Keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach Eigenkündigung

Keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach Eigenkündigung?

Wer als Arbeitnehmer seine Kündigung einreicht und sich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist krankschreiben lässt, dem droht die rechtmäßige Verweigerung der Lohnfortzahlung. Das hat kürzlich das Bundesarbeitsgericht (Beschl. V. 08.09.2021, 5 AZR 149/21) entschieden. Was genau geschah und welche Umstände den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern kann, haben wir in diesem Artikel kurz für Sie zusammengefasst.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über den Zeitraum der Kündigungsfrist

Eine Arbeitnehmerin hat ihr Arbeitsverhältnis am 08.02.2019 gekündigt und meldete sich noch am selben Tag arbeitsunfähig krank. Hierbei legte sie dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Zettel“) vor. Die Krankmeldung bescheinigte, dass die Arbeitnehmerin exakt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (22.02.2019) arbeitsunfähig sei. Der Arbeitgeber hatte Zweifel an der Erkrankung und verweigerte anschließend die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Aufgrund der verweigerten Lohnfortzahlung klagte die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht. In den ersten beiden Instanzen wurde der Klägerin ein Zahlungsanspruch zugesprochen. Der Arbeitgeber legte jedoch nochmals Rechtsmittel ein, wodurch der Fall beim Bundesarbeitsgericht (BAG) landete.

Das BAG thematisierte in seinem Urteil den Umstand, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genau den Zeitraum der Kündigungsfrist umfasst und legte fest, dass hierbei begründete Zweifel am tatsächlichen Bestehen der Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Diese Zweifel hätte die vermeintlich Erkrankte beseitigen können, wenn sie die behandelnde Ärztin als Zeugin benannt und von der Schweigepflicht entbunden hätte. Das hat die Klägerin jedoch trotz Hinweis nicht getan, wodurch die Klage abgewiesen wurde. Ein Anspruch auf eine Lohnfortzahlung besteht also nicht.

Der Beweiswert von ärztlichen Attesten

Grundsätzlich haben ärztliche Atteste wie etwa eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert. Dieser ist jedoch nicht uneingeschränkt. Im Einzelfall kann auch ein Attest angezweifelt werden, wie es das oben genannte Beispiel anzeigt.

Zweifel können sich etwa daraus ergeben, dass

  • die Krankschreibung exakt mit der Kündigungsfrist übereinstimmt oder
  • der Arbeitnehmer immer an gewissen Tagen (z. B. an Montagen oder nach Feiertagen) fehlt.

In solchen Fällen kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arbeitnehmer als Nachweis angezweifelt und eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verweigert werden. Vor Gericht trifft dem Arbeitnehmer anschließend eine gesteigerte Darlegungs- und Beweislast.

Wenn Sie individuelle Fragen zu einer Kündigung oder zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben, helfen wir Ihnen gerne weiter. Unsere Anwälte im Arbeitsrecht stehen auf Ihrer Seite!