Was ist eine Unternehmergesellschaft (UG) und für wen eignet sich diese?
Unternehmensgründer haben in Deutschland eine breite Palette an möglichen Gesellschaftsformen zur Auswahl. Diese bringen verschiedenste Anforderungen mit sich. Eine Möglichkeit mit geringem Stammkapital und geringen finanziellen Risiko die eigene Geschäftsidee umzusetzen, bietet die Unternehmergesellschaft (UG).
Welche Anforderungen und Vorteile die Unternehmergesellschaft mit sich bringt und für wen sich diese besonders eignet, wird in dem folgenden Artikel erläutert.
Inhaltsverzeichnis:
Sie benötigen eine Rechtsberatung zur Gründung eines Unternehmens? Jetzt Kontakt aufnehmen!
Rudolf-Diesel-Str. 5, 65760 Eschborn bei Frankfurt
Was ist eine Unternehmergesellschaft (UG)?
Die UG ist eine Unterform bzw. Vorstufe der GmbH und daher eine Kapitalgesellschaft. Sie ist landläufig auch als „Mini GmbH“ bekannt. Die UG kann bereits mit einem Stammkapital von einem Euro gegründet werden, was eine deutliche Erleichterung im Gegensatz zur GmbH darstellt. Denn für diese ist ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro vorgeschrieben.
Aufgrund des geringen Stammkapitals besteht für die UG jedoch die Pflicht, jährlich gesetzlich festgelegte Rücklagen zu bilden. Diese betragen ein Viertel des Jahresüberschusses. Wenn die UG erfolgreich geführt wird und das Stammkapital den Mindestwert von 25.000 Euro erreicht hat, wird die UG zu einer GmbH.
Als Kapitalgesellschaft ist die UG eine eigenständige juristische Person und kann deswegen Träger von Rechten und Pflichten sein. Damit besitzt sie auch die Fähigkeit zu klagen und verklagt zu werden. Sie muss in Handelsregister am Amtsgericht des Unternehmensstandortes eingetragen werden.
Wie wird eine UG gegründet?
Notwendig für die Gründung einer UG ist zumindest eine natürliche oder juristische Person sowie das Stammkapital von 1 Euro, welches bei der Gründung direkt als Bareinlage erbracht werden muss. Eine Sacheinlage als Stammkapital ist bei der UG nicht möglich.
Außerdem muss ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag vorliegen. Alternativ ist auch bei mindestens drei Gesellschaftern, von denen einer der Geschäftsführer sein wird, ein beurkundungspflichtiges Musterprotokoll möglich. Dieses kann auch ohne Notar erstellt werden und dadurch kosten einsparen. Der Nachteil hierbei ist jedoch, dass hierbei individuelle Bedürfnisse der Gesellschafter nicht berücksichtigt werden.
Wer haftet in einer Unternehmergesellschaft?
Die Haftung der UG ist wie bei der GmbH ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister beschränkt auf das Stammkapital. Die Gesellschafter der UG und auch der Geschäftsführer haften daher grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt nicht mit ihrem Privatvermögen. Voraussetzung hierzu ist jedoch auch, dass der Zusatz „UG“ nach dem Unternehmensnamen geführt wird.
Aufgrund dieser stark verminderten Haftung ist das Risiko einer Unternehmensgründung deutlich verringert. Es muss jedoch dringend beachtet werden, dass die verminderte Haftung erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister gilt. Bis zur Eintragung haften die Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen. Die unternehmerische Tätigkeit sollte daher entsprechend ausgerichtet werden.
Auch haften die Gesellschafter oder der Geschäftsführer, wenn unternehmerische Pflichten grob verletzt werden. Dies kann vorsätzlich oder fahrlässig geschehen. In diesen Fällen besteht eine Haftung gegenüber der rechtlich eigenständigen UG sowie, wenn bei Dritten ein Schaden hervorgerufen wurde, auch gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein vorsätzlich ein Bankrott herbeigeführt wird. Da hiermit regelmäßig auch eine Straftat verbunden ist, haften die verantwortlichen Personen in diesen Fällen auch mit ihrem Privatvermögen gegenüber der UG und gegenüber den Gläubigern der UG.
Was ist eine gemeinnützige UG?
Eine gemeinnützige UG (gUG) ist eine besondere Ausgestaltung, deren Zweck sich einem gemeinnützigen Zweck, wie beispielsweise dem Umweltschutz, dem Tierwohl, der Kinder- und Jugendarbeit oder dem Denkmalschutz widmet. Die Besonderheit besteht darin, dass faktisch kein Gewinn ausgeschüttet werden darf. Denn mindestens 75 % des Jahresüberschusses müssen dem gemeinnützigen Zweck zugutekommen. Zudem besteht die Ansparpflicht in Höhe von 25 % des Jahresüberschusses.
Auch im Hinblick auf die Zahlung von Löhnen und Gehältern ist die gUG beschränkt, weil überhöhte Arbeitsentgelte als versteckte Gewinnausschüttung angesehen werden können.
Der Vorteil der gUG liegt gegenüber einem Verein darin, dass für eine Gründung nicht mindestens sieben Personen benötigt werden, sondern dies bereits durch eine Einzelperson möglich ist. Darüber hinaus ist die Führung des Unternehmens geschäftsmäßig geprägt, während bei einem Verein andere Anforderungen, wie etwa das Abhalten von Jahresmitgliederversammlungen und die Wahl des Vorstandes, beachtet werden müssen. Dadurch bietet die gUG auch eine bessere langfristige Planungssicherheit.
Fazit zur UG
Die UG ist insbesondere für Gründer, die über nur geringe finanzielle Mittel verfügen eine interessante Rechtsform, um ihr Vorhaben in die Tat umzusetzen. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass sich das geringe notwendige Stammkapital und die Haftungsbeschränkung auch auf die Kreditwürdigkeit und damit den finanziellen Spielraum des Unternehmens auswirkt.
Sie benötigen Hilfe oder Rat im Gesellschaftsrecht?
Jetzt Kontakt zur Kanzlei Haas und Kollegen aufnehmen:
Rudolf-Diesel-Str. 5, 65760 Eschborn bei Frankfurt