Mitarbeiteraktien: Ausschluss von Azubis und Minijobbern gefährdet Steuerfreiheit
Unternehmen können ihren Beschäftigten Vermögensbeteiligungen wie Mitarbeiteraktien unter bestimmten Voraussetzungen steuerbegünstigt überlassen. Werden einzelne Beschäftigtengruppen von einem solchen Programm ausgeschlossen, kann die Steuerbefreiung jedoch vollständig entfallen. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 23. Juli 2026 entschieden (Az. 8 K 12/22 H(L)).
Worum ging es in dem Verfahren?
Ein Unternehmen bot seinen Beschäftigten ein konzernweites Mitarbeiteraktienprogramm an. Die Teilnehmer konnten einen Teil ihres Gehalts in Aktien investieren und erhielten zusätzliche Bonusaktien. Geringfügig Beschäftigte, Auszubildende sowie Beschäftigte mit ruhendem Arbeitsverhältnis waren von der Teilnahme ausgeschlossen.
Das Unternehmen behandelte die aus dem Programm resultierenden geldwerten Vorteile als steuerfrei. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung versagte das Finanzamt jedoch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG und forderte Lohnsteuer nach.
Warum entfiel die Steuerbefreiung?
Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte im Wesentlichen die Auffassung des Finanzamts. Die steuerliche Begünstigung setzt voraus, dass das Beteiligungsangebot grundsätzlich allen Arbeitnehmern offensteht, die seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.
Auszubildende und Minijobber sind ebenfalls Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift. Ihr genereller Ausschluss führte deshalb dazu, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung insgesamt nicht erfüllt waren. Daran änderten auch der zusätzliche Verwaltungsaufwand und die vermutlich geringe Beteiligung dieser Beschäftigtengruppen nichts.
Anders bewertete das Gericht Beschäftigte mit einem ruhenden Arbeitsverhältnis, die keine Arbeitsleistung erbringen und kein Arbeitsentgelt erhalten. Ihr Ausschluss war nach Ansicht des Gerichts für die Steuerbefreiung unschädlich.
Was bedeutet das Urteil für Unternehmen?
Unternehmen sollten ihre Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sorgfältig prüfen. Der Ausschluss einzelner Arbeitnehmergruppen kann erhebliche steuerliche Folgen haben – und zwar nicht nur für die ausgeschlossenen Personen, sondern für das gesamte Beteiligungsprogramm.
Insbesondere Auszubildende, Minijobber und Teilzeitkräfte dürfen nicht allein aufgrund ihres Beschäftigungsstatus von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Praktische Schwierigkeiten oder zusätzliche Verwaltungskosten reichen nach dem Urteil nicht als Rechtfertigung aus.
Die Revision wurde zugelassen. Die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig. Unternehmen sollten bestehende oder geplante Beteiligungsmodelle dennoch frühzeitig steuerrechtlich überprüfen lassen.
Die vollständige Entscheidung ist beim Finanzgericht Düsseldorf abrufbar.


