Was ist der Sinn des Geschäftsgeheimnisgesetzes?

Geschäftsgeheimnisgesetz – einfach erklärt

Im internationalen Rechtssystem werden nicht nur die bestehenden Rechte an materiellen Gütern geschützt. Auch immaterielle Güter wie Marken und Patente genießen einen hohen Stellenwert. Neben diesen konkreten immateriellen Gütern besteht im Wirtschaftsleben auch ein Schutz für Geschäftsgeheimnisse. Auf diese sind Unternehmen in besonderem Maße angewiesen, um sich am Markt gegen die Konkurrenz zu behaupten. In Deutschland besteht hierzu eigens das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG).

Was es mit diesem Gesetz auf sich hat, erklären wir in diesem Rechtstipp.




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Was ist der Sinn des Geschäftsgeheimnisgesetzes?

Das GeschGehG wurde im April 2019 in Deutschland zur Umsetzung einer EU-Richtlinie verabschiedet. Dadurch werden die Regelungen, mit denen der Bestand von Geschäftsgeheimnissen geschützt bzw. deren rechtswidrige Nutzung unterbunden wird, auf ein einheitliches Niveau innerhalb der EU gebracht.

Im Gegensatz zu anderen immateriellen Rechtsgütern waren Geschäftsgeheimnisse bis zu diesem Zeitpunkt nicht explizit durch ein eigenes Gesetz geschützt. Sie wurden lediglich von einzelnen Paragrafen aus verstreuten Gesetzen wie beispielsweise aus dem Patent- und Urheberrecht, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) oder auch dem § 204 StGB – Verwertung fremder Geheimnisse - erfasst. Dieser Schutz wies jedoch Lücken und Unklarheiten auf, welche durch das GeschGehG im Wesentlichen beseitigt wurden.

Durch dieses neue Gesetz wurden nun verbindliche Definitionen gefasst, um festzulegen, wann ein Geschäftsgeheimnis vorliegt. Den Unternehmen werden Maßnahmen zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse an die handgegeben, etwa indem diese klar geregelte Ansprüche gegen Rechtsverletzer erhalten. Zudem werden auch Ausnahmen für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen geregelt, etwa für Whistleblower.




Wann liegt ein Geschäftsgeheimnis vor?

Was ein Geschäftsgeheimnis ist, wird in § 2 GeschGehG definiert. Demnach ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, die nicht öffentlich zugänglich ist und Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch den berechtigten Inhaber ist, einen gewissen wirtschaftlichen Wert für das Unternehmen hat und für das ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. Dies umfasst ein großes Feld. Es können beispielsweise neben bestimmten Produktionsabläufen, Bauplänen oder Rezepten auch Kundenstämme, Algorithmen sowie Unternehmens- und Marketingstrategien sein.

Umfasst sind von dieser offenen Definition auch negative Umstände, welche im Falle ihrer Veröffentlichung dem Unternehmen schaden können. Entscheidend für die Einstufung als Geschäftsgeheimnis ist nicht, ob diese Information nach innen so bezeichnet wird. Es müssen gemäß der gesetzlichen Definition objektive Maßnahmen ergriffen werden, um das durch ein berechtigtes Interesse geschützte Geheimnis zu bewahren.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dieser Schutz in zeitlicher Hinsicht nicht für die Ewigkeit wirkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nimmt das notwendige berechtigte Interesse mit der verstreichenden Zeit ab. So soll die Information nach etwa fünf Jahren nicht mehr als Geschäftsgeheimnis gelten. Dies ist jedoch keine starre Frist. Es kommt immer auf den Einzelfall und die Qualität der Nachweise des Unternehmens an.




Welche Möglichkeit für Maßnahmen zum Geheimnisschutz bestehen?

Schutzmaßnahmen, welche nach der Definition notwendigerweise ergriffen werden müssen, um eine Information als Geschäftsgeheimnis einzustufen, können nach verschiedenen Arten eingeteilt werden. So können

  • organisatorische,
  • technische und
  • vertragliche

Maßnahmen ergriffen werden.

Wesentlich ist, dass die jeweilige Schutzmaßnahme für die Geheimhaltung der jeweiligen Art des Geheimnisses geeignet sein muss.

Unter organisatorischen Maßnahmen versteht man beispielsweise die interne Benennung und Kategorisierung von Geschäftsgeheimnissen sowie deren lediglich fragmentarische Preisgabe an speziell geschultes Personal auf bestimmten Arbeitsstellen.

