Sturz über Hundeleine - kein Arbeitsunfall

Sturz über Hundeleine ist kein Arbeitsunfall

Das Sozialgericht Dortmund (SG Dortmund) hat entschieden, dass ein Sturz über die Leine des eigenen Hundes auf dem Weg zur Arbeit kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist (Urteil vom 07.07.2025, Az. S 18 U 347/24). Entscheidend war, dass das Mitführen des Hundes keinen wesentlichen betrieblichen Bezug hatte und somit nicht dem versicherten Bereich zuzurechnen ist.

Sachverhalt: Sturz über Hundeleine im Büro

Ein Geschäftsführer nahm seinen Ridgeback-Rüden regelmäßig mit ins Büro und brachte ihn am Unfalltag wie üblich mit zum Betrieb. Auf dem Firmenparkplatz öffnete er die Heckklappe seines Fahrzeugs, um den Hund aus dem Kofferraum zu lassen. Beim Schließen der Heckklappe stolperte der Mann mit Aktenkoffer über die Hundeleine und zog sich Schürfwunden an Händen und Knien zu. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall ab, da die Ursache des Sturzes – das Halten und Mitführen des Hundes – seiner Ansicht nach nicht in einem ausreichend engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stand.

Entscheidung des Sozialgerichts: kein Versicherungsschutz

Das SG Dortmund bestätigte die Auffassung der Unfallversicherung und wies die Klage des Geschäftsführers ab. Zwar steht der unmittelbare Weg zur Arbeitsstätte grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Das Gericht stellte aber klar, dass es auf die konkrete Handlung zum Unfallzeitpunkt ankommt. Beim Sturz handelte es sich nicht nur um das Fortbewegen auf dem Arbeitsweg, sondern auch um das Halten der Hundeleine – eine eigenständige Handlung, die dem privaten Lebensbereich zuzurechnen ist und keinen betrieblichen Bezug aufweist. Wegetypische Gefahren decke die Versicherung ab, das Stolpern über die Leine des eigenen Hundes gehöre nicht dazu.

Das Mitführen eines Hundes sei nur dann als Teil der versicherten Tätigkeit anzusehen, wenn er aus wesentlichen betrieblichen Gründen mitgeführt werde. Dazu könnten etwa objektiv erkennbare Aufgaben gehören wie tiergestützte Therapie oder eine echte Wachfunktion. Allein der Umstand, dass der Hund auf der Firmenwebsite als „Forderungsmanager“ oder Bürohund dargestellt werde, reiche nicht aus, um einen solchen Bezug herzustellen. Sozialfunktion oder positive Effekte auf das Betriebsklima sah das Gericht als nicht ausreichend für einen versicherten beruflichen Zweck an.

Bedeutung und Fazit

Das Urteil macht deutlich, dass der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht automatisch bei allen Unfällen auf dem Arbeitsweg greift, sondern auf die konkrete Tätigkeit und ihren betrieblichen Bezug abgestellt wird. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass Risiken, die aus privaten Handlungen entstehen – selbst wenn sie während des Arbeitswegs oder am Arbeitsplatz stattfinden – nicht versichert sind, wenn sie eindeutig dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass unversicherte Risiken auf dem Weg zur Arbeit in der Regel selbst zu tragen sind, sofern sie nicht klar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

Für Hundehalter im Berufsalltag bedeutet das insbesondere: Das Mitbringen des eigenen Hundes kann willkommen sein, beeinflusst aber nicht automatisch den Unfallschutz. Entscheidend bleibt der objektive betriebliche Nutzen und die Einordnung der jeweiligen Handlung im Moment des Unfalls.

Hinweis: Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig, eine Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ist möglich.