BAG: Regelmäßiger Arbeitsort für Feiertagszuschlag entscheidend

BAG: Regelmäßiger Arbeitsort für Feiertagszuschlag entscheidend

Erhält ein Beschäftigter einen Feiertagszuschlag, wenn er während eines Feiertags im Stammbundesland in einem anderen Bundesland für seinen Arbeitgeber tätig ist? Ja, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) Anfang August (Urt. v. 01.08.2024, Az. 6 AZR 38/24). Die Begründung der Erfurter Richter war hierbei denkbar einfach.

Jährlich 10-12 Feiertage verschaffen Arbeitnehmern zusätzlich zu ihrem Urlaub eine kleine Verschnaufpause vom Arbeitsalltag. Falls Beschäftigte dann doch mal an einem Feiertag ranmüssen, gibt es in der Regel einen satten Feiertagszuschlag. Doch steht einem Arbeitnehmer eigentlich dieser Feiertagszuschlag zu, wenn zwar am regelmäßigen Arbeitsort ein gesetzlicher Feiertag ist, er an diesem Tag jedoch in einem anderen Bundesland für seinen Arbeitgeber unterwegs ist? Das hatte jüngst das BAG zu entscheiden.

 

Feiertagszuschlag für Allerheiligen: Mann aus Nordrhein-Westfalen klagt

Im konkreten Fall hatte ein Mann, der in der Regel in Nordrhein-Westfalen tätig ist, auf Anordnung seines Arbeitgebers an einer fünftägigen Fortbildungsveranstaltung in Hessen teilgenommen. Den Zeitraum vom 1. bis 5. November 2021 verbrachte der Arbeitnehmer dann in Hessen und verlangte vom Arbeitgeber für den 1. November einen Feiertagzuschlag. Schließlich werde an diesem Tag in Nordrhein-Westfalen Allerheiligen gefeiert, was nach dem Feiertagsgesetz des Bundeslands ein Feiertag ist. In Hessen hingegen ist der 1. November kein gesetzlicher Feiertag. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung des Feiertagszuschlags. Der Mann klagte.

 

BAG: Regelmäßiger Beschäftigungsort ist maßgeblich

Nachdem das Arbeitsgericht der Klage stattgab, das Landesarbeitsgericht in Hamm die Klage hingegen abwies, musste schlussendlich das BAG entscheiden. Und die Erfurter Richter entschieden zugunsten des Arbeitnehmers. Für den Anspruch auf einen Feiertagszuschlag für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder fallen, ist der regelmäßige Beschäftigungsort, im vorliegenden Fall also das Land Nordrhein-Westfalen, maßgeblich. Somit steht dem Kläger der Feiertagszuschlag zu.

 

Arbeitnehmer können Feiertagszuschlag verlangen, auch wenn sie außerhalb arbeiten

Das Urteil des BAG sollte alle Arbeitnehmer, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst fallen, ermutigen, einen Feiertagszuschlag einzufordern, auch wenn sie an diesem Feiertag außerhalb des regelmäßigen Beschäftigungsorts tätig sind. Arbeitgeber sollten das BAG-Urteil genau betrachten und im Zweifelsfall anwaltlichen Rat hinzuziehen. Verweigern Sie den Feiertagszuschlag in Fällen wie oben beschrieben, drohen weitere Kosten vor Gericht.