类别Arbeitsrecht

EuGH: Kündigungsgründe bei befristeten Arbeitsverträgen erforderlich

EuGH: Kündigungsgründe bei befristeten Arbeitsverträgen erforderlich

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine bedeutende Entscheidung mit Blick auf die Gleichbehandlung von befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen getroffen (Urt. v. 20.02.2024, C-715/20). Nach einem Urteil der Richter in Luxemburg ist es erforderlich, dass Kündigungsgründe auch bei befristeten Arbeitsverträgen angegeben werden. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer aus Polen, der eine Verletzung des Nichtdiskriminierungsgrundsatzes sah. Der EuGH

Ab März: Kurzzeitige Beschäftigung von Personal aus dem Ausland

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Kurzzeitige Beschäftigung von Personal aus dem Ausland

Seit 1. März 2024 ist es so weit: Die zweite Stufe des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ist in Kraft getreten. Ein Baustein davon ist die sog. kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung, womit es Unternehmen möglich gemacht wird, in besonders arbeitsintensiven Zeiten kurzfristig ausländische Arbeitnehmer einzustellen. Vielen Arbeitgebern fällt es mittlerweile schwer, in Spitzenzeiten ihrer Branchen alle notwendigen Stellen zu

„Low-Performer“: Unter Umständen kündbar!

„Low-Performer“: Unter Umständen kündbar!

Zahlreiche Unternehmen kennen die Problematik: Mitarbeiter erbringen ihre Leistung nicht im gewünschten Ausmaß, obwohl sie es sehr wahrscheinlich besser könnten. Diese Minderleistung reicht jedoch nicht oft für eine Kündigung aus, schließlich besteht der Grundsatz des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dass ein Arbeitnehmer das tun muss, was er soll, und dies „nur“ so gut, wie er eben kann.

Etappenweise Betriebsstilllegung: Arbeitgeber sind in Sozialauswahl nicht frei

Etappenweise Betriebsstilllegung: Arbeitgeber sind in Sozialauswahl nicht frei

Wenn ein Arbeitgeber eine Betriebsstilllegung in Etappen plant, gelten spezielle Regeln für die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf sprach dazu im Januar ein wegweisendes Urteil und stellte klar, dass „grundsätzlich die sozial schutzwürdigsten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den Abwicklungsarbeiten zu beschäftigen“ seien (Urt. v. 09.01.24, Az.: 3 Sa 529/23). Sind Arbeitgeber bei

Voraussetzungen für die äußere Form eines Arbeitszeugnisses

Voraussetzungen für die äußere Form eines Arbeitszeugnisses

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat im November 23 ein wichtiges Urteil für die Voraussetzungen für die äußere Form von Arbeitszeugnissen gefällt (LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 2.11.2023 – 5 Sa 35/23). Demnach muss auf den ersten Blick zu erkennen sein, wer der Aussteller des Zeugnisses war und welche Stellung derjenige im Betrieb einnimmt. So ist der entsprechenden Unterschrift

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