Cannabisgesetz: Auswirkungen auf das Arbeitsrecht
Es ist also offiziell: Seit 1. April 2024 werden der Besitz und der Konsum von Cannabisprodukten für volljährige Bürger in bestimmten Mengen nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Viele Arbeitgeber fragen sich nun, wie sich das neue Cannabisgesetz konkret auf den Arbeitsalltag in ihren Unternehmen auswirkt.
Können Angestellte nun einfach in der Mittagspause einen Joint rauchen? Was passiert, wenn die Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg Cannabis konsumieren? Und in welchen Berufen herrscht ein strenges Verbot von Cannabiskonsum? Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um das Cannabisgesetz in unserem praktischen Rechtstipp.
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- Welche allgemeinen Regeln gelten ab 1. April 2024?
- Dürfen Angestellte ab 1. April 2024 bei der Arbeit frei Cannabis konsumieren?
- Kann Cannabis-Konsum am Arbeitsplatz arbeitsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen?
- Fürsorgepflicht: Wann muss der Arbeitgeber im Betrieb eingreifen?
- Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmern in der Freizeit den Konsum von Cannabis verbieten?
- In welchen Berufsgruppen ist Cannabiskonsum streng verboten?
- Was sollten Unternehmen konkret tun, um angemessen auf das Cannabisgesetz zu reagieren?
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Welche allgemeinen Regeln gelten ab 1. April 2024?
Die wichtigsten Regelungen des neuen Cannabis-Gesetz im Überblick:
- Konsum und Besitz: Bestimmte Mengen Cannabis sind für Personen ab 18 Jahren erlaubt;
- Öffentlicher Raum: 25 Gramm zum Eigengebrauch, Besitz bis zu einer Obergrenze von 50 Gramm trockenen Blüten;
- Privatanbau: Anbau von drei Pflanzen bis 50 Gramm Trockenblüten;
- Ab Juli: Gemeinschaftlicher Anbau in nicht kommerziellen Anbauvereinigungen (Cannabis Social Clubs). Vereinsmitglieder können begrenzte Mengen (25 Gramm / Tag und maximal 50 Gramm / Monat) erhalten
- Verboten bleiben: Cannabis Edibles (Haschkekse etc.)
So weit so gut. Doch nun wollen wir näher darauf eingehen, was Angestellte und Arbeitgeber zukünftig beachten müssen.
Dürfen Angestellte ab 1. April 2024 bei der Arbeit frei Cannabis konsumieren?
Nein. Auch wenn der Konsum von Cannabis in Zukunft legal sein sollte, ist das kein Freibrief für Mitarbeiter und Angestellte, am Arbeitsplatz nach Lust und Laune zu kiffen. Denn Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, ihre Arbeitsleistung „ungetrübt“ und frei von Einflüssen zu verrichten. Selbst wenn Cannabiskonsum auf dem Unternehmensgelände nicht offiziell verboten ist, gilt dieser Grundsatz. Zudem verlangt die Fürsorgepflicht von Arbeitgebern, sich um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter zu kümmern. Bei freiem Cannabis-Konsum besteht zumindest eine erhöhte Gefahr, dass genannte Fürsorgepflicht verletzt werden könnte.
Kann Cannabis-Konsum am Arbeitsplatz arbeitsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen?
Ja. Kann ein Arbeitnehmer aufgrund von Cannabiskonsum seine Arbeitsleistung nicht mehr mit klarem Kopf verrichten, kann das unter gewissen Umständen eine Abmahnung begründen. Das ist auch dann der Fall, wenn Wesens- und Verhaltensänderungen nach dem Cannabiskonsum auftreten. Es gilt der Grundsatz: Arbeitnehmer schulden Arbeitgebern eine durch nichts beeinträchtigte Arbeitsleistung.
Fürsorgepflicht: Wann muss der Arbeitgeber im Betrieb eingreifen?
Der Arbeitgeber trägt zudem die Fürsorgepflicht und hat somit Sorge dafür zu tragen, dass alle Mitarbeiter unversehrt ihrer Arbeit nachgehen können. Besteht die begründete Vermutung, dass ein Arbeitnehmer unter Einfluss von Drogen steht, muss der Betrieb eingreifen und dem Mitarbeiter das weitere Arbeiten vorerst verbieten und ihn nach Hause schicken. Es drohen strafrechtliche Konsequenzen, sollte sich in einer solchen Situation ein Unfall ereignen und weitere Mitarbeiter verletzt werden. Den betroffenen Mitarbeitern drohen nach dem Rausch weitere arbeitsrechtlich Konsequenzen wie eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall die Kündigung.
Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmern in der Freizeit den Konsum von Cannabis verbieten?
Nein. Die Freizeit dürfen die Arbeitnehmer zuerst einmal so verbringen, wie sie das möchten und sind aus arbeitsrechtlicher Sicht in ihrem Verhalten frei. Das bedeutet auch, dass die Angestellten im zulässigen gesetzlichen Rahmen Cannabis konsumieren dürfen, auch beispielsweise auf dem Heimweg von der Arbeit (auf dem Hinweg zur Arbeit ist der Konsum aufgrund der Pflicht zur ungetrübten Arbeitsleistung und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht zu empfehlen!).
Die einzige Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer zu Arbeitsbeginn wieder „ungetrübt“ erscheinen und somit seine Arbeitsleistung erbringen kann.
Eine wichtige Ausnahme: Auch außerhalb der Arbeitszeiten und außerhalb des Betriebsgeländes kann ein Arbeitnehmer dazu angehalten werden, sich in Arbeitskleidung nach bestimmten Regeln zu verhalten. So kann beispielsweise untersagt werden, in Dienstkleidung einen Joint zu rauchen oder auch alkoholische Getränke zu sich zu nehmen.
In welchen Berufsgruppen ist Cannabiskonsum streng verboten?
Ein absolutes Verbot gilt beispielsweise für Bus-, LKW- und Bahnfahrer sowie Piloten. Wer hier berauscht zum Dienst erscheint, riskiert die sofortige Kündigung und bei Schäden und Unfällen strafrechtliche Konsequenzen.
Was sollten Unternehmen konkret tun, um angemessen auf das Cannabisgesetz zu reagieren?
Sehr sinnvoll ist es, zeitnah bisher bestehende betriebliche Regelungen zu überprüfen und infolge des neuen Cannabisgesetzes anzupassen. Möglich ist über das Weisungsrecht ein Verbot von Cannabiskonsum auf dem gesamten Firmengelände ausgesprochen wird, ähnlich wie es sich mit alkoholischen Getränken verhält. Arbeitnehmervertretungen sollten bei den neuen Regelungen ebenso hinzugezogen werden wie ein Betriebsarzt. Auch Informationsveranstaltungen und Beratungsangebote sind mögliche Maßnahmen. So können für alle beteiligten Parteien befriedigende Lösungen gefunden werden.
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