Betriebsschließungsversicherung kann Leistungen wegen Corona ausschließen
Die Coronakrise und vor allem die wiederholten Lockdowns werfen lange Schatten. Viele Betriebe, insbesondere auch aus dem Bereich der Gastronomie, mussten ab März 2020 über einen nicht unerheblichen Zeitraum ihre Türen geschlossen halten. Für diese Zeit konnten Sie daher auch keine Einnahmen erzielen.
Einige dieser Betriebe hatten eine Betriebsschließungsversicherung und daher die Hoffnung auf eine Haftung und Ausgleichszahlungen der Versicherung. Diese greifen jedoch nicht automatisch bei einer coronabedingten Betriebsschließung. Das OLG Celle hat im Juli 2021 (Urteil vom 01.07.2021 – 8 U 5/21) klargestellt – wie so häufig kommt es gerade auf das Kleingedruckte an. Worauf Sie bei einer Betriebsschließungsversicherung achten müssen und ob Ihre Versicherung möglicherweise eine Ausgleichszahlung aufgrund der coronabedingten Betriebsschließungen leisten muss, erläutern wir in diesem Artikel.
Versicherungsleistungen können auf bestimmte Krankheiten begrenzt werden
Betriebsschließungsversicherungen greifen je nach den konkreten Versicherungsbedingungen für den Fall, dass ein Betrieb wegen einer behördlichen Anordnung schließen muss. Doch hiervon sind nicht automatisch sämtliche Gründe einer Betriebsschließung erfasst. Die Versicherungen können ihre Leistungspflicht im Rahmen der Versicherungsbedingungen stark einschränken. Ob dann die Betriebsschließungsversicherung auch für die Schließungen wegen der Corona-Pandemie haften, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.
So hatte ein Gastronomiebetreiber, der im März 2020 seinen Betrieb schließen musste, entsprechende Versicherungsleistungen von seiner Versicherung gefordert. Diese wiederum weigerte sich zu bezahlen, da Betriebsschließungen wegen des SARS-CoV-2, das bei Abschluss der Versicherung im Jahr 2018 noch unbekannt war, nicht von den Versicherungsleistungen erfasst sei.
Gericht entscheidet zugunsten der Versicherung
Der betroffene Gastronom wollte sich mit der Weigerung der Versicherung nicht abfinden und zog vor Gericht. Dort war er auch in erster Instanz erfolgreich. Das Landgericht Verden gab der Klage des Gastronomen statt und verurteilte die Versicherung zu der begehrten Zahlung. Der Versicherer ging in Berufung und erreichte nun die Aufhebung des Urteils der ersten Instanz durch das OLG Celle.
Dreh- und Angelpunkt ist die Frage, welche Krankheiten von den Versicherungsbedingungen erfasst sind. Dort war geregelt, dass die Versicherung nur eingreift, wenn die Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb schließt. Weiter wurde in den Versicherungsbestimmungen klargestellt, dass diese meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger solche sind, die in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannt werden.
Dies stelle für jeden Versicherungsnehmer erkennbar eine abschließende Aufzählung dar. Da von dieser Aufzählung das SARS-CoV-2 nicht erfasst war, ist der Versicherungsfall nicht eingetreten. Daher konnte der klagende Gastronom keine Ansprüche gegen die Versicherung geltend machen. Auch war die Klausel mit dem Verweis auf die §§ 6 und 7 IfSG nicht unwirksam, da diese das Transparenzgebot wahrte.
Sie möchten Ihren Anspruch prüfen?
Ob die jeweilige Betriebsschließungsversicherung auch für Betriebsschließungen wegen des Coronavirus eingreift, hängt maßgeblich davon ab, ob in den Versicherungsbedingungen der Versicherungsfall nur für solche Krankheiten und Krankheitserreger vorgesehen ist, die sich aus einer abschließenden Aufzählung bestimmter Krankheiten ergeben. Ein Verweis auf einzelne Paragrafen des IfSG mit einer namentlichen Aufzählung steht dem Transparenzgebot nicht entgegen.
Sofern Sie eine Betriebsschließungsversicherung haben, sollten Sie daher die Versicherungsbedingungen genau prüfen. Hierbei kann es vorteilhaft sein, einen erfahrenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dieser ermittelt, ob Ihnen eine Versicherungsleistung zusteht und wie groß die Chance ist, diese notfalls gerichtlich durchzusetzen. Bei allen Fragestellungen zum Thema sind wir für Sie da!