Der Jahreswechsel brachte einige Änderungen im Arbeitsrecht mit sich, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber relevant sind. Insbesondere das neuerliche Bürokratieentlastungsgesetz soll durch erleichterte Formvorschriften und Digitalisierungsmöglichkeiten bürokratisches Prozedere abbauen und vorgeschriebene Prozesse erleichtern. Und das überwiegend bereits seit dem 01.01.2025. Und auch in Sachen Mindestlohn ändert sich einiges. Doch sehen wir uns die wichtigsten Änderungen
Neue höchstrichterliche Entscheidungen im Arbeitsrecht stärken die Position von Angestellten mit Teilzeitverträgen. Demnach ist es eine unzulässige Diskriminierung, wenn tarifvertragliche Regelungen vorsehen, dass Überstundenzuschläge erst dann zu zahlen sind, wenn die Arbeitszeit einer Vollzeitstelle überschritten wird. Auch dann, wenn der betreffende Angestellte nur in Teilzeit beschäftigt wird. Fehlen dafür sachliche Gründe, liegt eine Verletzung von
Deutschland leidet unter einer Inflation, also einem Anstieg des allgemeinen Preisniveaus von Waren und Dienstleistungen. Das heißt, das Geld und somit der Arbeitslohn sind weniger wert und man kann weniger dafür kaufen. Um diese Situation zu lindern, zahlen viele Unternehmen ihren Beschäftigen Zusatzzahlung aus: die Inflationsausgleichsprämie. Davon dürfen Beschäftigte in Altersteilzeit nicht ausgeschlossen werden, urteilte
Sind Feuerwehrleute in Alarmbereitschaft versetzt, so ist auch das als Arbeitszeit zu werten. So urteilte kürzlich das OVG Nordrhein-Westfalen in Münster. Und sprach zwei Feuerwehrmännern rückwirkend eine Entschädigung für Mehrarbeit zu. Dabei bezog sich das Gericht auch auf europarechtliche Erwägungen. Bereitschaftsdienst als volle Arbeitszeit? Ob eine Bereitschaft als Arbeitszeit gilt, das kommt aber wohl
Ein Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg stellt klar, dass Arbeitgeber bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis mit schwerbehinderten Beschäftigten auch in der Probezeit ein Präventionsverfahren gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX durchführen müssen. Wird dieses Verfahren ausgelassen, könnte eine Kündigung als unwirksam gelten, da sie potenziell diskriminierend ist. Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne Präventionsverfahren Ein schwerbehinderter