Arbeitszeugnis im Arbeitsrecht

Arbeitszeugnis: Anspruch, Formulierungen und sonstige Informationen

Einer der wichtigsten Bestandteile bei der Bewerbung auf eine neue Arbeitsstelle sind die Arbeitszeugnisse früherer Arbeitgeber. Diese sind die Visitenkarte des Arbeitnehmers, geben einen Überblick über Stärken und Fähigkeiten des Bewerbers sowie über sein Verhalten in der alten Arbeitsstelle. Die Bedeutung eines guten Arbeitszeugnisses kann also nicht hoch genug eingeschätzt werden. Dementsprechend sind diese teils sogar Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Denn schon kleinste Formulierungen können darüber entscheiden, ob der Bewerber eine neue Stelle erhält oder eben nicht.

Mit unserem Frage-Antwort-Katalog geben wir Ihnen einen Überblick darüber, was in einem Arbeitszeugnis stehen muss, welche Formulierungen entscheidend sind und ob es Codes gibt, die für Sie nachteilig sein könnten. Achten Sie auf diese Merkmale, falls Ihnen Ihr alter Arbeitgeber das Arbeitszeugnis ausstellt.




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Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Ja. Laut § 109 Abs. 1 Gewerbeordnung steht jedem Arbeitnehmer nach Ende seiner Dienstzeit der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses zu. Das Arbeitszeugnis kann drei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses angefordert werden und muss im Fließtext sowie klar und verständlich verfasst sein. Eine vom Arbeitgeber erstellte Notenskala mit den üblichen Schulnoten ist nicht ausreichend. Im Text sind dann individuelle Differenzierungen vorzunehmen, entscheidende Formulierungen finden Sie weiter unten.




Was muss in Ihrem Arbeitszeugnis stehen?

Unterschieden wird zwischen einem einfachen und qualifizierten Arbeitszeugnis. Ersteres umfasst Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, zweiteres darüber hinaus Informationen zu den Leistungen, Fähigkeiten, abgeschlossenen Weiterbildungen und dem Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb. Keinen Anspruch haben Arbeitnehmer hingegen auf die bekannten Abschlussformeln, in denen der ehemalige Arbeitgeber traditionell das Ausscheiden des Angestellten bedauert und viel Erfolg für die Zukunft wünscht.




Welche Formulierungen im Arbeitszeugnis stehen für welche Bewertung?

Wie schon in Punkt 1 erwähnt, ist ein Arbeitszeugnis im Fließtext anzufertigen. Die Erstellung einer Notenskala zur Bewertung der Arbeit des Angestellten reicht nicht aus. Jedoch lassen sich einzelne Formulierungen in bekannte Notenskalen übertragen:

  • Sehr gut (1): stets zu unserer vollsten Zufriedenheit
  • Gut (2): stets zu unserer vollen Zufriedenheit
  • Befriedigend (3): stets zu unserer Zufriedenheit
  • Ausreichend (4): zu unserer Zufriedenheit
  • Unbefriedigend (5/6): war bemüht, Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erfüllen

Darüber hinaus können weitere Formulierungen im Text auf eine der oben aufgeführten Noten hindeuten. Wird beispielsweise geschrieben, dass ein Arbeitnehmer über eine „besonders“ hohe Fachkenntnis verfügt, deutet das auf eine Note im guten oder sogar sehr guten Bereich hin. Formulierungen wie „in der Regel“ oder „meist“ sind ein Anzeichen für die unteren Notenbereiche.




Kann der neue Arbeitgeber zusätzliche Informationen aus dem Arbeitszeugnis herauslesen?

An diesem Punkt ist es dringend notwendig, dass der Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis gründlich kontrolliert und auch zwischen den Zeilen liest. So können anfangs positiv wirkende Formulierungen dem neuen Arbeitgeber auf den zweiten Blick eher negativ auffallen. Beispielsweise bei Formulierungen wie einer „geselligen Art“ des Arbeitnehmers ist Vorsicht geboten. Mit Sätzen wie diesen kann schnell übermäßiger Alkoholkonsum verknüpft werden. Ebenso problematisch sind Weglassungen zu bestimmten Eigenschaften oder Leistungen. Das wird schnell als betretenes Schweigen und damit als schlechte Bewertung aufgefasst.




Was kann mir eine Zeugnisänderungsklage bringen?

Allen voran für Mitarbeiter, die eine eher unterdurchschnittliche Bewertung in ihrem Arbeitszeugnis erhalten haben, kann sich eine Änderungsklage lohnen. Wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 18.11.2014 - 9 AZR 584/13) zeigt, haben Arbeitnehmer regelmäßig Anspruch auf ein Zeugnis mit der Gesamtnote befriedigend. Schwieriger ist es hingegen, aus einem durchschnittlichen ein überdurchschnittliches Arbeitszeugnis zu machen. Hier muss der Arbeitnehmer selbst Beweise erbringen, weshalb seine Leistung überdurchschnittlich ist.




Ein gutes Arbeitszeugnis ist nicht zu unterschätzen: Jetzt anwaltlichen Rat einholen!

Wie Sie sehen konnten, kann das Arbeitszeugnis entscheidend über ihr berufliches Vorankommen sein und sollte daher immer bestmöglich für Sie ausfallen. Erkennen Sie in Ihrem Zeugnis versteckte Codes, fühlen sich nicht fair bewertet oder fehlen Ihrer Meinung nach entscheidende Angaben in Ihrem Arbeitszeugnis, zögern Sie nicht und kontaktieren am besten noch heute Ihren Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser prüft die Angaben und setzt Ihre Interessen bestmöglich durch. Ihrer beruflichen Zukunft sollte ein unfaires Arbeitszeugnis nicht im Weg stehen. Wir helfen Ihnen dabei, dass das Zeugnis Ihrer bisherigen Arbeit auch gerecht wird!


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