Termination due to theft of disinfectant
Ein Angestellter eines Paketzustellers entwendete im März 2020 von seinem Arbeitsplatz einen Liter Desinfektionsmittel sowie eine Handtuchrolle. Die anschließende fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber wurde nun vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigt.
Die Hintergründe: Entwendung von Desinfektionsmittel / fristlose Kündigung
Der als Be- und Entlader sowie als Wäscher für Fahrzeuge beschäftigte Arbeitnehmer führte in der Nachtschicht des 23.3.2020 mit sechs bis sieben weiteren Arbeitskollegen die Wäsche der Wagen des Paketzustellunternehmens durch. Als er nach dem Ende seiner Schicht um 7:50 den Arbeitsplatz verließ, wurde sein Pkw in einer stichprobenartig erfolgenden Kontrolle an der Ausfahrt des Betriebs kontrolliert. Da es bereits in der Vergangenheit zu Entwendungen von Desinfektionsmitteln kam, die das Unternehmen zur Kontrolle veranlasst hatten. Im Kofferraum des Fahrzeuges fand der zuständige Werkschutz eine Handtuchrolle sowie einen Liter Desinfektionsmittel, die der Arbeitnehmer vermutlich vom Arbeitsplatz entwendet hatte.
Am 25.3.2020 sprach der Arbeitnehmer dem langjährigen Angestellten eine fristlose Kündigung aus, die vorab vom Personalausschuss des Betriebsrats nach der Befragung von Zeugen bestätigt wurde.
Hiergegen ging der Arbeitnehmer gerichtlich vor und erhob Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht Mönchengladbach. Der Arbeitnehmer führte in seiner Klage an, dass er während der Arbeit jede Stunde zu seinem Fahrzeug gegangen sei, um seine Hände mit Mittel aus der etwa 40 Euro teuren Flasche zu desinfizieren und diese anschließend abzutrocknen. Weiterhin habe er das Mittel auch für seine Kollegen bereitstellen wollen und führte aus, dass in den Waschräumen der Firma Desinfektionsmittel nicht immer vorhanden gewesen sei. Er habe vor dem Verlassen des Firmengeländes lediglich nicht mehr an die Sachen im Kofferraum seines Autos gedacht. Da seine Frau in der Pflege tätig sei, habe er ohnehin genug Desinfektionsmittel zu Hause, weswegen ein Diebstahl keinen Sinn machen würde.
Der Arbeitnehmer führte als Beklagter im Gegenzug an, dass der Kläger gegenüber dem Werkschutz gesagt habe, dass er das Desinfektionsmittel habe mitnehmen dürfen, damit er sich unterwegs die Hände desinfizieren könne. Aushänge im Sanitärbereich des Unternehmens hätten das Mitnehmen von Desinfektionsmitteln entgegenstehend untersagt und eine fristlose Kündigung sowie eine Anzeige bei der Polizei als Konsequenz bereits angekündigt.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
Die zuständige 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf hat dem Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach folgend die Klage auf Basis des Kündigungsschutzes durch den Arbeitnehmer abgewiesen. Laut Gericht liegt hier ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor. Die Einlassungen des Arbeitnehmers wertete das Gericht als „nicht glaubhaft“. Das Gericht geht davon aus, dass der Angestellte das Desinfektionsmittel mit dem Zweck entwendet habe, es selbst zu verbrauchen. Hätte er es bei der Arbeit weiterhin selbst verwenden wollen, hätte er es auf den dafür vorgesehenen Materialwagen stellen können. Es ist für das Gericht zudem nicht nachvollziehbar, dass der Arbeitnehmer das Desinfektionsmittel für seine Kollegen bereitstellen wollte. Erschwerend kommt außerdem hinzu, dass die Flasche nicht angebrochen worden war, er es also nicht jede Stunde benutzt haben könne.
Als besonders schweren Umstand wertete das Gericht, das der Arbeitnehmer davon gewusst habe, dass Desinfektionsmittel in der Corona Pandemie nicht ausreichend vorhanden waren und dass der Arbeitgeber mit Versorgungsengpässen zu kämpfen hatte. Dem Kläger hätte also klar sein sollen, dass die Entwendung von einem Liter Desinfektionsmittel den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährden musste.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 14.01.2021, Az.: 5 Sa 483/20