Inflationsausgleich auch bei Altersteilzeit! Bundesarbeitsgericht erklärt Ausschluss für unwirksam.

Inflationsausgleich auch bei Altersteilzeit – BAG erklärt Ausschluss für unwirksam

Deutschland leidet unter einer Inflation, also einem Anstieg des allgemeinen Preisniveaus von Waren und Dienstleistungen. Das heißt, das Geld und somit der Arbeitslohn sind weniger wert und man kann weniger dafür kaufen.

Um diese Situation zu lindern, zahlen viele Unternehmen ihren Beschäftigen Zusatzzahlung aus: die Inflationsausgleichsprämie. Davon dürfen Beschäftigte in Altersteilzeit nicht ausgeschlossen werden, urteilte nun das Bundesarbeitsgericht.

 

Von der Prämie ausgeschlossen und Klage erhoben: Das war passiert

Ein Mitarbeiter eines Energieunternehmens war in Altersteilzeit beschäftigt, und zwar in der Passivphase. Dessen Arbeitgeber hatte sich mit den entsprechenden Gewerkschaften dann auf die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie verständigt. Allerdings sollten davon jene Mitarbeiter ausgeschlossen werden, die sich zum Stichtag 31.05.2023 in der Passivzeit der Altersteilzeit oder schon im Vorruhestand befinden sollten.

Der betroffene Mitarbeiter klagte dann auf Auszahlung der Prämie. Immerhin eine Summe von 3.000 Euro. Und die sollte seiner Ansicht nach speziell die Lebenshaltungskosten abmildern und keine arbeitsbezogene Zahlung darstellen.

Allerdings scheiterte der Mann vor allen Gerichten der Vorinstanz. Er gab aber immer noch nicht auf und zog mit seiner Forderung nach Erfurt, vor das Bundesarbeitsgericht.

 

Erfolg vor dem Höchstgericht: Ausschluss von der Prämie war rechtswidrig

In Erfurt erstritt der Kläger ein wichtiges Urteil. Und einen vollen Erfolg in eigener Sache. Denn die Richter in Erfurt urteilten nun: Der Ausschluss von Beschäftigten in Altersteilzeit von der Inflationsausgleichsprämie war rechtswidrig. Hier liegt ein Verstoß gegen § 4 Absatz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vor. Demnach dürfen auch Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter gestellt werden, ohne dass dies einen sachlichen Grund hat (Diskriminierungsverbot).

Demnach, so die Richter, kommt es immer auf Ziel und Zweck einer Prämie an. Steht eine Prämie in keinem spezifischen Zusammenhang zu konkreten Tätigkeiten, sondern soll die Beschäftigten allgemein unterstützen, so können auch Teilzeitbeschäftigte nicht einfach von der Prämie ausgeschlossen werden.

Beschäftigte haben somit nun mehr Rechte, gegen derartige Ausschlussregeln vorzugehen. Arbeitgebern hingegen wurden nun strengere Regeln auferlegt, wenn diese eine Prämie nur mehr an bestimmte Beschäftigungsgruppen auszahlen wollen. Insgesamt ist das Urteil also eine Stärkung der Rechte von Arbeitnehmern.