Kirchenzugehörigkeit im Bewerbungsverfahren: BAG stärkt kirchliche Arbeitgeber
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 21.05.2026 (Az. 8 AZR 194/25) einen langjährigen Rechtsstreit über die Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung beendet. Danach dürfen kirchliche Arbeitgeber bei bestimmten herausgehobenen Tätigkeiten verlangen, dass Bewerber einer christlichen Kirche angehören. Eine solche Anforderung ist jedoch weiterhin nicht pauschal bei jeder Stelle zulässig. Entscheidend sind die konkreten Aufgaben und die Bedeutung der Position für die Außendarstellung der kirchlichen Einrichtung.
Worum ging es in dem Verfahren?
Der Rechtsstreit begann bereits im Jahr 2012. Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung schrieb damals eine befristete Referentenstelle aus. Zu den Aufgaben gehörten die Erarbeitung eines Berichts zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention und die Vertretung der Diakonie gegenüber Politik und Öffentlichkeit.
In der Stellenausschreibung wurde die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche oder einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen vorausgesetzt. Eine konfessionslose Bewerberin erhielt keine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch. Sie sah darin eine Benachteiligung wegen ihrer Religion beziehungsweise ihrer fehlenden Religionszugehörigkeit und verlangte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Der Fall beschäftigte in den folgenden Jahren mehrere nationale Gerichte, den Europäischen Gerichtshof und schließlich auch das Bundesverfassungsgericht.
Warum musste das BAG erneut entscheiden?
Das Bundesarbeitsgericht hatte der Bewerberin im Jahr 2018 zunächst eine Entschädigung zugesprochen. Nach damaliger Auffassung des Gerichts war die Kirchenmitgliedschaft für die ausgeschriebene Stelle keine gerechtfertigte berufliche Anforderung.
Der kirchliche Arbeitgeber erhob dagegen Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung des BAG im Jahr 2025 auf. Nach Auffassung der Verfassungsrichter hatte das Bundesarbeitsgericht das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht ausreichend berücksichtigt.
Kirchen und ihre Einrichtungen dürfen ihre Angelegenheiten grundsätzlich eigenständig ordnen. Dazu kann auch die Entscheidung gehören, für bestimmte Tätigkeiten eine Kirchenmitgliedschaft zu verlangen. Dieses Recht muss allerdings gegen den Schutz von Bewerbern vor einer Diskriminierung wegen der Religion abgewogen werden.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts musste das BAG den Fall erneut prüfen.
Was hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Bei seiner erneuten Entscheidung wies das BAG die Klage der konfessionslosen Bewerberin ab. Die geforderte Kirchenzugehörigkeit war nach Ansicht des Gerichts im konkreten Fall zulässig.
Ausschlaggebend war insbesondere, dass die Referentenstelle mit einer herausgehobenen Vertretung der Diakonie nach außen verbunden war. Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber sollte die kirchliche Einrichtung gegenüber Politik und Öffentlichkeit repräsentieren. Unter diesen besonderen Umständen durfte der Arbeitgeber die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche als berufliche Anforderung festlegen.
Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass kirchliche Arbeitgeber die Kirchenmitgliedschaft künftig bei jeder ausgeschriebenen Stelle voraussetzen dürfen. Die Anforderungen müssen weiterhin anhand der konkreten Tätigkeit geprüft werden.
Wann darf eine Kirchenmitgliedschaft verlangt werden?
Nach § 9 AGG kann eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion ausnahmsweise zulässig sein, wenn eine bestimmte Religionszugehörigkeit angesichts des Selbstverständnisses der Religionsgemeinschaft und der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
Besondere Bedeutung kann die Kirchenmitgliedschaft daher bei leitenden, verkündigungsnahen oder repräsentativen Positionen haben. Das gilt insbesondere dann, wenn Beschäftigte die religiösen Überzeugungen und Werte der Einrichtung glaubwürdig nach außen vertreten sollen.
Bei Tätigkeiten ohne einen erkennbaren Bezug zum kirchlichen Auftrag dürfte eine solche Vorgabe dagegen regelmäßig schwerer zu rechtfertigen sein. Allein die Tatsache, dass eine Stelle bei einem kirchlichen Arbeitgeber angesiedelt ist, genügt nicht automatisch.
Was bedeutet das Urteil für kirchliche Arbeitgeber?
Kirchliche Arbeitgeber erhalten durch die Entscheidung mehr Klarheit für die Besetzung herausgehobener Positionen. Sie sollten die Kirchenzugehörigkeit dennoch nur verlangen, wenn sich die Anforderung nachvollziehbar aus den konkreten Aufgaben ergibt.
Bereits vor Veröffentlichung einer Stellenausschreibung sollte geprüft werden, welche Bedeutung die Position für den religiösen Auftrag und die Außendarstellung der Einrichtung hat. Die entscheidenden Gründe sollten dokumentiert und in der Ausschreibung deutlich erkennbar sein. Eine allgemeine Vorgabe für sämtliche Arbeitsplätze kann weiterhin gegen das Benachteiligungsverbot des AGG verstoßen.
Besondere Vorsicht ist bei administrativen, technischen oder unterstützenden Tätigkeiten geboten, bei denen die Beschäftigten die Kirche weder nach außen vertreten noch an der Vermittlung religiöser Inhalte mitwirken.
Welche Rechte haben abgelehnte Bewerber?
Bewerber müssen eine pauschale Benachteiligung wegen ihrer fehlenden Kirchenzugehörigkeit nicht hinnehmen. Bestehen Zweifel daran, ob die Mitgliedschaft für die betreffende Tätigkeit tatsächlich erforderlich war, kann ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG in Betracht kommen.
Dabei sind kurze Fristen zu beachten. Ansprüche nach dem AGG müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Anschließend bleibt nur ein begrenzter Zeitraum für die Erhebung einer Klage.
Ob die verlangte Kirchenzugehörigkeit zulässig war, hängt stets von den Aufgaben, der Stellung innerhalb der Organisation und dem kirchlichen Selbstverständnis des Arbeitgebers ab. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann daher sowohl für Arbeitgeber als auch für abgelehnte Bewerber sinnvoll sein.
Wie Haas und Kollegen unterstützen kann
Die Anforderungen des kirchlichen Arbeitsrechts treffen auf den gesetzlichen Schutz vor Diskriminierung. Dadurch entstehen bei Stellenausschreibungen und Bewerbungsverfahren häufig schwierige Abgrenzungsfragen.
Haas und Kollegen unterstützt Arbeitgeber bei der rechtssicheren Gestaltung von Stellenausschreibungen und der Prüfung tätigkeitsbezogener Einstellungsvoraussetzungen. Bewerber beraten wir, wenn der Verdacht besteht, dass eine Ablehnung aufgrund der Religion oder einer fehlenden Kirchenzugehörigkeit erfolgt ist. Dabei prüfen wir auch mögliche Entschädigungsansprüche und die einzuhaltenden Fristen.


