Mehr als zwei Wochen Urlaub am Stück? LAG stärkt Arbeitnehmer
Dürfen Arbeitnehmer länger als zwei Wochen am Stück Urlaub nehmen? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen hat diese Frage mit Beschluss vom 02.03.2026 (Az. 4 Ta 15/26) klar beantwortet: Eine feste betriebliche Obergrenze von zwei Wochen ist mit dem Bundesurlaubsgesetz nicht vereinbar. Arbeitgeber dürfen einen längeren Urlaubsantrag nicht allein wegen seiner Dauer ablehnen. Auch ein allgemeiner Hinweis auf personelle Engpässe reicht dafür nicht aus.
Worum ging es in dem Verfahren?
Eine Arbeitnehmerin hatte für den Zeitraum vom 01.03. bis zum 25.03.2026 Urlaub beantragt. Nachdem die Arbeitgeberin den Urlaub nicht gewährte, zog die Arbeitnehmerin vor das Arbeitsgericht Nordhausen. Dieses verurteilte die Arbeitgeberin im Januar 2026 dazu, den beantragten Urlaub zu erteilen.
Die Entscheidung war allerdings noch nicht rechtskräftig. Da die Arbeitgeberin ein Rechtsmittel angekündigt hatte und der gewünschte Urlaubsbeginn immer näher rückte, beantragte die Arbeitnehmerin zusätzlich den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Arbeitsgericht lehnte den Eilantrag zunächst ab. Dagegen legte die Arbeitnehmerin sofortige Beschwerde beim LAG Thüringen ein.
Das Landesarbeitsgericht gab ihr teilweise recht und verpflichtete die Arbeitgeberin, ihr für den Zeitraum vom 03.03. bis zum 25.03.2026 insgesamt 17 Urlaubstage zu gewähren.
Sind zwei Wochen die gesetzliche Höchstdauer für Urlaub?
Das LAG Thüringen stellte ausdrücklich klar, dass zwei Wochen keine gesetzliche Obergrenze für zusammenhängenden Urlaub sind. Eine betriebliche Vorgabe, nach der Beschäftigte grundsätzlich höchstens zwei Wochen am Stück Urlaub nehmen dürfen, verstößt gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz.
Das Gesetz geht vielmehr vom gegenteiligen Grundsatz aus: Urlaub soll zusammenhängend gewährt werden. Eine Aufteilung ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche Gründe oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers dies erforderlich machen.
Die häufig genannten zwei Wochen beruhen auf einem Missverständnis des Gesetzes. Muss der Urlaub ausnahmsweise geteilt werden und besteht ein Anspruch auf mehr als zwölf Werktage, muss ein Urlaubsteil mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. Damit legt das Gesetz eine Mindestdauer für einen zusammenhängenden Urlaubsteil fest – nicht dessen zulässige Höchstdauer.
Wann darf ein längerer Urlaubsantrag abgelehnt werden?
Auch nach der Entscheidung des LAG Thüringen müssen Arbeitgeber nicht jeden Urlaubswunsch uneingeschränkt erfüllen. Nach § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz sind die Wünsche des Arbeitnehmers grundsätzlich zu berücksichtigen. Einer Genehmigung können jedoch dringende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen.
Solche Gründe müssen im konkreten Fall tatsächlich vorliegen. Denkbar sind beispielsweise eine außergewöhnlich hohe Arbeitsbelastung, eine nicht anderweitig aufzufangende Mindestbesetzung oder Urlaubswünsche von Kollegen, die aus sozialen Gründen Vorrang haben.
Eine allgemeine Behauptung, durch den längeren Urlaub entstehe ein personeller Engpass, genügt dagegen nicht. Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin weder konkrete entgegenstehende Urlaubswünsche anderer Beschäftigter noch ausreichend gewichtige betriebliche Gründe dargelegt.
Arbeitgeber müssen daher nachvollziehbar erklären können, welche konkreten betrieblichen Auswirkungen der beantragte Urlaub hätte und warum diese nicht durch eine andere Personalplanung aufgefangen werden können.
Kann Urlaub gerichtlich im Eilverfahren durchgesetzt werden?
Eine weitere wichtige Aussage der Entscheidung betrifft den einstweiligen Rechtsschutz. Das LAG Thüringen bestätigte, dass ein konkreter Urlaubsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen im Eilverfahren durchgesetzt werden kann.
