
Annahmeverzugslohn: BAG begrenzt Auskunft über Bewerbungen
Wer nach einer unwirksamen Kündigung ausstehenden Lohn verlangt, muss dem Arbeitgeber nicht umfassend Auskunft über seine Bewerbungen geben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 26.08.2026 (Az. 5 AZR 37/25) die Grenzen geklärt: Ein Auskunftsanspruch besteht über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters. Bewerbungsdetails sind dagegen gegebenenfalls im Lohnprozess zu erläutern. Worum ging






