Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Rechte von Arbeitnehmern, Pflichten von Arbeitgebern

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Rechte von Arbeitnehmern, Pflichten von Arbeitgebern

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist ein ernstes und leider häufig auftretendes Problem. In der Mehrzahl der Fälle sind Frauen von solchen Übergriffen betroffen. Dieser Artikel soll über Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz aufklären und Betroffenen sowie Arbeitgebern Hilfestellung bieten.


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Was ist sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz umfasst jedes sexualisierte Verhalten, das eine Person gegen ihren Willen erfährt und im Zusammenhang mit der Arbeitssituation steht. Dazu zählen auch Vorgänge während der An- und Abfahrt (z. B. mit Kollegen), auf Dienstreisen oder bei Firmenfeiern.

Laut § 3 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wird sexuelle Belästigung wie folgt definiert:

„Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung [...], wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen, Aufforderungen dazu, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.“

Wichtig ist dabei nicht die Absicht des Handelnden, sondern die Wirkung des Verhaltens auf die betroffene Person. Auch wenn der Verursacher glaubt, sein Verhalten werde positiv aufgenommen, kann eine Belästigung vorliegen.




Beispiele für sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Die Erscheinungsformen sexueller Belästigung sind vielfältig und reichen von körperlichem bis zu verbalem und non-verbalem Verhalten. Beispiele:

  • Körperlich: Ungewolltes Umarmen, Berühren, Küsse oder körperliches Annähern, Festhalten oder sexuelle Übergriffe.
  • Verbal: Anzügliche Sprüche, sexualisierte Beleidigungen, unangemessene Komplimente, penetrantes Nachfragen zu Intimitäten.
  • Non-verbal: Aufhängen von erotischen Kalendern, Versenden von pornografischen Inhalten per E-Mail oder Smartphone, sexuelle Blicke und Gesten.

Auch Annäherungen, die zunächst subtil erscheinen, können eine Belästigung darstellen, wenn sie unerwünscht sind und die betroffene Person sich unwohl fühlt.




Wie sollen Betroffene reagieren?

Die richtige Reaktion hängt von der Art der Belästigung und den Umständen ab. Folgende Schritte können helfen:

  1. Grenzen setzen: In weniger gravierenden Fällen kann ein Gespräch unter vier Augen klärend wirken.
  2. Meldung: Betroffene sollten Vorfälle bei Vorgesetzten oder der zuständigen Beschwerdestelle des Unternehmens melden.
  3. Exerne Hilfe: Beratungsstellen wie das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ bieten Unterstützung.

Wichtig ist, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, bevor sich das Verhalten verfestigt oder eskaliert.




Rechte der Betroffenen und Pflichten des Arbeitgebers

Betroffene haben das Recht, sich gemäß § 13 AGG bei einer betrieblichen Beschwerdestelle zu melden. Arbeitgeber sind verpflichtet, eine solche Stelle einzurichten und präventive Maßnahmen zu ergreifen (§ 12 AGG).

Wird diesen Pflichten nicht nachgekommen, können Betroffene in schweren Fällen ihre Tätigkeit verweigern, ohne dass dies Gehaltseinbußen zur Folge hat (§ 14 AGG).




Strafrechtliche Relevanz sexueller Belästigung

Nicht jede sexuelle Belästigung ist strafbar, auch wenn sie arbeitsrechtlich Konsequenzen hat. Strafrechtlich relevant wird sie beispielsweise bei:

  • Körperlichem Berühren (z. B. Begrapschen, Küsse, Streicheln, § 184i StGB)
  • Körperlicher Gewalt (§§ 223 ff. StGB)
  • Erpressung sexueller Handlungen (§ 240 StGB)

Eine Strafanzeige kann für den Täter empfindliche Konsequenzen bis hin zu Haftstrafen haben.




Schadensersatz und Entschädigung

Betroffene können gemäß § 15 Abs. 1 und 2 AGG Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung geltend machen. Beispiele:

  • Materielle Schäden: Etwa eine verwehrte Beförderung infolge zurückgewiesener Annäherungsversuche.
  • Immaterielle Schäden: Angst, Scham oder psychische Belastungen wie Depressionen.

Auch zivilrechtliche Ansprüche gegen den Täter oder Unterstützer der Belästigung können geltend gemacht werden.


Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist nicht nur ein rechtliches, sondern auch ein moralisches und gesellschaftliches Thema. Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, präventiv zu handeln, und der Belegschaft, achtsam miteinander umzugehen.


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