Unter technischen Geheimhaltungsmaßnahmen versteht man beispielsweise die Sicherung von verschriftlichten Informationen vor dem Zugriff durch unbefugte. So können auf Papier gedruckte Dokumente verschlossen aufbewahrt werden oder als Daten gespeicherte Informationen verschlüsselt werden. Hierzu gehört auch, dass der Zugang zu den Speichermedien, etwa zu den Servern und zu den gespeicherten Inhalten, etwa durch interne Zugriffsbeschränkungen und Passwörter eingeschränkt wird. Dies betrifft auch die E-Mail-Kommunikation des Personals mit entsprechenden Kenntnissen.

Unter vertragliche Maßnahmen fallen Vereinbarungen mit dem eigenen Personal, Partnerunternehmen, Zwischenhändlern oder Zulieferern, etwa durch strafbewehrte Verschwiegenheitsklauseln.




Welche Ansprüche bestehen für Geheimnisinhaber gegen Rechtsverletzer?

Im Wesentlichen verleiht das Geschäftsgeheimnisgesetz den Geheimnisinhabern drei Kategorien von Ansprüchen gegen Rechtsverletzer zu. Sie haben danach Anspruch auf

  • Auskunft,
  • Vernichtung oder Entfernung vom Markt und
  • Schadensersatz.

So hat das geschädigte Unternehmen einen Anspruch darauf zu erfahren, von welcher Person an wen die Informationen weitergegeben wurden.

Zudem kann der Rechteinhaber verlangen, dass Waren, die auf Grundlage des Geheimnisverrats entstanden sind, vernichtet werden oder, falls diese bereits auf den Markt gebracht wurden, von dort wieder entfernt werden.

Darüber hinaus steht dem geschädigten Unternehmen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Rechtsverletzer zu. Die Höhe des Schadensersatzanspruches richtet sich hierbei zum einen nach dem tatsächlich eingetretenen Schaden und zum anderen nach dem Wert, für den man das Geschäftsgeheimnis auf legale Weise preisgegeben hätte.




Welche Ausnahmen für den Geheimnisschutz bestehen?

Aufgrund der Intervention von Interessengruppen wurden drei Ausnahmen für den Geheimnisschutz im Gesetz aufgenommen.



Ausnahme für Whistleblower und Journalisten

Im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Kenntnis von unternehmerischem Fehlverhalten wurde eine Ausnahme für Whistleblower und Journalisten in das Gesetz aufgenommen. Dadurch wurde der bereits durch die Rechtsprechung bestehende Schutz von Journalisten nun auch auf sogenannte Whistleblower ausgeweitet.

Diese werden geschützt, wenn das öffentliche Interesse an der Aufdeckung der Information höher wiegt als das Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens. Es muss sich hierbei nicht zwingend um strafbares Fehlverhalten handeln. Auch in ethischer Hinsicht nicht vertretbares Verhalten darf bekannt gemacht werden. Wann dies jeweils der Fall ist, lässt sich jedoch nicht pauschal sagen. Es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an.



Ausnahme für Betriebsräte

Für die Arbeit von Betriebsräten ist es oftmals zwingend notwendig, Kenntnisse über gewisse Geschäftsgeheimnisse zu haben, um ihre Aufgabe ausfüllen zu können. Daher besteht eine Ausnahme, wenn im innerbetrieblichen Bereich Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitnehmervertretung Geschäftsgeheimnisse offenbaren, wenn diese für die Arbeit des Betriebsrates relevant sind.



Ausnahme für Reverse Engineering

Zudem besteht im Rahmen des GeschGehG eine Ausnahme für die Rekonstruktion eines fertigen Produkts, also das sogenannte Reverse Engineering. Hierbei werden öffentlich zugängliche Informationen oder ein rechtmäßig erlangtes Produkt verwendet, um durch ein Konkurrenzunternehmen ein eigenes, ähnliches Produkt herzustellen. Dies ergibt sich aus den Eigenheiten des Prozesses, weil hierbei nicht auf Geheimnisse zugegriffen wird. Das Konkurrenzunternehmen bedient sich lediglich an ungeschützt zugänglichen Informationen.

Jedoch besteht außerhalb des GeschGehG in dieser Hinsicht ein Schutz der immateriellen Rechtsgüter durch das Patent- und Markenrecht.




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