A1-Bescheinigung bei Geschäftsreise im Ausland dringend notwendig

A1-Bescheinigung bei Geschäftsreise im Ausland dringend notwendig

Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie sind Geschäftsreisen, allen voran ins Ausland, weniger geworden. Doch es gibt Hoffnung: Viele europäische Länder lockern ihre Maßnahmen und kehren langsam in die Normalität zurück. Für viele angestellte Mitarbeiter und Selbstständige bedeutet das, dass Sie bald wieder leichter ins europäische Ausland reisen können, um internationale Geschäftspartner zu treffen. Wichtig hierfür ist: immer eine sogenannte „A1-Bescheinigung“ mitzuführen, ganz egal ob zu einem Workshop, einem Meeting oder einem Geschäftsessen.

Wir haben für Sie alle relevanten Informationen zu Anträgen, Strafen und dem Grund für die Bescheinigung zusammengefasst.

 

A1-Bescheinigung: Warum diese bei beinahe jedem Grenzübertritt zwingend mitzuführen ist

Falls bei Ihnen bald eine Geschäftsreise ins europäische Ausland, die Schweiz oder ins Vereinigte Königreich ansteht, sollten Sie ihre A1-Bescheinigung nicht vergessen. Ganz egal ob für ein kurzes Meeting oder eine Fortbildung: Sie müssen das Dokument bei jedem Grenzübertritt vorzeigen und dringend bei sich tragen.

Der Grund ist ganz einfach: Die A1-Bescheinigung zeigt den Sozialbehörden des jeweiligen Landes an, welches Sozialsystem für Sie zuständig ist. Damit können Sie die Sozialversicherungspflicht in Deutschland nachweisen und eine Anmeldung im Ausland entfällt automatisch. Die jeweiligen Länder wollen durch diese Praxis vermeiden, dass es zu Sozialversicherungsbetrug kommt.

 

Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren

Über viele Jahre wurden die Bescheinigungen in Papierform beantragt und anschließend auch in dieser Form verschickt. Seit Januar 2018 gibt es die Möglichkeit, die A1-Bescheinigung auch elektronisch zu beantragen. Nur ein Jahr später wurde es für Arbeitgeber dann verpflichtend, das Antrags- und Bescheinigungsverfahren elektronisch durchzuführen.

Achtung: Diese Regelung gilt seit 1. Januar 2022 auch für Selbstständige. Zu stellen ist der Antrag über das Portal SV.NET.

 

Die entscheidenden Zuständigkeiten bei der A1-Bescheinigung

Für Mitarbeiter, die gesetzlich krankenversichert (freiwillig oder familienversichert) sind, muss der Antrag für die benötigte A1-Bescheinigung bei der Krankenkasse gestellt werden. Ist ein Arbeitnehmer bei einer privaten Krankenversicherung versichert, ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Arbeitnehmer oder Selbstständige, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, müssen den Antrag an die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. richten. Selbstständige stellen den Antrag über das oben genannte Portal „sv.net“, auch Arbeitgeber können dort einen Antrag stellen. Dieser wird dann automatisch an die zuständige Stelle weitergeleitet und ist nach Rückerhalt auszudrucken und auf der Auslandsreise mitzuführen.

Tipp: Füllen Sie vor jeder Geschäftsreise so früh wie möglich Ihren elektronischen Antrag aus!

 

Sammelbescheinigungen nur in seltenen Fällen

Für jeden geschäftlichen Auslandsaufenthalt muss immer wieder ein neuer Antrag für eine A1-Bescheinigung gestellt werden. Sammelbescheinigungen sind nur dann zu bekommen, wenn der Beschäftigte schon absehbar im kommenden Jahr jeden Monat oder fünfmal im Quartal ins EU-Ausland oder weitere Länder reist, in denen eine A1-Bescheinigung notwendig ist.

 

A1-Bescheinigung: In diesen Staaten dringend notwendig

Die Bescheinigung benötigen sie bei geschäftlichen Reisen in alle EU-Mitgliedsstaaten. Hinzu kommen die unabhängige Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen. Auch für Reisen ins Vereinigte Königreich Großbritannien und nach Nordirland ist eine A1-Bescheinigung zwingend mitzuführen.

 

A1-Bescheinigung vergessen – droht nun Ärger?

Falls Sie auf einer Geschäftsreise Ihre A1-Beschinigung vergessen, droht ein Bußgeld. Ebenso können die Sozialversicherungsbeiträge nach dem Recht des Aufenthaltslandes sogleich eingezogen werden. Darüber hinaus kann es zu unangenehmen Situationen kommen, falls Ihnen der Zutritt zu Arbeitsstätten oder Messen verweigert wird.

Wichtig zu wissen: Bei kurzfristigen Geschäftsreisen, die unter eine Woche andauern, kann die A1-Bescheinigung auch nachträglich beantragt werden. Ist die Bescheinigung nicht rechtzeitig eingetroffen, ist es ratsam, wenigstens den Antrag in Papierform mit sich zu führen.