
Resturlaub bei Kündigung: Ihre Ansprüche erfolgreich durchsetzen!
Das Ende Ihres Arbeitsverhältnisses kommt in schnellen Schritten auf Sie zu, Sie haben aber noch zahlreiche Urlaubstage übrig? Dann sollten Sie unsere Zusammenfassung zum Thema „Resturlaub bei Kündigung“ unbedingt lesen! Denn auch bei diesem Thema gilt es, einige wichtige Kniffe zu beachten, um bestmöglich aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis auszuscheiden und keinen Urlaub oder bares Geld zu verschenken. Zur Beruhigung zum Anfang: Ihre Urlaubstage verfallen nicht, wenn Sie die folgenden Punkte beachten.
Inhaltsverzeichnis:
- Müssen verbleibende Urlaubstage nach einer Kündigung zwingend genommen werden?
- Können verbleibende Urlaubstage auch ausgezahlt werden?
- Wie berechnet sich die Auszahlung des Resturlaubs?
- Obliegt die finanzielle Urlaubsabgeltung der Steuerpflicht?
- Krankheit nach der Kündigung: Zählen Krankheits- als Urlaubstage?
- Was passiert mit Resturlaub bei einer Freistellung?
- Was passiert mit Resturlaub bei einem Aufhebungsvertrag?
- Darf der Arbeitgeber die Urlaubsabgeltung verweigern?
- Darf der Arbeitgeber meinen Urlaubsanspruch wegen Elternzeit kürzen?
- Welche vertraglichen Vereinbarungen zu Urlaubsabgeltung sind möglich?
- Wann verfällt der Resturlaub?
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Das Wichtigste zum Resturlaub:
- Verbleibender Urlaub sollte wenn möglich im Laufe der Kündigungsfrist genommen werden.
- Falls noch Resturlaub nach dem letzten Arbeitstag offen ist, wird dieser finanziell abgegolten.
- Eine Freistellung bedeutet nicht den automatischen Verfall des Resturlaubs.
- Wenn Sie nach der Kündigung krankgeschrieben werden, verfällt Ihr Resturlaub an den Krankheitstagen nicht.
- Achten Sie unbedingt auf Verfallsfristen im Arbeitsvertrag!
- Achten Sie unbedingt auf „Abgeltungs- und Erledigungsklauseln“ in Aufhebungsverträgen!
Müssen verbleibende Urlaubstage nach einer Kündigung zwingend genommen werden?
Für alle Regelungen zu Urlaubstagen lohnt sich ein Blick in die Vorschriften des Bundesurlaubgesetzes (BurlG). In § 7 Abs. 4 BUrlG steht geschrieben:
„Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Abgeltung meint hier die finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub. Aus dem oben aufgeführten Paragrafen ergibt sich, dass, wenn möglich, die verbleibenden Urlaubstage grundsätzlich genommen werden müssen. Falls dies wegen fehlender verbleibender Arbeitstage oder betrieblicher Gründe nicht möglich ist, ist der Urlaub finanziell auszugleichen.
Können verbleibende Urlaubstage auch ausgezahlt werden?
Das ist der Fall, wenn zu wenige Arbeitstage vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses übrig sind, um den Urlaub zu nehmen oder der Arbeitgeber aus dringenden Betriebsgründen keinen Urlaub gewähren kann. Die fehlenden Tage werden dann finanziell abgegolten. Das ist insbesondere häufig bei fristlosen Kündigungen der Fall.
Wie berechnet sich die Auszahlung des Resturlaubs?
Hier lohnt ein Blick in § 11 BUrlG. Dort steht geschrieben: „Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat.“ Außen vor sind hier die Entgelte für zusätzlich absolvierte Überstunden. So können Sie den Wert eines Urlaubstages wie folgt berechnen:
Monatsgehalt x 3 /13 /Arbeitstage pro Woche = Wert eines Urlaubstages.
Diesen müssen Sie dann noch mit der Anzahl der offenen Urlaubstage multiplizieren, dann erhalten Sie Ihr Urlaubsentgelt brutto.
Ein Beispiel: Sie verdienen 4000 Euro brutto im Monat, arbeiten fünf Tage von Montag bis Freitag und haben noch drei Urlaubstage zum Ende Ihrer Dienstzeit übrig. Dann rechnen Sie:
4000 x 3/13/5= 184,61. Das ist der Wert eines Urlaubstages. Diesen multiplizieren Sie folgend mit Ihren drei übrigen Urlaubstagen: 184,61 x 3= 553,84 Euro brutto.
Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten oder keinem Festeinkommen ergeben sich Besonderheiten. Hier gilt es zu beachten, dass auch Provisionen Teil des Lohns und somit des Urlaubsentgelts sind. Bei der Berechnung dessen kann der Provisions-Mittelwert der vergangenen 13 Wochen hinzuaddiert werden.
Obliegt die finanzielle Urlaubsabgeltung der Steuerpflicht?
Da es sich bei der Urlaubsabgeltung um reguläres Einkommen handelt, ist dieses auch zu versteuern.
Krankheit nach der Kündigung: Zählen Krankheits- als Urlaubstage?
Nein! Wenn Sie nach Beginn Ihrer Urlaubstage krank werden und sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen, werden diese Tage nicht auf den Resturlaub angerechnet. Falls Sie die Urlaubstage nicht vor Ihrem letzten Arbeitstag nehmen können, sind diese finanziell abzugelten. Ein Beispiel: Wenn Sie zehn verbleibende Urlaubstage vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses haben, aber aufgrund einer Erkrankung fünf Tage krankgeschrieben werden, muss der Arbeitgeber Ihnen am Ende fünf Tage finanziell abgelten.
Tipp: Auch im Fall einer Freistellung gilt, dass Krankheits- nicht als Urlaubstage zählen.
Was passiert mit Resturlaub bei einer Freistellung?
Es ist möglich, dass Ihr Arbeitgeber Sie im Einzelfall unter Angabe von Gründen und Anrechnung des Resturlaubs freistellt. Hier ist der Unterschied zwischen einer widerruflichen und unwiderruflichen Freistellung zu beachten. Werden Sie widerruflich freigestellt, bleibt Ihr Urlaubsanspruch wegen ständiger Einsatzbereitschaft bestehen und muss gegebenenfalls nach Ende der Beschäftigung finanziell abgegolten werden. Um Urlaubsansprüche zu erfüllen, muss die Freistellung unwiderruflich sein.
Was passiert mit Resturlaub bei einem Aufhebungsvertrag?
Bei einem Aufhebungsvertrag ist besonders wichtig, dass eindeutige Regelungen vereinbart werden. In der Praxis stellen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter, nachdem ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet wurde, oftmals frei. Wenn die Freistellung unwiderruflich ist, wird der Resturlaub mit den freigestellten Tagen verrechnet. Sie verlieren also pro Tag Freistellung auch einen Tag Resturlaub. Falls die Restarbeitszeit durch die verbleibenden Urlaubstage nicht gedeckt werden kann, erfolgt eine Auszahlung der offenen Urlaubstage.
Wichtig zu wissen: Sog. „Abgeltungs- und Erledigungsklauseln“ in Aufhebungsverträgen können sich auf den Resturlaub auswirken. Daher sollten diese genau geprüft werden!
Darf der Arbeitgeber die Urlaubsabgeltung verweigern?
Nein. Wenn nicht mehr genügend Restarbeitstage vorhanden sind, an denen der verbleibende Urlaub genommen werden kann, müssen die Tage finanziell ausgeglichen werden.
Darf der Arbeitgeber meinen Urlaubsanspruch wegen Elternzeit kürzen?
Nein. Dem Arbeitgeber ist es untersagt, Ihren Urlaubsanspruch zu kürzen, wenn Sie Elternzeit genommen haben. Der Urlaub steht Ihnen weiter vollumfänglich zu.
Welche vertraglichen Vereinbarungen zu Urlaubsabgeltung sind möglich?
Es ist möglich, dass vertragliche Vereinbarungen zur Urlaubsabgeltung getroffen werden, die über das BUrlG hinausgehen. Diese Vereinbarungen dürfen aber nicht zulasten des Arbeitnehmers gehen und gesetzlich zwingende Bestimmungen ignorieren. Zudem besteht die Möglichkeit, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertraglich auf beispielsweise eine höhere finanzielle Abfindung einigen, wenn die Arbeitnehmerseite dafür auf den entstandenen Abgeltungsanspruch verzichtet.
Wann verfällt der Resturlaub?
Falls die verbleibende Arbeitszeit im Betrieb die volle Urlaubszeit nicht mehr abdecken kann, entsteht ein finanzieller Abgeltungsanspruch auf Arbeitnehmerseite. Hier gilt nach § 195 BGB eine dreijährige Verjährungsfrist. Doch Achtung: In Verträgen sind oftmals kürzere Ausschlussfristen festgeschrieben. Der Anspruch muss hier oftmals in zwei bis drei Monaten geltend gemacht werden. Daher immer die Ausschlussfristen beachten und die Urlaubsabgeltung frühzeitig anzeigen!
Anwaltliche Beratung zum Thema Resturlaub und Kündigung
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