Der digitale Nachlass im Erbrecht
Ganz egal ob einen Einkauf bezahlen, die Corona-Impfung nachweisen oder mittlerweile beinahe die gesamte Telekommunikation auf der Arbeit oder dem Freundeskreis: Die Digitalisierung ist mittlerweile ein fester Bestandteil unseres Lebens und greift in immer mehr Bereiche des alltäglichen Lebens über. Wenig Beachtung fand bislang die Frage, was nach dem Tod eines Bürgers mit seinen digitalen Daten geschieht. Diese existieren weiter und sind zugänglich, zumindest, wenn das richtige Passwort aufgetrieben werden kann.
Wie der digitale Nachweis rechtlich gehandhabt wird und welche Vorsorgemaßnahmen empfehlenswert sind, möchten wir im folgenden Text für Sie aufschlüsseln.
Digitaler Nachlass: Die Rechtslage
Im Allgemeinen folgt das Erbrecht in Deutschland dem Grundsatz der Universalsukzession. Dies bedeutet, dass die Vermögenswerte einer verstorbenen Person automatisch mit allen Rechten und Pflichten auf den Erbberechtigten übergehen. Dies gilt nicht nur für finanzielle Mittel oder Sachwerte, sondern auch den digitalen Nachlass einer Person. Der Bundesgerichtshof fasste im Sommer 2018 ein entscheidendes Urteil, in dem die zuständigen Richter feststellten, dass nicht nur digitale Inhalte vererblich sind, die vermögensrechtlich relevant sind. Auch persönliche und individuelle Daten werden vererbt, dem steht auch das Fernmeldegeheimnis, Regeln zum Datenschutz oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kommunikationspartner nicht gegenüber. Dies wurde jüngst im § 4 TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) bestätigt. Dort heißt es: „Das Fernmeldegeheimnis steht der Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht entgegen, wenn diese Rechte statt durch den betroffenen Endnutzer durch seinen Erben oder eine andere berechtigte Person, die zur Wahrnehmung der Rechte des Endnutzers befugt ist, wahrgenommen werden.“
Kurz: Auch digitale Inhalte, egal wie persönlich, sind vererbbar wie ein Tagebuch oder ein Brief. Dabei umfassen die digitalen Inhalte zum einen Medien wie Fotos, zum anderen auch private Chats, E-Mails und Konten in sozialen Netzwerken wie Instagram oder Facebook. Dort steht der erbberechtigten Person ein Zugangsrecht zu, sie tritt automatisch in den Nutzungsvertrag mit dem entsprechenden Anbieter ein. Die jeweilige Plattform hat sicherzustellen, dass dem Erben der Zugang zu den Profilen genauso gewährleistet ist wie dem Erblasser. Eine bloße Datenübergabe auf einem externen Träger ist nicht ausreichend.
Diese Vorsorgemaßnahmen sollten Sie treffen
Ein großes Problem, vor dem viele Erbberechtigte stehen, ist das Unwissen gegenüber sozialen Kanälen von Verstorbenen. Auf welchen Seiten war der Erblasser registriert? Und was sind die entsprechenden Passwörter?
Es ist ratsam, eine Gesamtübersicht aller Accounts zu erstellen (gerade bei vorherzusehenden Todesfällen) und diese Liste sicher zu verwahren. Zudem sollten in Vollmachten und Nachlässen klare Regeln aufgestellt werden, wie der digitale Nachlass zu behandeln ist. Hierbei sind vor allem diese Fragen entscheidend:
• Wer sollte Zugang bekommen.
• Welche Kanäle sind betroffen.
• Welche Dinge sollen gelöscht werden.
Solche Regelungen sollten dringen schriftlich festgehalten werden. Auch für die erbrechtliche Legitimation vor dem jeweiligen Unternehmen ist diese Verschriftlichung wichtig.
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