BAG: Mehrarbeitszuschläge auch für Teilzeitbeschäftigte
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (Az. 5 AZR 118/23), dass Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge haben, sobald sie ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit überschreiten. Es ist nicht zulässig, den Zuschlag erst dann zu zahlen, wenn die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft erreicht wird.
Damit hat das BAG eine weit verbreitete Praxis in Tarifverträgen und betrieblichen Regelungen verworfen.
Warum ist das Urteil wichtig?
Teilzeitkräfte wurden bislang häufig benachteiligt: Sie mussten deutlich mehr Stunden leisten als Vollzeitbeschäftigte, um einen Mehrarbeitszuschlag zu erhalten. Das BAG sieht darin einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (§ 4 TzBfG).
Eine Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten ist nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt – dieser fehlte im entschiedenen Fall.
Bedeutung für die Praxis
Für die Praxis bedeutet das Urteil:
- Mehrarbeitszuschläge sind anteilig zur vereinbarten Arbeitszeit zu gewähren.
- Teilzeitbeschäftigte erhalten den Zuschlag bereits ab der ersten Stunde über ihrer Vertragsarbeitszeit.
- Tarifliche oder betriebliche Regelungen, die etwas anderes vorsehen, sind unwirksam und dürfen nicht angewendet werden.
Folgen für Arbeitgeber
Arbeitgeber sollten ihre Arbeitszeit- und Vergütungsregelungen dringend überprüfen. Andernfalls drohen Nachzahlungsansprüche sowie rechtliche Risiken wegen unzulässiger Diskriminierung.
Bedeutung für Arbeitnehmer
Teilzeitbeschäftigte können nun klar geltend machen, dass jede Mehrarbeit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zuschlagspflichtig sein kann. Das Urteil stärkt ihre Rechte erheblich.