Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Das müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen
Es ist und bleibt eines der großen Probleme auf dem deutschen Arbeitsmarkt: Schwarzarbeit. Im Jahr 2020 gingen hier ansässigen Unternehmen Umsätze in Höhe von 800 Milliarden Euro verloren, in den Jahren zuvor werden die Verluste ebenso auf mehrere Hundert Milliarden Euro taxiert. Das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) gibt die entscheidenden Richtlinien vor, um Schwarzarbeit bestmöglich einzuschränken und angemessen zu bestrafen.
Was das SchwarzArbG besagt, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen und welche Strafen bei Verstößen dagegen drohen, erfahren Sie in unserem Rechtstipp.
Inhaltsverzeichnis:
- Was ist Schwarzarbeit nach dem SchwarzArbG?
- Welche Tätigkeiten sind vom SchwarzArbG ausgenommen?
- Worauf sollten Arbeitgeber proaktiv achten?
- Welche Strafen drohen dem Arbeitgeber bei Schwarzarbeit?
- Welche Strafen drohen dem Arbeitnehmer bei Schwarzarbeit?
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Was ist Schwarzarbeit nach dem SchwarzArbG?
Die Grundlage zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung in Deutschland ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Dieses definiert, was Schwarzarbeit oder eine illegale Beschäftigung ist und welche Strafen bei Verstößen drohen.
Nach dem SchwarzArbG leistet Schwarzarbeit, wer aufgrund einer Dienst- oder Werkleistung in der Funktion eines Arbeitgebers, Unternehmers oder versicherungspflichtigen Selbstständigen
- die sozialversicherungsrechtlicher Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten,
- als Steuerpflichtiger seine steuerliche Pflicht,
- oder als Sozialleistungsempfänger die Mitteilungspflicht gegenüber des Sozialleistungsträgers
nicht erfüllt.
Schwarzarbeit leisten zudem Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen, die
- einer erforderlichen gewerberechtlichen Anzeigepflicht nicht nachkommen oder
- nicht in Besitz einer erforderlichen Reisegewerbekarte sind oder
- ein Handwerk mit Zulassungspflicht als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreiben.
Zuletzt ist es auch Schwarzarbeit, eine Dienst- oder Werkleistung vorzutäuschen und dadurch Sozialleistungen zu beziehen.
Welche Tätigkeiten sind vom SchwarzArbG ausgenommen?
Nicht alle Dienst- oder Werkleistungen fallen automatisch unter das SchwarzArbG. Falls Dienst- und Werkleistungen erbracht werden, die nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind und
- von Angehörigen,
- aus Gefälligkeit oder
- im Wege der Nachbarschafts- oder Selbsthilfe erbracht werden,
liegt keine Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung vor.
Keine Angriffsfläche für Schwarzarbeitsvorwürfe bieten: Worauf sollten Arbeitgeber proaktiv achten?
Es gibt Anhaltspunkte, dass es sich bei Tätigkeiten um Schwarzarbeit handelt. Achtung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer! Um jeden möglichen ungerechtfertigten Verdacht der zuständigen Zollverwaltung auszuschließen, sollten Sie die vorliegenden Punkte unbedingt beachten:
- Alle Ihre Beschäftigten sollten ausnahmslos mit Steuerkarte arbeiten und Steuern bezahlt werden.
- Lohnabrechnungen sind ohne Ausnahme auszustellen und das Einkommen stets dem Finanzamt zu melden.
- Sie sollten alle sozialversicherungsrechtlichen Pflichten stets erfüllen und den Sozialhilfeträger über die Arbeit informieren.
- Die Lohnauszahlung sollte sich im branchenüblichen Rahmen bewegen.
- Die Arbeitszeiten sollten branchenüblich sein.
- Der Arbeitsort ist jederzeit klar festzulegen.
- Die Arbeit ist erst aufzunehmen, wenn das Gewerbe ordentlich angemeldet ist.
Welche Strafen drohen dem Arbeitgeber bei Schwarzarbeit?
Schwarzarbeit wird nach dem SchwarzArbG zumindest als Ordnungswidrigkeit behandelt. Im schlimmsten Fall drohen Geldstrafen bis zu einer halben Million Euro oder eine Gefängnisstrafe von bis zu zehn Jahren. Zusätzlich zur erteilten Strafe müssen nicht gezahlte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zurückgezahlt werden.
Bis zu 25.000 Euro werden beispielsweise fällig, wenn Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung anmelden. Falls ohne Gewerbeanmeldung gearbeitet wird, sind es sogar 50.000 Euro.
Welche Strafen drohen dem Arbeitnehmer bei Schwarzarbeit?
Auch Arbeitnehmern oder selbstständig Tätigen drohen bei Schwarzarbeit Gefängnis von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafen bis zu 500.000 Euro. Zudem müssen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden. Zudem sind Schwarzarbeiter von Kündigung durch den Arbeitnehmer bedroht. Auch Abmahnungen sind möglich.
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