Update zur Überbrückungshilfe III Plus & Neustarthilfe Plus

Update zur Überbrückungshilfe III Plus & Neustarthilfe Plus

Wie bereits bekannt, ist es möglich, über das Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWI) die Überbrückungshilfe III zu beantragen. Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt.

Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Überprüfung der Antragsvoraussetzung an, für weitere Fragen rund um das Thema Corona Hilfe stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Nehmen Sie Kontakt zu unserer Steuerkanzlei in Eschborn bei Frankfurt am Main auf.

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Was ist neu bei Überbrückungshilfe III Plus

  1. Die Antragsfrist wurde bis zum 30. September 2021 verlängert.
  2. Die Restart-Prämie: Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten.  Entweder nehmen Sie bei den förderfähigen Betriebskosten die Personalkostenpauschale 20% der Fixkosten oder Sie entscheiden sich für die Restart-Prämie als Zuschuss. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  3. Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  4. Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro.
  5. Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro und zwar 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus und weitere 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

 

Was ist neu bei Neustarthilfe Plus:

Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.

 

Was ist neu bei Kurzarbeit:

Auch die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld wurden bis zum 30.09.2021 verlängert – eigentlich sollten sie zum 30.06.2021 auslaufen.

  • Auch Leiharbeitskräfte können Kurzarbeitergeld erhalten.
  • Vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld müssen keine Minusstunden aufgebraucht werden.
  • Voraussetzung: Es sind mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen.

Nicht verlängert wurde die Anmeldefrist für die Corona bedingte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Das bedeutet: Wer spätestens März 2021 erstmals Kurzarbeitergeld bekommen hat, für den wird das Kurzarbeitergeld bis Ende 2021 auf bis zu 87 Prozent des Nettolohns aufgestockt.

Gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes:

Ab dem 4. Bezugsmonat kann das Kurzarbeitergeld erhöht werden – vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent.

  • Bezugsmonat 1-3: 60 Prozent des Netto-Entgelts (67% für Beschäftigte mit mindestens 1 Kind).
  • Ab dem 4. Bezugsmonat: 70 Prozent des Netto-Entgelts (77% für Beschäftigte mit mindestens 1 Kind).
  • Ab dem 7. Bezugsmonat: 80 Prozent des Netto-Entgelts (87% für Beschäftigte mit mindestens 1 Kind).

 

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