Neustarthilfe für Soloselbstständige - Aktueller Stand

Neustarthilfe für Soloselbstständige – aktueller Stand

Hier finden Sie eine kurze Zusammenfassung über die Neustarthilfe, die ab sofort (Stand 16.02.2021) beantragt werden kann.

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung. Die Neustarthilfe wird nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet.

Wer kann die Neustarthilfe beantragen?

Derzeit natürliche Personen, die Soloselbständige aller Branchen sind und

  • ihre selbstständige Tätigkeit als freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben,
  • weniger als eine Vollzeit-Angestellte oder einen Vollzeit-Angestellten beschäftigen,
  • bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
  • keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht haben oder geltend machen und
  • ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.

Was und wie wird durch die Neustarthilfe gefördert?

Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe ist Januar bis Juni 2021. Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal aber 7.500 Euro, und wird in einem Betrag ausgezahlt. Die Berechnung des Referenzumsatzes wird in FAQ 3.2 erläutert.

Beispiel: Jahresumsatz 2019 = 30.000,00 €

50% von 30.000,00 = 15.000,00 € sechsmonatiger Referenzumsatz

➡️ Voraussetzung erfüllt, Neustarthilfe in Höhe von 7.500,00 € wird als Vorschuss ausgezahlt.

Erfüllt eine soloselbständige Person die Antragsvoraussetzungen, wird die Neustarthilfe als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach dessen Ablauf, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf den die Soloselbständige bzw. der Soloselbständige Anspruch hat. Diese Endabrechnung ist bis zum 31. Dezember 2021 zu erstellen. Die soloselbständige Person darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) bis zum 30. Juni 2022 zurückzuzahlen. Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Geschäftsverlaufs der Soloselbständigen Person (anteilig) zurückgezahlt werden muss. Hinweise zur Erstellung der Endrechnung finden Sie in FAQ 4.6.

Beispiel: Endabrechnung weniger als 40% vom Referenzumsatz (15.000,00 €) = 6.000,00 € Umsatz erzielt, können die 7.500,00 € in voller Höhe behalten werden.

Wie stelle ich den Antrag auf die Neustarthilfe?

Soloselbstständige, die die einmalige Neustarthilfe beantragen, müssen ihre Anträge direkt hier (Direktantrag / Überbrückungshilfe Unternehmen) stellen und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.

Wichtige Hinweise zur Antragstellung:

  1. Jede soloselbständige Person kann nur einen Antrag auf Neustarthilfe für den gesamten Förderzeitraum stellen.
  2. Der Direktantrag auf Neustarthilfe kann nur einmal gestellt werden. Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden ist nicht möglich. Bitte füllen Sie den Direktantrag daher sorgfältig und in Ruhe aus.
  3. Sie können entweder die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen. Wenn Sie einen Antrag auf Neustarthilfe gestellt haben, kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt auch nicht zurückgezogen werden, um die Überbrückungshilfe III beantragen zu können.

 


 

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