Befristung eines Arbeitsvertrags mit Scan der Unterschrift nicht möglich
Um einen Arbeitsvertrag wirksam zu befristen, reicht eine eingescannte Unterschrift nicht aus. So entschied es das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einer Entscheidung vom 16.03.2022 (23 Sa 1133/21). Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Im konkreten Fall übte die Klägerin für ein Unternehmen des Personalverleihs Tätigkeiten aus. Unter eigener Zustimmung wurde die Frau für Aufträge entleihender Betriebe engagiert. Über Jahre schlossen die Firma und die Angestellte mehr als 20 Arbeitsverträge, die kurzzeitig auf einen oder mehrere Tage befristet war. So beispielsweise für eine Messetätigkeit über einen Zeitraum von mehreren Tagen. Der Vertrag war mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers versehen, die Klägerin unterschrieb diesen und schickte ihn auf dem Postweg an den Personalverleiher als Arbeitgeber zurück.
Angestellte beklagt Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung
Die Frau klagte und zeigte die Unwirksamkeit der kürzlich vereinbarten Befristung mangels Einhaltung der Schriftform an. Dem gegenüber machte das Personalverleihungsunternehmen geltend, dass es keine original unterschriebene Annahmeerklärung von Arbeitgeberseite benötige, um die Schriftform einzuhalten. Außerdem sei es widersprüchlich, dass die Frau gegen eine Praxis klage, die sie über Jahre ohne Widerspruch mitgetragen hatte.
Landgericht: Klage auf Unwirksamkeit der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform rechtens
Das zuständige Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt. Aufgrund der nicht-Einhaltung der vorgeschriebenen Schriftform sei die vorgesehene Befristung unwirksam (Paragraf 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Eine eigenhändige Unterschrift sei notwendig, so die Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Auch eine elektronische Signatur sei unter bestimmten Bedingungen möglich, beim vorliegenden Scan sei jedoch keine Eigenhändigkeit gegeben. Dies genüge den Anforderungen nicht. Ebenso sei der Zeitpunkt der Unterschrift entscheidend. Eine spätere eigenhändige Unterzeichnung führe keine Wirksamkeit der Befristung herbei, die Unterzeichnung müsse dringend vor Vertragsbeginn vorliegen.
Klage steht vorheriger Hinnahme der Praxis nicht entgegen
Dass der Arbeitgeber geltend gemacht hatte, dass die Frau widersprüchlich handele, ließen die Richter nicht gelten. Der Umstand, dass die Klägerin die Praxis in der Vergangenheit mitgetragen habe, stehe der fristgerechten Klage nicht entgegen. Das Vertrauen des Arbeitgebers in nicht rechtskonforme Praktiken sei hingegen nicht schützenswert. Das Arbeitsverhältnis besteht somit bis zum Kündigungstermin fort.
Eine Revision ist nicht möglich. Diese lies das Landesarbeitsgericht nicht zu.