
Annahmeverzugslohn: BAG begrenzt Auskunft über Bewerbungen
Wer nach einer unwirksamen Kündigung ausstehenden Lohn verlangt, muss dem Arbeitgeber nicht umfassend Auskunft über seine Bewerbungen geben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 26.08.2026 (Az. 5 AZR 37/25) die Grenzen geklärt: Ein Auskunftsanspruch besteht über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters. Bewerbungsdetails sind dagegen gegebenenfalls im Lohnprozess zu erläutern.
Worum ging es in dem Verfahren?
Ein Arbeitnehmer verlangte nach einer unwirksamen Kündigung Annahmeverzugslohn. Seine Arbeitgeberin wandte ein, er habe zumutbare Möglichkeiten für einen anderen Verdienst bewusst nicht genutzt. Sie verlangte Auskunft über erhaltene Stellenangebote, seine Bewerbungen und deren Ergebnisse sowie die Vorlage von Bewerbungsunterlagen.
Was hat das BAG entschieden?
Der Arbeitgeber darf Auskunft über behördliche Vermittlungsvorschläge und deren Inhalt verlangen. Ein zusätzlicher, selbstständig einklagbarer Anspruch auf Bewerbungsdetails besteht jedoch nicht. Das BAG hob das Teilurteil der Vorinstanz aus prozessualen Gründen auf und verwies den Fall zurück.
Was bedeutet das für die Praxis?
Arbeitgeber müssen konkret darlegen, welche geeigneten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden. Darauf muss der Arbeitnehmer im Lohnprozess erklären, wie er mit den Angeboten umgegangen ist.
Arbeitnehmer sollten Stellenangebote, Bewerbungen und Absagen deshalb sorgfältig aufbewahren. Wer zumutbare Arbeit böswillig nicht annimmt, riskiert eine Kürzung seiner Lohnforderung.
Haas und Kollegen in Eschborn unterstützt Arbeitgeber und Arbeitnehmer dabei, Lohnansprüche nach einer Kündigung und die damit verbundenen Auskunftspflichten zu prüfen.






