Schwerwiegende Pflichtverletzung muss ausreichend bewiesen sein

Urteil: Schwerwiegende Pflichtverletzung muss ausreichend bewiesen sein

Die außerordentliche Kündigung einer Pflegehelferin beschäftigte das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern im Frühjahr (Urt. v. 26.3.2024 – 5 Sa89/23). Die Angestellte eines Pflegedienstes soll für einen konkurrierenden Dienst tätig gewesen sein, sensible Patientendaten weitergegeben sowie dem Unternehmen wirtschaftlich geschadet zu haben. Die Richter des Landesarbeitsgerichts erklärten die Kündigung nun für unwirksam. Ausreichende Beweise für eine schwerwiegende Pflichtverletzung lägen nicht vor.

Es sind schwere Vorwürfe, die gegen eine Pflegehelferin von ihrem Arbeitgeber, einem Pflegedienst, erhoben wurden. So soll die Mitarbeiterin, die am 1. Mai 2021 Vollzeit bei der Arbeitgeberin ihre Tätigkeit aufnahm, für einen konkurrierenden Pflegedienst tätig gewesen sein sowie Patientendaten weitergegeben haben. Dabei bestand laut den vertraglichen Vereinbarungen sowie § 60 HGB ein striktes Wettbewerbsverbot, dass jegliche Zuarbeit und Unterstützung für konkurrierende Dienste untersagt.

 

Erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht

Der Kernvorwurf, den der Pflegedienst anführte, lag in der Weitergabe von Patientendaten sowie der Einflussnahme auf Bewohner des Pflegeheims, ihre Verträge dort zu kündigen. Der Arbeitgeber selbst sah sich hierdurch wirtschaftlich massiv geschädigt. Und auch das zuständige LAG Mecklenburg-Vorpommern sah in Handlungen wie diesen eine erhebliche Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten. Insbesondere die Weitergabe von persönlichen Daten ist rechtlich strikt geregelt.

 

Kündigung unwirksam: ordnungsgemäße Anhörung und Beweise fehlen

Trotz der schwerwiegenden Vorwürfe erklärten die Richter des LAG die außerordentliche Kündigung für unwirksam. Der Arbeitgeber hatte die Arbeitnehmerin nicht ordnungsgemäß dazu angehört. Zudem konnte kein ausreichender Beweis dafür vorgebracht werden, dass die Pflegehelferin tatsächlich schwerwiegend gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hatte. Darüber hinaus konnte der Arbeitgeber den angeblich entstandenen wirtschaftlichen Schaden nicht schlüssig beweisen.

 

Arbeitgeber müssen Beweise vorlegen und ordnungsgemäß anhören

Die Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern verdeutlicht, wie wichtig eine ordnungsgemäße Anhörung von Mitarbeitern bei Verdacht auf Pflichtverletzung ist und dass arbeitgeberseitig ausreichend Beweise angeführt werden müssen, um eine Kündigung vor Gericht rechtfertigen zu können. Doch auch für Arbeitnehmer zeigt das Urteil, die Notwendigkeit, sich an vertraglich festgeschriebene Wettbewerbsverbote und Geheimhaltung zu halten. Im schlimmsten Fall drohen die Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis sowie strafrechtliche Konsequenzen.