BAG: Kündigungsschutz greift vor jedem Elternzeitabschnitt

BAG: Kündigungsschutz greift vor jedem Elternzeitabschnitt

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 18.06.2026 (2 AZR 213/25) eine wichtige Entscheidung zum Kündigungsschutz während der Elternzeit getroffen. Arbeitnehmer, die ihre Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte aufteilen, genießen den besonderen Kündigungsschutz vor jedem einzelnen Abschnitt – selbst dann, wenn sämtliche Zeiträume bereits mit einem einzigen Antrag beantragt wurden.

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte bis zum dritten Lebensjahr seines Kindes beantragt. Zwischen zwei dieser Abschnitte sprach der Arbeitgeber – ohne die erforderliche Zustimmung der zuständigen Behörde – eine Kündigung aus. Er ging davon aus, dass der besondere Kündigungsschutz nur vor Beginn des ersten Elternzeitabschnitts greife.

Dieser Auffassung erteilte das Bundesarbeitsgericht eine klare Absage. Nach Ansicht der Richter beginnt der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Arbeitgeber können daher die Zeit zwischen zwei Elternzeitblöcken nicht ohne Weiteres für eine Kündigung nutzen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stärkt die Rechte von Arbeitnehmern erheblich und schafft zugleich mehr Rechtssicherheit. Arbeitgeber sollten künftig sorgfältig prüfen, ob sich ein Beschäftigter bereits im gesetzlichen Schutzzeitraum vor einem weiteren Elternzeitabschnitt befindet. Andernfalls besteht das Risiko, dass eine ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.