Adoptivkind kann mehrere Erbteile erhalten
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass ein von einem Verwandten zweiten Grades adoptiertes Kind beim Todesfall einer Tante mehrere gesetzliche Erbteile erhalten kann.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Mehrere Erbteile für Adoptivkind sind möglich
Ein Kind, das von seiner Tante adoptiert wurde, kann bei gesetzlicher Erbfolge und im Fall des Versterbens einer weiteren Schwester seiner Mutter den Erbteil seiner Adoptiv- als auch der leiblichen Mutter erhalten. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 15. Dezember 2021. Der Beschluss ist jedoch noch nicht rechtskräftig und kann angefochten werden.
Im konkreten Fall hinterließ die Erblasserin, die zwei Schwestern aber selbst keine Kinder hatte, kein Testament. Der Antragssteller, das leibliche Kinder einer der Schwestern und nach deren Tod adoptiertes Kind der anderen Schwester der Erblasserin, legte einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge vor, der ihn neben den anderen Nichten und Neffen als Erbe zu ½ ausweist. Dabei kam ¼ des Erbes von der Adoptivmutter, ¼ von der leiblichen Mutter. Das zuständige Amtsgericht hatte diesem Antrag entsprochen, jedoch legten die übrigen Nichten und Neffen Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.
Oberlandesgericht gibt Antragssteller Recht
Das Oberlandesgericht in Frankfurt wies die Beschwerde zurück und gab dem Amtsgericht Recht. Die zuständigen Richter begründeten, dass ein Adoptivkind in die gesetzliche Erbfolge der leiblichen sowie der Adoptivmutter eintrete und der Antragssteller somit jeweils ein Viertel des Erbes pro Seite erhalte. Dem Vorgang stehe nicht entgegen, dass die Verwandtschaftsverhältnisse zu den bisherigen Verwandten nach der Adoption erlöschen. In diesem Fall sei eine Ausnahme im § 1756 Abs. 1 BGB vorgesehen, falls die Annehmenden im zweiten oder dritten Grad mit dem Kind verwandt seien. Dieser Sonderfall müsse im Erbrecht berücksichtigt werden, entschieden die Richter. Dies führe zum Recht auf den Erhalt mehrerer Erbteile aufgrund der über die Adoptionsmutter und der leiblichen Mutter übermittelten Verwandtschaft zur verstorbenen Erblasserin.