Ein gewöhnliches Klageverfahren hilft einem Arbeitnehmer häufig nicht weiter, wenn der beantragte Urlaubszeitraum unmittelbar bevorsteht. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung kann der gewünschte Zeitraum bereits verstrichen sein. Der Urlaubsanspruch für genau diesen Zeitraum wäre dann faktisch vereitelt.
Voraussetzung für eine einstweilige Verfügung ist, dass der Arbeitnehmer sowohl seinen Anspruch auf den Urlaub als auch die besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft macht. Zudem darf die Dringlichkeit grundsätzlich nicht dadurch entstanden sein, dass der Beschäftigte selbst unnötig lange abgewartet hat.
Im vorliegenden Fall durfte die Arbeitnehmerin nach Ansicht des Gerichts zunächst auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren und deren Beachtung durch die Arbeitgeberin vertrauen. Nachdem erkennbar wurde, dass der Urlaub ohne weitere gerichtliche Hilfe nicht rechtzeitig erteilt werden würde, leitete sie das Eilverfahren ein.
Warum wurden nicht sämtliche beantragten Urlaubstage zugesprochen?
Für den 01. und 02.03.2026 gewährte das LAG Thüringen keinen Urlaub. Für den 1. März war nicht ausreichend dargelegt worden, dass die Arbeitnehmerin an diesem Tag überhaupt zur Arbeit verpflichtet gewesen wäre. Hinsichtlich des 2. März bestanden Unklarheiten über ihre Arbeitsfähigkeit.
Entscheidend war außerdem, dass diese Tage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits begonnen hatten beziehungsweise vergangen waren. Urlaub kann nicht rückwirkend erteilt werden. Vor Beginn der freien Zeit muss feststehen, dass der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit ist und bezahlten Erholungsurlaub erhält.
Was bedeutet die Entscheidung für Arbeitgeber?
Unternehmen sollten betriebliche Urlaubsrichtlinien überprüfen, die den zusammenhängenden Urlaub pauschal auf höchstens zwei Wochen beschränken. Solche Regelungen sind rechtlich angreifbar.
Das bedeutet nicht, dass mehrwöchige Abwesenheiten ohne Rücksicht auf die betrieblichen Abläufe hingenommen werden müssen. Arbeitgeber dürfen Urlaubsanträge weiterhin ablehnen, wenn konkrete und dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Diese Gründe sollten jedoch im Einzelfall geprüft und sorgfältig dokumentiert werden.
Sinnvoll ist außerdem eine frühzeitige und transparente Urlaubsplanung. Dadurch lassen sich Überschneidungen erkennen und Lösungen finden, bevor ein Konflikt entsteht.
Was sollten Arbeitnehmer beachten?
Arbeitnehmer haben grundsätzlich die Möglichkeit, auch mehr als zwei Wochen Urlaub am Stück zu beantragen. Sie dürfen den Urlaub jedoch nicht eigenmächtig antreten, wenn der Arbeitgeber noch nicht zugestimmt hat. Eine sogenannte Selbstbeurlaubung kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung haben.
Wird ein Urlaubsantrag ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt, sollten Beschäftigte zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Ist der gewünschte Reisezeitraum gefährdet, muss rechtlicher Rat frühzeitig eingeholt werden. Ein Eilverfahren kommt nur in Betracht, wenn der Urlaubsanspruch und die zeitliche Dringlichkeit überzeugend dargelegt werden können.
Wie Haas und Kollegen unterstützen kann
Streitigkeiten über Urlaub entstehen häufig, wenn betriebliche Planungsinteressen und persönliche Urlaubswünsche aufeinandertreffen. Haas und Kollegen unterstützt Arbeitgeber bei der rechtssicheren Gestaltung von Urlaubsregelungen und bei der Prüfung konkreter Urlaubsanträge.
Arbeitnehmer beraten wir, wenn ein beantragter Urlaub abgelehnt oder ohne ausreichenden Grund zeitlich begrenzt wird. Ist der gewünschte Urlaubszeitraum unmittelbar gefährdet, prüfen wir außerdem, ob eine gerichtliche Durchsetzung im Eilverfahren möglich und sinnvoll ist.


