Kirchenaustritt rechtfertigt keine Kündigung – EuGH-Urteil
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Austritt aus der Kirche allein keine Kündigung rechtfertigt (Urteil vom 17.03.2026, Az. C-258/24). Die Entscheidung stärkt die Rechte von Arbeitnehmern bei kirchlichen Arbeitgebern deutlich.
Der Fall und die Entscheidung
Eine Sozialpädagogin bei der Caritas trat während ihrer Elternzeit aus der katholischen Kirche aus. Nachdem sie einen Wiedereintritt ablehnte, wurde ihr gekündigt. Dabei war entscheidend, dass auch nicht-katholische Mitarbeiterinnen vergleichbare Tätigkeiten ausübten.
Der EuGH stellte klar, dass eine Kündigung nur dann zulässig ist, wenn die Kirchenzugehörigkeit für die konkrete Tätigkeit eine wesentliche und gerechtfertigte Anforderung darstellt. Das war hier nicht der Fall.
Allein der Kirchenaustritt reicht daher nicht aus.
Bedeutung in der Praxis
Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil mehr Schutz vor Kündigungen aus religiösen Gründen. Für Arbeitgeber, insbesondere kirchliche Einrichtungen, steigt der Prüfungsaufwand: Loyalitätsanforderungen müssen im Einzelfall begründet werden.
Der EuGH begrenzt das kirchliche Arbeitsrecht deutlich. Entscheidend ist nicht die Kirchenmitgliedschaft an sich, sondern die konkrete Tätigkeit. Kündigungen wegen Kirchenaustritts sind künftig nur noch in Ausnahmefällen zulässig.


