Arbeitsrechtliche Änderungen zum Jahreswechsel: Das bringt 2025

Arbeitsrechtliche Änderungen zum Jahreswechsel: Das gilt ab 2025

Der Jahreswechsel brachte einige Änderungen im Arbeitsrecht mit sich, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber relevant sind.

Insbesondere das neuerliche Bürokratieentlastungsgesetz soll durch erleichterte Formvorschriften und Digitalisierungsmöglichkeiten bürokratisches Prozedere abbauen und vorgeschriebene Prozesse erleichtern. Und das überwiegend bereits seit dem 01.01.2025. Und auch in Sachen Mindestlohn ändert sich einiges. Doch sehen wir uns die wichtigsten Änderungen genauer an.

 

Bürokratieabbau: Papier ade!

Das 4. Bürokratieentlastungsgesetz (BEEG) hat es auf das Papier abgesehen. Genauer gesagt: auf das Schriftformerfordernis. Zahlreiche Bereiche, in denen zuvor ein im Original unterschriebenes Dokument erforderlich war, kommen zukünftig mit digitalen Dokumenten aus. Insofern erfolgt eine weitere Entwicklung hin zur Digitalisierung von Arbeitsverträgen.

  • 109 Abs. 3 GewO in der alten Fassung ordnete an, dass die Erteilung eines Arbeitszeugnisses in bloß elektronischer Form ausgeschlossen war. Ab dem 01.01.2025 ist dies unter gewissen Umständen nun durchaus möglich, zumal der Arbeitnehmer zustimmt.
  • Auch die wesentlichen Vertragsbedingungen im Sinne von § 2 NachwG können mit dem Jahreswechsel in Textform ausgehändigt werden. Auch hier gelten aber noch gewisse Voraussetzungen und der Arbeitnehmer kann weiterhin eine Niederschrift verlangen.
  • Für Kinder, die ab dem 01.05.2025 geboren werden, kann fortan die Beanspruchung von Elterngeld in einfacher Textform erfolgen (§ 16 BEEG). Gleiches gilt für den Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit (§ 15 Abs. 7 BEEG).
  • Durch die Änderung von § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG wird das bisherige Schriftformerfordernis für Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher aufgehoben. Zukünftig genügt die Textform, um solche Verträge abzuschließen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmerüberlassungsverträge nun auch per E-Mail oder in Form einer Textnachricht wirksam geschlossen werden können.
  • Durch die Aufnahme des § 41 Abs. 2 SGB VI können auch Vereinbarungen betreffend die Altersbefristung nun in einfacher Textform getroffen werden. Das gilt jedoch nicht für normale Befristungen. Diese unterliegen auch weiterhin der Schriftformerfordernis.

 

Erhöhungsrunde in den Bereichen Mindestlohn, Minijob-Grenze, Zeitarbeit und Wohngeld

Mit der 4. Mindestlohnanpassungsverordnung vom 24. November 2023 wird der Mindestlohn, der seit dem 1. Januar 2024 bei 12,41 EUR liegt, ab dem 1. Januar 2025 auf 12,82 EUR erhöht. Infolge dieser Anpassung steigt auch die Minijob-Grenze auf monatlich 556 EUR. Für die Zeitarbeit wurde durch § 2 der 6. Verordnung zur Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit vom 23. Oktober 2024 der Mindestlohn in der Zeitarbeit ab dem 1. November 2024 auf 14 EUR pro Stunde festgesetzt. Ab dem 1. März 2025 wird dieser auf 14,53 EUR angehoben.

Geringverdiener sollten auch beim Thema Wohngeld die Augen aufhalten: Wer über ein zu geringes Einkommen verfügt, um eine Mietwohnung zu bezahlen, aber dennoch darauf angewiesen ist, kann unter Umständen Wohngeld bei der zuständigen Wohngeldbehörde beantragen. Seit 2023 gibt es das sogenannte Wohngeld Plus, bei dem auch zusätzliche Kosten wie Heizkosten übernommen werden können.

Ab Januar 2025 wird diese Wohngeldunterstützung an die gestiegenen Inflations- und Mietpreise der letzten beiden Jahre angepasst. Dies bedeutet, dass Wohngeldberechtigte künftig durchschnittlich 15 Prozent mehr Wohngeld erhalten können, anstatt der bisherigen durchschnittlichen Unterstützung von rund 300 Euro.

 

Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze steigen – und gelten ab 2025 bundeseinheitlich

Zum 1. Januar 2025 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen. In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich auf jährlich EUR 66.150,00 brutto. Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt: Erstmalig wird diese auch einheitlich für ganz Deutschland gelten (nicht mehr unterschieden nach Ost und West) und beträgt ab dem 1. Januar 2025 EUR 96.600,00 brutto im Jahr.

Die Beitragssätze der verschiedenen Sozialversicherungen werden im Januar 2025 nur teilweise erhöht: Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich ab 1. Januar 2025 auf 2,5 Prozent. Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung auf 3,6 Prozent.

 

Elterngeld: Neue Anspruchsdeckelung für Vielverdiener ab April

Ab April 2025 gelten neue Einkommensgrenzen für das Elterngeld. Eltern, deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren werden, verlieren den Anspruch auf Elterngeld, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen als Alleinerziehende oder als Paar 175.000 EUR überschreitet. Bisher lag diese Grenze bei 200.000 EUR.

Dafür sollen die bürokratischen Hürden zur Beantragung gesenkt werden (s.o.).

 

Mutterschutz: Vereinfachung bei Gefährdungsbeurteilung

Bis dato regelte das Mutterschutzgesetz, dass Arbeitgeber auch anlasslos prüfen und beurteilen müssen, ob schwangere Arbeitnehmerinnen im Betrieb Gefährdungen unterliegen. Diese Pflicht des Arbeitgebers zur anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung entfällt zukünftig, wenn eine vom Ausschuss für Mutterschutz veröffentlichte Regel oder Erkenntnis festlegt, dass eine schwangere oder stillende Frau eine bestimmte Tätigkeit nicht ausüben oder einer Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf (§ 10 Abs. 1 S. 3 MuSchG n.F.).

 

Änderungen im Jugendarbeitsschutzschutz

Bisher war der Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitszeitgesetz sowie die im Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und Tarifverträge, die Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz zulassen, auszuhängen oder auszulegen. Auch die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Jugendarbeitsschutz, behördliche Ausnahmebewilligungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sowie bei mindestens drei beschäftigten Jugendlichen der Beginn und das Ende der Arbeitszeit und der Pausenzeiten mussten zugänglich gemacht werden. Zudem war im Jugendarbeitsschutzgesetz für sämtliche Handlungen die Schriftform vorgeschrieben.

Ab dem 1. Januar 2025 entfällt diese Aushang- und Auslegungsverpflichtung. Stattdessen können die genannten Unterlagen den Arbeitnehmern künftig über „betriebsübliche Informations- und Kommunikationstechnik“ zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass alle Beschäftigten ungehinderten Zugang zu diesen Informationen haben. Die bislang im Jugendarbeitsschutzgesetz vorgeschriebene Schriftform für Handlungen kann nun ebenfalls in Textform erfolgen, mit Ausnahme von bestimmten Regelungen, die weiterhin der Schriftform bedürfen.