Corona-Infektion am Arbeitsplatz – Berufskrankheit oder Arbeitsunfall?

Corona-Infektion am Arbeitsplatz – Berufskrankheit oder Arbeitsunfall?

Trotz Homeoffice-Pflicht, Kurzarbeit-Null und geschlossenen Läden kommen Arbeitnehmer gerade am Arbeitsplatz mit vielen Menschen in Kontakt. Viele Fragen sich, ob eine Infektion am Arbeitsplatz oder auf dem Weg zur Arbeit als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gilt. Wir haben die aktuelle Lage rechtlich analysiert und das wichtigste für Sie zusammengefasst.

Sollten Sie eine individuelle Rechtsberatung zum Arbeitsrecht in der Corona-Krise benötigen, nehmen Sie Kontakt zu unserer Anwaltskanzlei auf. Wir beraten Sie ausführlich und vertreten Sie bundesweit:


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Covid-19 als Berufskrankheit?

Nicht nur Arbeitnehmer im Gesundheitswesen sind interessiert daran, ob eine Corona-Infektion am Arbeitsplatz als Berufskrankheit eingestuft werden kann. Gerade bei möglichen Spätfolgen möchte man schließlich wissen, ob die gesetzliche Unfallversicherung oder die Berufsgenossenschaften zu Zahlungen verpflichtet werden können. Um diese Frage abschließend zu klären, muss erst einmal ein Blick darauf geworfen werden, was Berufskrankheiten eigentlich sind.

Kurz und knapp: Als Berufskrankheit gilt eine Krankheit, die in unmittelbarem Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit steht. Hierbei müssen Betroffene nachweislich in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung den gesundheitsschädigenden Einflüssen ausgesetzt sein.

Berufskrankheiten sind in einer Liste zusammengefasst, der Berufskrankheitenverordnung (BKV). Beim Corona-Virus SARS-CoV-2 handelt sich um eine Infektionskrankheit. Diese fällt unter die BK-Nr. 3101 in Anlage 1 der BKV. Das Merkblatt können Sie hier herunterladen: PDF-DOWNLOAD – BK-MERKBLATT

Notwendig für eine Anerkennung als Berufskrankheit ist, dass zumindest geringfügige klinische Symptome auftreten. Allein ein positiver PCR Test genügt dabei nicht. Sofern entsprechende Symptome erst zu einem späteren Zeitpunkt auftreten und sich diese auf die Infektion zurückführen lassen, kann die Anerkennung als Berufskrankheit ab diesem späteren Zeitpunkt geschehen.

Bei welchen Berufen zählt Corona als Berufskrankheit?

Auch wenn sich sicherlich der Handwerker oder Produktionsmitarbeiter mit dem Corona-Virus an der Arbeitsstelle infizieren kann, gilt die Einstufung nur für insgesamt 4 bestimmte Berufsgruppen:

  • Beschäftigte im Gesundheitsdienst,
  • der Wohlfahrtspflege
  • in einem Labor oder
  • bei körpernahen Dienstleistungen.

Zur Wohlfahrtspflege zählen unter anderem auch Erzieher in Kinderbetreuungseinrichtungen. Gerade die vierte Gruppe, also körpernahe Dienstleistungen, wirft jedoch Fragen auf. Friseure und Optiker zählen sicherlich zu dieser Einstufungsgruppe, wie auch Kosmetik- und Tattoostudios oder Massagepraxen. Die Sozialgerichte werden sicherlich in nächster Zeit entscheiden müssen, welche Berufsgruppen noch in diese Sparte gehören.





Covid-19 als Arbeitsunfall

Bekanntermaßen trägt nach einem Arbeitsunfall die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten von Behandlung, Reha oder Unfallrente. Aus diesem Grund ist es interessant, ob eine Corona-Infektion als Arbeitsunfall gilt, wenn man sich am Arbeitsplatz oder auf dem Weg infiziert hat.

Eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 kann durchaus als Arbeitsunfall eingestuft werden. Hierbei spielt die oben genannte Liste mit den vier Gruppen keine Rolle. Die Infektion kann auch als Wegeunfall, zum Beispiel im Zug zur Arbeit oder zurück, anerkannt werden. Wichtig hierbei ist allenfalls, dass diese Infektion nachweislich dort stattgefunden hat.

Genau an diesem Punkt kann es zu Problemen kommen, die Sie nicht leichtfertig übergehen sollten. Wann die Infektion auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen ist und damit eine Anerkennung als Arbeitsunfall möglich wird, hängt von verschiedenen Faktoren des Einzelfalls ab. Ein kompetenter Rechtsanwalt wird Sie hierbei zielgerichtet unterstützen und so ihre langfristigen Ansprüche sichern.





Warum ist die Anerkennung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall wichtig?

Über mögliche Spätfolgen einer Covid-19 Infektion ist bisher nicht viel bekannt. Was man jedoch anhand vieler Infektionen bereits weiß, ist, dass durch eine Erkrankung die berufliche Leistungsfähigkeit stark herabgesetzt sein kann. Wurde Ihre Infektion als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt, stehen Ihnen bei eintretenden Spätfolgen vorteilhafte Leistungen durch die Unfallversicherung oder Berufsgenossenschaft zu.





Wie gehe ich vor, wenn ich mich am Arbeitsplatz oder am Arbeitsweg infiziert habe?

Ihr erster Ansprechpartner ist hierbei der behandelnde Arzt. Sprechen Sie nach einer Infizierung mit Corona mit ihm. Dieser kann zum Beispiel durch eine ärztliche Berufskrankheitenanzeige tätig werden. Die Berufsgenossenschaft oder die Unfallversicherung kann eine Anerkennung anschließend ablehnen. Hierbei sollten Sie Kontakt zu einem erfahrenen Rechtsanwalt suchen. Vergessen Sie nicht, die Anerkennung sichert Ihre zukünftigen Ansprüche!




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