Einzelheiten zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Einzelheiten zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Mit heutiger Wirkung (27.01.2021) trat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft, welche zusätzliche und befristete Maßnahmen regelt. Bei dieser Verordnung handelt es sich um eine verbindliche Rechtsvorschrift, die unabhängig der Unternehmensgröße für den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Corona-Pandemie sorgt.

Welche Änderungen treten mit der Arbeitsschutzverordnung in Kraft?

Folgende Arbeitsschutzregelungen bestehen weiter fort:

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen, einschließlich in Kantinen und Pausenräumen
  • Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung, wo kein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen möglich ist
  • Bereitstellung von Flüssigseifen und Handtuchspendern in Sanitärräumen durch den Arbeitgeber
  • Gewährleistung von regelmäßigem Lüften

Zusätzliche Vorschriften – zunächst befristet bis zum 15. März 2021:

  • Arbeitgeber werden verpflichtet, Homeoffice für Mitarbeiter anzubieten. Arbeitnehmer sollen das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Arbeiten in einem Raum mehr als eine Person, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen
  • Betriebe ab 10 Beschäftigte, müssen diese in feste und möglichst kleine Arbeitsgruppen einteilen
  • Der Arbeitgeber muss mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen

Die neuen Regelungen im Einzelnen:

  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte wie Besprechungen sind auf das absolute betriebsnotwendige Maß zu beschränken. Wenn dies betriebsbedingt nicht möglich ist, sind alternative Schutzmaßnahmen erforderlich.
  • Die Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen. Wenn zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, sind diese der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen.
  • Der gleichzeitige Aufenthalt von mehreren Personen in einem Raum ist zu vermeiden. Wo dies betriebsbedingt nicht möglich ist, muss in den Räumen pro Person eine Mindestfläche von 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen oder alternative Schutzmaßnahmen getroffen werden.
  • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind möglichst kleine Arbeitsgruppen zu bilden, die zusammenarbeiten und möglichst keinen Kontakt zu anderen Personen außerhalb der eigenen Arbeitsgruppe haben, um Ansteckungen zwischen den Arbeitsgruppen zu vermeiden und zeitversetztes Arbeiten zu ermöglichen.
  • Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn sich in einem Raum mehr als 1 Person pro 10 Quadratmetern länger aufhält, der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder bei Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist, z.B., weil sehr laut gesprochen werden muss.

Bußgelder bei Verstoß gegen die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Arbeitgeber können von den Arbeitsschutzbehörden aufgefordert werden, Auskünfte und Unterlagen für eine wirksame Aufsicht vorzulegen. Die Einhaltung, insbesondere der Kontaktbeschränkungen, kann durch eine Besichtigung im Betrieb kontrolliert werden. Des Weiteren haben die Aufsichtsdienste der Unfallversicherungsträger nach § 17 SGB VII auf die Einhaltung der Verordnung hinzuwirken und können so die Umsetzung der Verordnung in den Betrieben unterstützen.

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße notfalls auch mit einem Bußgeld ahnden. Die Höhe der Sanktion hängt von Art und Umfang des Verstoßes ab und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Arbeitsschutzgesetz sieht einen Bußgeldrahmen bis maximal 30.000 Euro vor.

Weitere Informationen finden Sie im FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Sollten Sie konkrete Fragen zur Verordnung haben, können Sie sich jederzeit mit uns in Verbindung setzen.