BAG stärkt Arbeitnehmerrechte bei Bonuszahlungen – Auch Unternehmensziele müssen rechtzeitig mitgeteilt werden

BAG stärkt Arbeitnehmerrechte bei Bonuszahlungen – Auch Unternehmensziele müssen rechtzeitig mitgeteilt werden

Variable Bonuszahlungen gehören in vielen Unternehmen zum Vergütungssystem. Häufig hängen sie nicht nur von der persönlichen Leistung des Arbeitnehmers, sondern auch von der Erreichung bestimmter Unternehmensziele ab. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun mit Urteil vom 22.04.2026 (Az. 10 AZR 28/25) klargestellt, dass auch diese Unternehmensziele den Beschäftigten rechtzeitig mitgeteilt werden müssen. Unterbleibt dies, kann ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen.

 

Worum ging es in dem Verfahren?

Eine Arbeitnehmerin erhielt neben ihrem festen Gehalt die Möglichkeit, jährlich einen leistungsabhängigen Bonus zu verdienen. Die Höhe der variablen Vergütung richtete sich sowohl nach individuellen Leistungszielen als auch nach sogenannten Unternehmenszielen (Financial Modifier).

Während die persönlichen Ziele festgelegt wurden, teilte der Arbeitgeber die maßgeblichen Unternehmensziele jedoch erst nach Ablauf eines erheblichen Teils des Bewertungszeitraums mit. Die Arbeitnehmerin war der Ansicht, dass die Bonusregelung dadurch ihren eigentlichen Zweck verloren habe, und verlangte Schadensersatz.

 

Das BAG: Auch Unternehmensziele müssen rechtzeitig vorgegeben werden

Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin Recht. Nach Auffassung des Gerichts erfüllen Zielvorgaben nur dann ihre Motivations- und Steuerungsfunktion, wenn sie den Beschäftigten rechtzeitig bekannt gegeben werden. Dies gilt nicht nur für individuelle Leistungsziele, sondern gleichermaßen für Unternehmensziele, die Einfluss auf die Höhe der variablen Vergütung haben.

Werden diese Ziele verspätet oder überhaupt nicht mitgeteilt, kann der Arbeitgeber seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzen. Nach Ablauf der Zielperiode lässt sich dieser Fehler grundsätzlich nicht mehr beheben. In solchen Fällen kommt ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers in Betracht.

 

Significance for employers

Die Entscheidung verdeutlicht, dass variable Vergütungssysteme sorgfältig organisiert werden müssen. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass sämtliche bonusrelevanten Ziele – sowohl individuelle als auch unternehmensbezogene – frühzeitig und transparent festgelegt sowie den Beschäftigten mitgeteilt werden.

Unterbleibt dies, können erhebliche finanzielle Risiken entstehen, wenn Arbeitnehmer entgangene Bonuszahlungen als Schadensersatz geltend machen.

 

Fazit zum BAG-Urteil

Das Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern bei variablen Vergütungssystemen. Unternehmen können sich künftig nicht darauf berufen, dass lediglich individuelle Ziele rechtzeitig festgelegt werden müssen. Auch Unternehmensziele sind wesentliche Bestandteile der Bonusvereinbarung und müssen so früh mitgeteilt werden, dass sie ihre Anreizfunktion tatsächlich erfüllen können.