Kündigungsschutz bei angeordneter Corona Quarantäne
Vor ungerechtfertigten und willkürlichen Kündigungen schützt in Deutschland das Kündigungsschutzgesetz. Grundsätzlich greift das Kündigungsschutzgesetz jedoch nur bei Unternehmen mit mehr als 10 Angestellten. Doch auch in kleineren Firmen haben Arbeitgeber nicht immer die sogenannte „Narrenfreiheit“ und Kündigungsschutzklagen können durchaus erfolgreich sein, was ein neulich gefälltes Urteil wieder bewiesen hat. Mehr dazu später.
Gleich vorneweg, eine behördlich angeordnete Corona-Quarantäne ist kein rechtmäßiger Kündigungsgrund. Mit einer Kündigungsschutzklage werden Sie hierbei Erfolg haben, wenn Sie die Klage fristgemäß – innerhalb 3 Wochen nach Zustellung – einreichen. Gerne unterstützen unsere Anwälte Sie bei Ihrer Kündigungsschutzklage. Sprechen Sie uns an!
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Corona-Quarantäne ohne Möglichkeit auf Homeoffice
Dieser Tage hört man viel von Homeoffice und anderen kontaktreduzierenden Maßnahmen. Für Handwerker und weitere Branchen kann die Arbeit von zu Hause verständlicherweise nicht umgesetzt werden. Eine verordnete Quarantäne ist schließlich immer mit einem kompletten Arbeitsausfall verbunden.
So war es auch bei einem Arbeitnehmer, der im Juni 2020 bei einem selbstständigen Dachdeckermeister als Monteur die Arbeit aufnahm. Eine Probezeit wurde nicht vereinbart und auch ein schriftlicher Arbeitsvertrag war nicht Teil der Beschäftigung.
Da der Bruder seiner Freundin positiv auf das Coronavirus getestet wurde, verordnete das Gesundheitsamt telefonisch die häusliche Quarantäne für den Monteur, da er als Kontaktperson angegeben wurde. Als er daraufhin seinem Chef die Situation mitteilte, forderte dieser ungläubig einen schriftlichen Nachweis. Eine im Gesundheitsamt beantragte schriftliche Bestätigung wurde in Aussicht gestellt, ließ jedoch auf sich warten.
Kündigung wegen fehlender schriftlicher Bestätigung der Quarantäne
Im weiteren Verlauf kam es zu einem umfangreichen Nachrichtenaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über WhatsApp. Trotz Beteuerung, dass die Quarantäne angeordnet wurde und er auch die schriftliche Bestätigung anforderte, glaubte ihm der Dachdeckermeister nicht und forderte ihn auf, unverzüglich an der Arbeitsstelle zu erscheinen. Eine Kündigungsandrohung sollte dieser Aufforderung Nachdruck verleihen.
Als am dritten Tag (26.10.2020) immer noch keine schriftliche Bestätigung über die Corona Quarantäne vorlag, fertigte der Arbeitgeber eine schriftliche ordentliche Kündigung an und warf sie am nächsten Tag in den Briefkasten seines Monteurs.
Einen Tag vor Ablauf der Quarantäne erhielt der bereits gekündigte Arbeitnehmer die schriftliche Bestätigung vom Gesundheitsamt. Auch der Zeitraum der Quarantäne (23. – 31. Oktober) war darin angegeben. Umgehend übermittelte er das Schreiben seinem Arbeitgeber und kündigte an, nach Ende der Corona Quarantäne wieder zur Arbeit erscheinen zu wollen. Der Arbeitgeber lehnte ab und erteilte dabei auch ein Hausverbot.
Gründe der Kündigungsschutzklage
So einfach wollte sich der Arbeitnehmer jedoch nicht abspeisen lassen und erhob letztendlich Anfang November die Kündigungsschutzklage. Hierbei wollte er festgestellt wissen, dass die Kündigung sittenwidrig war. Als Begründung führte er die verordnete Quarantäne an und die Tatsache, dass er einen schriftlichen Nachweis nicht eher vorlegen konnte.
Der Arbeitgeber widersprach und argumentierte, dass das Kündigungsschutzgesetz aufgrund der Wartezeit und der Größe des Unternehmens nicht greife. Zudem erwähnte der Arbeitgeber seine Unzufriedenheit mit dem Kläger.
Hinweis! Wartezeit im Kündigungsschutz: Die Wartezeit soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, den Arbeitnehmer für einen Zeitraum von 6 Monaten zu erproben. Erst anschließend greift das Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Das Urteil: Kündigungsschutz ohne Kündigungsschutzgesetz
Das Arbeitsgericht Köln urteilte für den Kläger und hob die Kündigung auf (Urteil vom 15.04.2021 – 8 Ca 7334/20). Das Gericht schloss sich zwar dem Beklagten an, dass im vorliegenden Fall das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, machte dennoch deutlich, dass eine Kündigung trotzdem nicht grenzenlos zulässig ist. Auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes sind willkürliche Kündigungen und Kündigungen aufgrund von sachfremden Erwägungen (Sittenwidrigkeit und Rücksichtnahmegebot / §§ 138, 242 BGB) unzulässig.
Durch den vorliegenden WhatsApp-Verlauf konnte zudem die „Unzufriedenheit“ des Arbeitgebers mit der Arbeitsleistung ausgeräumt werden.
Das komplette Urteil können Sie hier einsehen: ArbG Köln, Urteil vom 15.04.2021 – 8 Ca 7334/20
Fazit: Lassen Sie stets Kündigungen fachmännisch prüfen
Dieser Fall zeigt deutlich, dass auch in kleineren Unternehmen und bei einer Beschäftigung von weniger als 6 Monaten Kündigungsschutzklagen durchaus erfolgreich sein können. Machen Sie deshalb nicht den Fehler und geben Sie vorschnell auf. Ein versierter Anwalt im Arbeitsrecht kann Ihnen schnell eine Einschätzung geben, welche Möglichkeiten Sie haben und ob sich eine Kündigungsschutzklage für Sie auszahlt.
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