Mutterschutz bei Fehlgeburten – was jetzt gilt

Mutterschutz bei Fehlgeburten – Reform Juni 2025

Eine Fehlgeburt ist für betroffene Frauen eine enorme seelische und körperliche Belastung. Bislang ließ das Mutterschutzgesetz sie jedoch in vielen Fällen ohne besonderen Schutz zurück. Seit dem 1. Juni 2025 gilt eine wichtige Reform: Frauen haben nun auch nach einer Fehlgeburt Anspruch auf Mutterschutzfristen, Mutterschaftsgeld und besonderen Kündigungsschutz – abhängig vom Zeitpunkt der Schwangerschaft.




您需要劳动法方面的法律咨询吗?现在就联系我们!

06173 - 318 170

info@haas-eschborn.de

Rudolf-Diesel-Str. 5,65760 Eschborn,近法兰克福

至联系表格


Hintergrund der Reform

19.09.2025

Bis Anfang Juni 2025 gab es in Deutschland eine Gesetzeslücke: Frauen, bei denen eine Fehlgeburt eintrat, hatten keinen Anspruch auf Mutterschutzfristen, sofern die Fehlgeburt vor der Geburt stattfand und bestimmte Voraussetzungen (z. B. Gewicht, Schwangerschaftswoche) nicht erfüllt waren. Oft mussten betroffene Frauen sofort wieder arbeiten oder auf Krankschreibungen zurückgreifen – ohne Anspruch auf die Schutzzonen, die Frauen nach einer regulären Entbindung zukommen.

Auf gesellschaftlichen Druck – unter anderem durch Petitionen – hin hat der Gesetzgeber reagiert und zum 1. Juni 2025 das Mutterschutzgesetz (MuSchG) angepasst.




Was sich beim Mutterschutz geändert hat

19.09.2025

Mit Wirkung ab dem 1. Juni 2025 haben Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf Mutterschutzfristen. Die Dauer dieser Fristen hängt vom Zeitpunkt der Fehlgeburt ab: je weiter fortgeschritten die Schwangerschaft, desto länger der Anspruch.

Konkrete Schutzfristen sind:

  • Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche → 2 Wochen Mutterschutzzeit
  • Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche → 6 Wochen Mutterschutzzeit
  • Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche → 8 Wochen Mutterschutzzeit

Während dieser Schutzzeiten gilt: Arbeitgeber dürfen betroffene Frauen nicht beschäftigen (Beschäftigungsverbot), außer die Frau erklärt ausdrücklich, dass sie arbeiten möchte – und diese Erklärung kann sie jederzeit widerrufen.

Darüber hinaus besteht ab dieser Reform auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss, analog zu den Leistungen nach regulärer Entbindung.




Worauf Arbeitnehmerinnen jetzt achten sollten

19.09.2025
  1. Rechtzeitige Information
    Damit der Mutterschutz nach Fehlgeburt greift, sollte der Arbeitgeber informiert sein über die Schwangerschaft und über die Fehlgeburt. Auch wenn in manchen Fällen vorher keine Mitteilung erfolgte, ist es mitunter erforderlich, den Arbeitgeber nachträglich zu benachrichtigen, damit der Anspruch geltend gemacht werden kann.

  2. Nachweis
    Es kann sinnvoll sein, ein ärztliches Attest einzuholen, das die Schwangerschaftswoche und den Termin der Fehlgeburt dokumentiert. Damit lassen sich Streitigkeiten vermeiden, wie lange der Anspruch auf Mutterschutz zutrifft. Arbeitgeber dürfen diese Nachweise verlangen.

  3. Selbstbestimmung der Arbeitnehmerin
    Die Regel erlaubt es der betroffenen Frau, explizit zu entscheiden, ob sie den Mutterschutz in Anspruch nehmen möchte oder früher wieder arbeiten will. Dieser Wunsch ist zu respektieren; sie kann später auch widerrufen.

  4. Finanzielle Ansprüche prüfen
    Während der Schutzfrist besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld bzw. den gesetzlich vorgesehenen Zuschuss. Arbeitnehmerinnen sollten prüfen, wie hoch diese Leistungen sind und wie sie beantragt werden.



Worauf Arbeitgeber jetzt achten sollten

19.09.2025
  1. Arbeitsorganisation und Beschäftigungsverbote
    Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass in den Schutzzeiten keine Arbeitsleistung verlangt wird, sofern die Arbeitnehmerin keinen zeitlichen Verzicht erklärt hat. Arbeitszeiten, Schichten oder Aufgaben müssen ggf. angepasst werden.

  2. Nachweisführung und Dokumentation
    Arbeitgeber sollten klare Prozesse haben, wie Fehlgeburten gemeldet werden und wie Nachweise geprüft werden. Dokumentation hilft, Verpflichtungen nachzuweisen und Konflikte zu vermeiden.

  3. Recht auf Erstattung
    Die zusätzlichen Kosten, z. B. für Mutterschaftsgeldzuschuss, sind durch das Umlageverfahren U2 erstattungsfähig. Das bedeutet: Arbeitgeber haben nicht allein die finanzielle Last der Neuerungen.

  4. Sensibilisierung im Unternehmen
    Da Fehlgeburten oft auch emotionale Belastungen mit sich bringen, ist ein mitfühlender Umgang wichtig. Arbeitgeber sollten ihren Führungskräften klarmachen, wie sie in solchen Situationen professionell und empathisch reagieren können.



Noch bestehende Unsicherheiten und Grenzen

19.09.2025
  • Frühere Fehlgeburten vor der 13. Woche
    Die neue Regelung greift erst ab der 13. Schwangerschaftswoche. Fehlgeburten davor sind weiterhin nicht durch Schutzzeiten im Mutterschutzgesetz abgedeckt. In solchen Fällen bleibt meist nur Krankschreibung oder ggf. Reflexion, ob ein sonstiger arbeitsrechtlicher Schutz greift.

  • Geltung für alle Fälle?
    Die Regel gilt für beschäftigte Frauen (Arbeitnehmerinnen). Wie sich die Regelung auf Selbstständige oder andere Beschäftigungsformen auswirkt, ist noch nicht abschließend geklärt.

  • Abgrenzung zu Entbindung / Totgeburt
    Es ist wichtig, zu unterscheiden, ob eine Fehlgeburt oder Totgeburt vorliegt – das wirkt sich auf andere mögliche Schutzrechte aus. Das Gesetz definiert jetzt klarer den Begriff „Entbindung“ so, dass Fehlgeburten ab bestimmten Bedingungen als Entbindung gelten.

Noch Fragen? Jetzt Kontakt zur Kanzlei Haas und Kollegen aufnehmen:


06173 - 318 170

info@haas-eschborn.de

Rudolf-Diesel-Str. 5,65760 Eschborn,近法兰克福

至联系表格

法兰克福附近埃施伯恩的律师和专业律师