Personalratswahl geplant: Kein besonderer Kündigungsschutz im Vorfeld
Wer eine Personalratswahl anstoßen möchte, ist deshalb noch nicht besonders vor einer Kündigung geschützt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 7. Mai 2026 entschieden (Az. 2 AZR 191/25). Der besondere Kündigungsschutz für Personen, die eine Betriebsratswahl vorbereiten, gilt nicht für Beschäftigte, die eine Personalratswahl initiieren möchten.
Worum ging es in dem Fall?
Ein Beschäftigter des Deutschen Wetterdienstes teilte während seiner Probezeit mit, dass er an der Vorbereitung einer Betriebsrats- beziehungsweise Personalratswahl mitwirken wolle. Kurz darauf erhielt er eine Kündigung. Dagegen klagte er und berief sich unter anderem auf den besonderen Kündigungsschutz für sogenannte Vorfeldinitiatoren.
Das BAG wies seine Revision zurück. § 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz schützt nach Auffassung des Gerichts Personen im Vorfeld einer Betriebsratswahl, erfasst aber nicht die Vorbereitung einer Personalratswahl. Die Vorschrift lässt sich auch nicht entsprechend anwenden. Die Kündigung im konkreten Fall war wirksam.
Was bedeutet das in der Praxis?
Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ist die Unterscheidung wichtig: Die bloße Absicht, eine Personalratswahl vorzubereiten, begründet keinen Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Kündigung in dieser Situation automatisch wirksam ist. Andere Schutzvorschriften und die Umstände des Einzelfalls müssen weiterhin geprüft werden. Wer eine Kündigung erhält, sollte insbesondere die dreiwöchige Frist für eine Kündigungsschutzklage im Blick behalten.