Fahrtzeit ist Arbeitszeit – EuGH stärkt Arbeitnehmerrechte

Fahrtzeit ist Arbeitszeit – EuGH stärkt Arbeitnehmerrechte

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 09.10.2025 (Az. C-110/24) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Fahrtzeiten als Arbeitszeit zu bewerten sind. Die Entscheidung betrifft vor allem Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort und hat erhebliche praktische Auswirkungen für Unternehmen und Beschäftigte in Deutschland.

Worum ging es im Verfahren?

Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem Arbeitnehmer zunächst einen vom Arbeitgeber festgelegten Treffpunkt aufsuchen mussten. Von dort aus wurden sie zu wechselnden Einsatzorten gebracht. Während der Fahrt selbst wurde keine aktive Arbeitsleistung erbracht, die Arbeitnehmer waren jedoch organisatorisch vollständig eingebunden und konnten nicht frei über ihre Zeit verfügen.

Genau hier setzte die rechtliche Bewertung an: Ist eine solche Fahrt bereits Arbeitszeit oder noch Freizeit?

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat diese Frage eindeutig beantwortet. Fahrtzeiten können als Arbeitszeit gelten, wenn der Arbeitnehmer währenddessen dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und nicht frei über seine Zeit entscheiden kann. Maßgeblich ist also nicht, ob tatsächlich gearbeitet wird, sondern ob eine fremdbestimmte Einbindung vorliegt.

Im konkreten Fall sah der Gerichtshof diese Voraussetzungen als erfüllt an. Die Arbeitnehmer waren an feste Vorgaben gebunden, konnten die Fahrt weder selbst gestalten noch anderweitig nutzen. Deshalb sind sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt als Arbeitszeit einzuordnen.

Keine automatische Vergütungspflicht

Trotz dieser Einordnung ist eine wichtige Differenzierung zu beachten: Die Entscheidung betrifft ausschließlich das Arbeitszeitrecht, nicht die Vergütung.

Ob Fahrtzeiten bezahlt werden müssen, richtet sich weiterhin nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und nationalem Recht. Es ist daher möglich, dass eine Zeit als Arbeitszeit gilt, ohne dass hierfür ein Vergütungsanspruch besteht.

对实践的意义

Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil vor allem einen stärkeren Schutz. Fahrtzeiten können bei der Berechnung von Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten berücksichtigt werden, was die tatsächliche Belastung realistischer abbildet.

Arbeitgeber müssen ihre Arbeitszeitmodelle überprüfen. Gerade bei Außendienst, Baustellenarbeit oder Monteurtätigkeiten kann sich die bisherige Praxis als unzulässig erweisen. Zudem gewinnt eine saubere Arbeitszeiterfassung weiter an Bedeutung.

Doch Vorsicht: Das Urteil ist nicht auf jede Form der Fahrt übertragbar. Der klassische Arbeitsweg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte bleibt grundsätzlich keine Arbeitszeit. Entscheidend ist immer, ob der Arbeitgeber die Rahmenbedingungen vorgibt und der Arbeitnehmer dadurch in seiner Zeiteinteilung eingeschränkt ist.