Umsatzsteuerliche Besonderheit bei chinesischen Online-Händlern
Mit seinem Schreiben vom 28.1.2019 (III C 5 – S 7420/19/10002:002) hat das BMF zur Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet Stellung genommen. Es präzisiert die umfangreichen Änderungen, die seit Beginn des Jahres 2019 für alle E-Commerce-Händler europaweit gelten.
Die zum 1.1.2019 in Kraft getretenen Regelungen der §§ 22f, 25e UStG umfassen für Betreiber elektronischer Marktplätze die Haftung für Steuerverkürzungen von Onlinehändlern und entsprechende Aufzeichnungspflichten. Aufgrund bestehenden Gesetzeslage sind tausende von chinesischen Händlern gezwungen, sich registrieren zu lassen und hierüber eine Bescheinigung nachzuweisen. Anderenfalls droht Ihnen der Ausschluss vom Handel, da ansonsten die Handelsplattformen für deren Steuern haften würden. Ist die Registrierung erfolgt muss dauerhaft monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung und jährlich eine Steuererklärung abgegeben werden.
Wir helfen Ihnen mit unserem VAT Team, VAT Compliance sicherzustellen. Bei Haas und Kollegen erhalten Sie die nachfolgenden steuerliche Dienstleistungen, die es Ihnen ermöglichen, den neuen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen und auch zukünftig (sowie ggf. für die Vergangenheit) allen steuerlichen Pflichten zu genügen: