrechnen?<\/h2>\n<p>Eine Freistellung verbraucht offenen Urlaub nicht automatisch. Soll der Resturlaub w\u00e4hrend der K\u00fcndigungsfrist erf\u00fcllt werden, muss die Erkl\u00e4rung des Arbeitgebers erkennen lassen, dass die Freistellung gerade zur Gew\u00e4hrung bestimmter Urlaubsanspr\u00fcche erfolgt.<\/p>\n<p>Die Freistellung muss f\u00fcr den angerechneten Urlaubszeitraum grunds\u00e4tzlich unwiderruflich sein. Der Arbeitnehmer muss sicher wissen, dass er nicht mehr zur Arbeit gerufen wird und seine Freizeit selbstbestimmt nutzen kann. Zudem muss die Zahlung des Urlaubsentgelts gesichert sein.<\/p>\n<p>Eine blo\u00dfe Formulierung wie \u201eSie sind bis auf Weiteres freigestellt\u201c gen\u00fcgt daher regelm\u00e4\u00dfig nicht, um Urlaub wirksam zu erf\u00fcllen. Arbeitgeber sollten offenlegen, welche Urlaubstage auf welchen Zeitraum angerechnet werden. Arbeitnehmer sollten die Erkl\u00e4rung pr\u00fcfen, bevor sie davon ausgehen, dass ihr Resturlaub bereits vollst\u00e4ndig verbraucht ist.<\/p>\n<h2 id=\"ueberstunden\">Werden \u00dcberstunden durch die Freistellung abgebaut?<\/h2>\n<p>Auch \u00dcberstunden oder Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto werden nicht allein durch die Freistellung ausgeglichen. Es muss eine wirksame Grundlage daf\u00fcr bestehen, dass die Freistellungszeit auf das Zeitguthaben angerechnet wird. Au\u00dferdem sollte aus der Erkl\u00e4rung eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der Ausgleich erfolgen soll.<\/p>\n<p>Fehlt eine klare Anrechnung oder l\u00e4sst die zugrunde liegende Vereinbarung einen solchen Ausgleich nicht zu, k\u00f6nnen die angesammelten Stunden weiterhin bestehen. Am Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses kommt dann je nach Vertragslage eine Auszahlung in Betracht.<\/p>\n<h2 id=\"anderweitiger-verdienst\">Darf anderweitiger Verdienst angerechnet werden?<\/h2>\n<p>Ob der Arbeitnehmer w\u00e4hrend der Freistellung eine neue T\u00e4tigkeit aufnehmen darf und ob der daraus erzielte Verdienst angerechnet wird, h\u00e4ngt von der Ausgestaltung der Freistellung und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Das bestehende Wettbewerbsverbot gilt grunds\u00e4tzlich bis zum Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses fort. Eine T\u00e4tigkeit f\u00fcr einen unmittelbaren Konkurrenten ist daher nicht ohne Weiteres zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Bei einer einseitigen Freistellung k\u00f6nnen au\u00dferdem die Regeln \u00fcber den Annahmeverzug eine Rolle spielen. Danach muss sich ein Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen tats\u00e4chlich erzielten oder b\u00f6swillig nicht erzielten anderweitigen Verdienst anrechnen lassen. Allein die Freistellung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass er schon vor Ablauf der K\u00fcndigungsfrist eine neue Besch\u00e4ftigung aufnehmen muss.<\/p>\n<p>Da einzelne Formulierungen im Arbeitsvertrag, in der Freistellungserkl\u00e4rung oder in einem Aufhebungsvertrag entscheidend sein k\u00f6nnen, sollte diese Frage vor Aufnahme einer neuen T\u00e4tigkeit gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<h2 id=\"arbeitnehmer\">Was sollten freigestellte Arbeitnehmer tun?<\/h2>\n<p>Arbeitnehmer sollten K\u00fcndigung und Freistellung nicht getrennt voneinander betrachten. Zu pr\u00fcfen sind insbesondere:<\/p>\n<ul>\n<li>Ist die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich?<\/li>\n<li>Auf welche Vertragsklausel oder welchen konkreten Grund st\u00fctzt sich der Arbeitgeber?<\/li>\n<li>Besteht ein besonderes Interesse an der tats\u00e4chlichen Weiterbesch\u00e4ftigung?<\/li>\n<li>Werden Resturlaub oder \u00dcberstunden ausdr\u00fccklich und wirksam angerechnet?<\/li>\n<li>Bleiben alle Verg\u00fctungsbestandteile erhalten?