Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Karlsruhe lehnt Eilantrag ab

Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Karlsruhe lehnt Eilantrag ab

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts haben einen Eilantrag abgelehnt, der die Aussetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Pflege- und Gesundheitssektor fordert. Der erste Senat begründete seine Entscheidung mit einer Abwägung der Folgen, falls das Gesetz in Kraft trete oder nicht. Diese Abwägung erfolgte zum Nachteil der Kläger.

Am 10. Dezember 2021 haben Bundestag und Bundesrat eine einrichtungsbezogene Impfpflicht im Pflege- und Gesundheitssektor beschlossen. Nahezu alle im Bundestag vertretenen Parteien stimmten dem Vorhaben der Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP zu. Im sogenannten „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19“ legen die Ampelparteien mit Unterstützung der Union fest, dass Mitarbeiter des Gesundheitswesens bis zum 15. März 2022 einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene bei ihrem Arbeitgeber vorlegen sollen. Auch die Vorlage eines Attests ist möglich.

Zur Folge hatte der Beschluss eine wahre Klagewelle am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Bis Anfang Februar 2022 waren schon 74 Verfassungsbeschwerden von 300 Klägern eingegangen. Unter den Klägern waren allen voran viele nicht gegen das Corona-Virus geimpfte Beschäftigte aus dem Gesundheitswesen.

Am 10. Februar 2022 entschieden die Karlsruhe Richter, dass die Eilanträge abgelehnt werden. Eine finale Prüfung der Verfassungsmäßigkeit wird somit erst im Hauptsacheverfahren vorgenommen.

 

Bundesverfassungsgericht mit Folgenabwägung

Die Richter in Karlsruhe begründeten ihre Entscheidung mit einer Folgenabwägung. Dabei stellten sie die Konsequenzen einer vorübergehenden Einführung der Impfpflicht mit den Folgen einer vorübergehenden Aussetzung dieser gegenüber. Dabei kam der Erste Senat zum Beschluss, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken rechtfertige. Aufgrund des weiterhin hohen und dynamischen Infektionsgeschehens sei ein besonderes Risiko für die sogenannten vulnerablen Gruppen, also ältere Menschen und Vorerkrankte, gegeben:

„Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber“, so die Karlsruher Richter.

 

Karlsruher Richter deuten auch auf Auswirkungen der Impfung hin

Auf der anderen Seite betonten die Richter auch, dass die Impfung durchaus Folgen für den einzelnen Bürger haben könne. Das körperliche Wohlbefinden durch eine Impfung könne beeinträchtigt werden, auch schwerwiegende Nebenwirkungen seien möglich. In den schlimmsten Fällen könnten diese auch tödlich sein. Zudem sei die Impfung auch im Falle eines späteren Erfolgs einer Verfassungsbeschwerde nicht rückgängig zu machen.

Jedoch verlange das verabschiedete Gesetz nicht unausweichlich, sich impfen zu lassen. Ein temporärer Jobwechsel für Betroffene bewerteten die Richter als verkraftbar:

Dass die in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde möglicherweise eintretenden beruflichen Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind oder sonst sehr schwer wiegen“, hätten die Kläger nicht dargelegt. Dies sei auch für den beschriebenen Zeitraum nicht ersichtlich, entschied der Erste Senat.

 

Was bedeutet das Urteil konkret?

Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht vorerst fest, dass alle Personen, die in medizinischen und Pflegeeinrichtungen und Unternehmen arbeiten, bis zum Ablauf des 15. März der zuständigen Geschäftsleitung einen Nachweis der Impfung, Genesung oder ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Nach Ablauf des genannten Datums muss dieser Nachweis auch der zuständigen Behörde, also dem Gesundheitsamt, vorgelegt werden, falls diese danach verlangt.

Bei Zuwiderhandlungen droht für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Bußgeld. Entschieden wird dies jedoch immer im Einzelfall und hängt von der Entscheidung des zuständigen Gesundheitsamtes ab.