Halterhaftung bei Firmenwagen – Das müssen Sie wissen

Halterhaftung bei Firmenwagen – Das müssen Sie wissen

Die Halterhaftung bei Firmenfahrzeugen ist ein hoch komplexes Problemfeld, mit dem sich viele Unternehmer und auch eingesetzte Fuhrparkmanager nur unzureichend beschäftigen. Dabei bestehen auf diesem Feld viele Gefahren, die man im Blick behalten sollte. Andernfalls kann es schnell zu unschönen Konsequenzen, hohen Bußgeldern und sogar Haftstrafen kommen. Wir klären in diesem Artikel, was Sie hierzu wissen müssen, wie Sie die Gefahr von Bußgeldern minimieren und Haftstrafen ausschließen.


Das Wichtigste zur Halterhaftung in der Zusammenfassung:


  • Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung und im eigenen Interesse nicht nur vorübergehend in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt.

  • Der Halter hat sicherzustellen, dass sämtliche Fahrzeuge verkehrstüchtig sind, alle Vorschriften eingehalten werden und insbesondere bei jeder Fahrt eine gültige Fahrerlaubnis vorliegt.

  • Bei Verstößen treffen ihn die Pflicht zum Schadenersatz und Geldbußen. Bei Verstößen gegen die Pflicht zur Führerscheinkontrolle droht sogar eine Haftstrafe bis zu einem Jahr, unter Umständen erlöscht der Versicherungsschutz.

  • Die Halterhaftung kann nicht dadurch umgangen werden, dass das Fahrzeug auf den fahrenden Mitarbeiter zugelassen wird.

  • Wird die Halterhaftung auf einen Fuhrparkmanager verlagert, muss dieser persönlich und fachlich geeignet sein und über die notwendigen Befugnisse und Mittel zur Ausführung seiner Pflichten verfügen.


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1. Wer ist Halter eines Fahrzeugs

Der Bundesgerichtshof hat den Begriff des Fahrzeughalters definiert. Halter ist demnach, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung und im eigenen Interesse nicht nur vorübergehend in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.

Diese Definition trifft grundsätzlich auf Unternehmen zu, welche einen Fuhrpark unterhalten. Das Unternehmen stellt die betreffenden Fahrzeuge ihren Mitarbeitern zur Erfüllung ihrer Arbeitspflicht zur Verfügung. Sie bestimmen also den wesentlichen Start und Zielpunkt der Fahrten. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug über den dienstlichen Gebrauch hinaus privat genutzt werden darf.

Die Halterhaftung trifft dann regelmäßig die Geschäftsführung. Die Verantwortung kann unternehmensintern auch auf einen Fuhrparkmanager übertragen werden.





2. Was ist beim Einsatz eines Fuhrparkmanagers zu beachten?

Damit die Übertragung der Halterhaftung auf den Fuhrparkmanager wirksam ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Insbesondere muss

  • eine verantwortungsbewusste Person beauftragt werden,
  • die über eine entsprechende Sachkunde verfügt sowie mit den Details der Aufgaben vertraut ist.
  • Außerdem muss die Übertragung der Halterhaftung ausdrücklich erfolgen und der betreffende Fuhrparkmanager dieser Übertragung zustimmen.

Zudem sind dem betreffenden alle notwendigen Befugnisse und Mittel für die Bewältigung der übertragenen Aufgaben einzuräumen. Hierzu empfiehlt es sich, bereits bei der Anstellung entsprechende Regelungen in den Arbeitsvertrag mit aufzunehmen.

Mit der Delegation der Halterhaftung an den Fuhrparkmanager ist die Geschäftsleitung jedoch nicht gänzlich aus der Verantwortung entlassen. Sie muss auch weiterhin überprüfen, dass der beauftragte Fuhrparkmanager seine Arbeit sorgfältig ausführt.





3. Welche Pflichten treffen den Halter?

Der verantwortliche Halter hat dafür zu sorgen, dass die eingesetzten Fahrzeuge stetig verkehrstüchtig sind und alle Vorschriften eingehalten werden. Dies muss er auch regelmäßig überprüfen. So müssen beispielsweise regelmäßig die Profiltiefe und der Luftdruck der Reifen, die Beleuchtung und die Bremsen kontrolliert werden. Zwar kann die entsprechende Kontrolle auch an den jeweiligen Fahrer delegiert werden, in diesem Fall muss die Durchführung der Kontrollen jedoch auch kontrolliert werden.

Auch muss vor der Übergabe des Firmenfahrzeugs sichergestellt werden, dass alle notwendigen Utensilien der Sicherheitsausstattung wie Warndreieck, Verbandskasten und Sicherheitsweste mit an Bord sind.

Wird das Firmenfahrzeug regelmäßig nur an einen bestimmten Arbeitnehmer überlassen, sollten im Rahmen eines Überlassungsvertrages detaillierte Regelungen getroffen werden.





4. Führerscheinkontrolle ist Pflicht – Risiko des Arbeitgebers.

Ein besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, dass der Fahrer, an den das Fahrzeug übergeben wird im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis – genauso wie das Wissen, dass einer der Mitarbeiter ohne Führerschein fährt – strafbar. Auch der Schutz durch die Firmenwagen-Versicherung würde bei einem Unfall ohne Fahrerlaubnis erlöschen.

Grundsätzlich muss bei jeder Fahrt eine gültige Fahrerlaubnis vorliegen. Die Häufigkeit der Kontrolle variiert in der Praxis, je nachdem ob die Firmenfahrzeuge fest zugeordnet sind oder sich es um Poolfahrzeuge handelt, gesetzliche Vorgaben gibt es nicht.

  • Führerscheinkontrolle bei fest zugeordneten Dienstwagen: Kontrollieren Sie den Führerschein des Fahrzeugnutzers im Original mindestens 2-mal jährlich.
  • Führerscheinkontrolle bei Poolfahrzeugen: Bei Fahrern von Poolfahrzeugen sollten Sie den Besitz der Fahrerlaubnis vor jeder Fahrzeugübergabe prüfen.

Generell gilt: Wissen Sie von einem Fahrverbot, dem drohenden Entzug der Fahrerlaubnis oder nehmen Sie Auffälligkeiten wahr, sollte die Kontrolle öfter durchgeführt werden.

Lassen Sie sich den Führerschein unbedingt im Original vorlegen und dokumentieren Sie die Kontrolle schriftlich.




5. Entfällt die Halterhaftung, wenn das Fahrzeug auf den Fahrer zugelassen wird?

Aufgrund der Fülle der Pflichten und den drohenden Konsequenzen scheint es verlockend, die Halterhaftung zu umgehen, indem der betreffende Mitarbeiter selbst als Halter des Fahrzeuges eingetragen wird.

Nach der Rechtsprechung des BGH bleibt die Halterhaftung des Unternehmens jedoch auch dann bestehen, wenn der betreffende Mitarbeiter förmlich als Halter des Fahrzeugs in den Papieren eingetragen wurde (BGH Urteil vom 10.07.2007 – VI ZR 199/06).

Es kommt also nicht darauf an, wer als Halter des Fahrzeuges eingetragen ist, sondern wer bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise den Vorteil aus dem Fahrzeug zieht. Dies ist regelmäßig das Unternehmen, da es das Fahrzeug dem Mitarbeiter zur Ausführung seiner Arbeitspflicht bereitstellt und die wirtschaftlichen Vorteile aus dessen Einsatz vereinnahmt.





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