Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht – was muss ich wissen?
Das Coronavirus ist nach wie vor täglicher Begleiter der gesamten Welt und keiner weiß, wie sich diese Situation weiterentwickelt. Viele Branchen stecken in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und viele Unternehmen versuchen derzeit Arbeitnehmer zu reduzieren. Neben einer Kündigung ist gerade der Aufhebungsvertrag, welcher meistens mit einer lukrativen Abfindung einhergeht, eine Möglichkeit, die viele Firmen in Erwägung ziehen.
In diesem Newsblog-Eintrag haben wir ein kurzes Fazit zum Aufhebungsvertrag in arbeitsrechtlicher Hinsicht gezogen. Weitere Informationen, vor allem zu unseren Beratungsleistungen in rechtlicher wie auch steuerlicher Hinsicht zum Aufhebungsvertrag und zur Abfindung, finden Sie auf folgender Seite:
Rechtliche & steuerliche Beratung beim Aufhebungsvertrag
- Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit der das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung beendet wird.
- Eine Kündigung ergeht einseitig und löst Rechtsfolgen wie die Kündigungsfristen aus. Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vertragsbeendigung.
- Ein Aufhebungsvertrag beendigt das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung. Ein Abwicklungsvertrag regelt nach einer erfolgten Kündigung die Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Ein Aufhebungsvertrag soll das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen und zu den für beide Parteien bestmöglichen Bedingungen beenden.
- Es ergeben sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlreiche Vor- und Nachteile. Insbesondere ist es für beide möglich, die gesetzlichen Kündigungsfristen zu umgehen. Ein erheblicher Nachteil für Arbeitnehmer kann sich in Bezug auf Arbeitslosengeld und/oder Hartz-IV-Leistungen ergeben.
- Eine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag kann der Arbeitgeber nicht erzwingen
- Der Arbeitgeber muss keine Bedenkzeit für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages einräumen.
- Wenn Ihnen ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag unterbreitet, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen und ggf. nachverhandeln.
- Der Resturlaub entfällt nicht. Kann er bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden, muss er vom Arbeitgeber ausbezahlt werden.
- Nach einem Aufhebungsvertrag erhalten Sie eine Sperrzeit für ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist, ruht ihr Arbeitslosengeld I Anspruch bis zu diesem Termin.
- Eine Abfindung wird auf das Arbeitslosengeld I angerechnet
- Bezieher von Hartz IV müssen nach einem Aufhebungsvertrag mit einer Kürzung des Regelsatzes um 30 % für drei Monate rechnen, wenn kein vom Jobcenter anerkannter Ausnahmefall vorliegt, der zu einer Eigenkündigung berechtigt hätte. Eine Abfindung wird auf die Hartz-IV-Leistungen angerechnet.
- Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Inhaltlich kann er im Rahmen der Gesetze frei gestaltet werden.
- Ein Aufhebungsvertrag kann nur unter engen Rahmenbedingungen erfolgreich angefochten und damit beseitigt werden.
Ausführliche Informationen zum Thema Aufhebungsverträge finden Sie in unserem
5 Kommentare
Kerstin
Danke für den tollen Beitrag über den Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht.Es ist sehr wichtig als Arbeitnehmer über seine Rechte bescheid zu wissen und eventuell Rechtliche Beratung anzunehmen um sein wissen aufzufrischen.Man sollte darauf achten vor Arbeitsantritt einen einvernehmlichen Vertrag zu vereinbaren.
Frank Haas
Vielen Dank für die Rückmeldung.
tomoto24
Sehr ausführlicher Überblick, danke dafür! Ich würde sowieso nie, ohne den Anwalt den Aufhebungsvertrag prüfen zu lassen, einen solchen unterzeichnen. Wenn man da zu hastig ist, entstehen einem langfristig nur Nachteile.
Rolf
Danke für den Informativen Beitrag über den Aufhebungsvertrag. Niemand weiß wie viele Stellen in Zukunft Abgebaut werden müssen, weshalb ma sich informieren muss. Ich werde mich jedenfalls Rechtlich informieren über den Aufhebungsvertrag. Danke!
Frank Haas
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Eine rechtliche Beratung ist hierbei sehr zu empfehlen, ganz nach dem Motto: „Vorsicht ist besser als Nachsicht“. Wenn Sie Hilfe von unseren Rechtsanwälten und Steuerberatern benötigen, können Sie sich selbstverständlich jederzeit über unsere Kontaktdaten an uns wenden.