
Verfall von Urlaubsansprüchen zum Jahresende
Nach dem Wortlaut des § 7 BUrlG muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung ins folgende Kalenderjahr soll nur in Ausnahmefällen möglich sein, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Daraus ergibt sich auch, dass nicht genommene Urlaubstage verfallen können. Häufig kommen Arbeitnehmer nicht