Personalratswahl geplant: Kein besonderer Kündigungsschutz im Vorfeld
Wer eine Personalratswahl anstoßen möchte, ist deshalb noch nicht besonders vor einer Kündigung geschützt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 7. Mai 2026 entschieden (Az. 2 AZR 191/25). Der besondere Kündigungsschutz für Personen, die eine Betriebsratswahl vorbereiten, gilt nicht für Beschäftigte, die eine Personalratswahl initiieren möchten. Worum ging es in dem Fall?


