
BAG stärkt Rechte freigestellter Betriebsratsmitglieder bei Vergütungsanpassungen
Am 20. März 2025 fällte das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein bedeutendes Urteil zur Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder (Az.: 7 AZR 46/240). Die Entscheidung klärt wichtige Fragen zur Darlegungs- und Beweislast bei Entgeltanpassungen dieser Personengruppe.
Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder
Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) haben Betriebsratsmitglieder Anspruch auf eine Vergütung, die derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung entspricht. Dies soll sicherstellen, dass Betriebsratsmitglieder durch ihre Tätigkeit keine finanziellen Nachteile erleiden.
Das BAG stellte klar, dass grundsätzlich das Betriebsratsmitglied die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Vergütungsanpassung vorliegen. Allerdings verschiebt sich diese Beweislast auf den Arbeitgeber, wenn dieser eine bereits gewährte Vergütungserhöhung nachträglich korrigiert. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die ursprüngliche Erhöhung fehlerhaft war.
Bedeutung für die Praxis
Dieses Urteil stärkt die Position freigestellter Betriebsratsmitglieder, indem es die Anforderungen an Arbeitgeber bei der Rücknahme von Vergütungserhöhungen erhöht. Arbeitgeber sollten daher sorgfältig prüfen, bevor sie Anpassungen an der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern vornehmen, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Die Entscheidung des BAG vom 20. März 2025 bringt mehr Klarheit in die Handhabung der Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder und betont die Verantwortung der Arbeitgeber bei nachträglichen Korrekturen von Entgelterhöhungen.
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