<\/li>\n<li>Darf ein Dienstwagen zur\u00fcckverlangt werden oder besteht ein Ausgleichsanspruch?<\/li>\n<li>Welche Regeln gelten f\u00fcr eine neue T\u00e4tigkeit und anderweitigen Verdienst?<\/li>\n<\/ul>\n<p>Auch wenn die Freistellung m\u00f6glicherweise unwirksam ist, sollten Besch\u00e4ftigte nicht unangek\u00fcndigt im Betrieb erscheinen oder Betriebsmittel eigenm\u00e4chtig zur\u00fcckhalten. Sinnvoll ist es, die Arbeitsleistung nachweisbar anzubieten und die Anspr\u00fcche schriftlich oder mit anwaltlicher Unterst\u00fctzung geltend zu machen.<\/p>\n<h2 id=\"arbeitgeber\">Was sollten Arbeitgeber beachten?<\/h2>\n<p>Pauschale Standardklauseln, die bei jeder K\u00fcndigung eine Freistellung ohne Interessenabw\u00e4gung erlauben, sollten \u00fcberpr\u00fcft werden. Eine wirksame Gestaltung muss die berechtigten Interessen beider Seiten ber\u00fccksichtigen und darf den Besch\u00e4ftigungsanspruch nicht ohne sachliche Voraussetzungen verdr\u00e4ngen.<\/p>\n<p>Vor einer einseitigen Freistellung sollten die konkreten Gr\u00fcnde ermittelt und dokumentiert werden. Zudem ist klar festzulegen, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich erfolgt und ob Urlaub oder Zeitguthaben angerechnet werden. Die Folgen f\u00fcr Dienstwagen, variable Verg\u00fctung, betriebliche Zug\u00e4nge und sonstige Leistungen m\u00fcssen ebenfalls gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>Eine sorgf\u00e4ltige Formulierung reduziert das Risiko sp\u00e4terer Streitigkeiten \u00fcber Weiterbesch\u00e4ftigung, Urlaubsabgeltung, \u00dcberstunden und Schadensersatz.<\/p>\n<h2 id=\"klagefrist\">Die Drei-Wochen-Frist nach einer K\u00fcndigung<\/h2>\n<p>Bei allen Fragen zur Freistellung darf die K\u00fcndigung selbst nicht aus dem Blick geraten. Wer deren Wirksamkeit gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen lassen m\u00f6chte, muss grunds\u00e4tzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen K\u00fcndigung K\u00fcndigungsschutzklage erheben.<\/p>\n<p><strong>Verhandlungen \u00fcber Freistellung, Resturlaub oder Dienstwagen verl\u00e4ngern diese Frist nicht.<\/strong> Wird sie vers\u00e4umt, gilt die K\u00fcndigung in der Regel als wirksam. Arbeitnehmer sollten sich deshalb fr\u00fchzeitig beraten lassen und s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche gemeinsam pr\u00fcfen lassen.<\/p>\n<h2 id=\"beratung\">Wie Haas und Kollegen unterst\u00fctzen kann<\/h2>\n<p>Eine bezahlte Freistellung kann zahlreiche Folgen haben, die \u00fcber die Frage der tats\u00e4chlichen Besch\u00e4ftigung hinausgehen. H\u00e4ufig sind zugleich die Wirksamkeit der K\u00fcndigung, Verg\u00fctungsanspr\u00fcche, Dienstwagennutzung, Resturlaub, \u00dcberstunden und eine m\u00f6gliche neue T\u00e4tigkeit zu kl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Haas und Kollegen pr\u00fcft f\u00fcr Arbeitnehmer die K\u00fcndigung, die Freistellungserkl\u00e4rung und die zugrunde liegenden Vertragsklauseln. Wir unterst\u00fctzen Sie dabei, einen bestehenden Besch\u00e4ftigungsanspruch oder finanzielle Anspr\u00fcche rechtzeitig geltend zu machen.<\/p>\n<p>Arbeitgeber beraten wir bei der rechtssicheren Gestaltung von Freistellungsklauseln und bei der Vorbereitung einer einseitigen oder einvernehmlichen Freistellung. Dabei ber\u00fccksichtigen wir auch die Auswirkungen auf Urlaub, Zeitguthaben, Dienstwagen und variable Verg\u00fctung.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit der K\u00fcndigung kommt h\u00e4ufig zugleich die Anweisung, den Arbeitsplatz zu r\u00e4umen und bis zum Ende der K\u00fcndigungsfrist nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Das Gehalt werde selbstverst\u00e4ndlich weitergezahlt. Was auf den ersten Blick wie zus\u00e4tzliche Freizeit wirkt, kann f\u00fcr Arbeitnehmer berufliche und finanzielle Nachteile haben. 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