Sexuelle Belästigung: Außerordentliche Kündigung bei „Klaps auf Po“ rechtens

Sexuelle Belästigung: Außerordentliche Kündigung bei „Klaps auf Po“ rechtens

Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg (ArbG) unterstreicht ausdrücklich, dass sich Arbeitnehmer auch in lockerer Atmosphäre auf einer Betriebsfeier nicht übergriffig gegenüber Kolleginnen verhalten dürfen. Im konkreten Fall hatte ein Angestellter einer Kollegin auf deren Po gehauen und diese gegen ihren Willen festgehalten. Die außerordentliche Kündigung hielt nun vor dem Arbeitsgericht Siegburg stand (Urt. v. 24.07.24, Az. 3 Ca 387/24). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Ein knutschender Chef, jede Menge Alkohol und viel Stoff für neue Geschichten: Auf Betriebsfeiern von Unternehmen kann es mitunter lustig und zügellos zugehen. Doch es gibt auch klare Grenzen, wie die Entscheidung des ArbG Sieburg im Fall einer Kündigungsschutzklage eines Mannes zeigt, der eine Kollegin sexuell belästigt haben soll.

 

Mitarbeiter schlägt Kollegin auf den Po – fristlose Kündigung folgt

Der betroffene Außendienstmitarbeiter war seit einem Jahr bei der Beklagten beschäftigt und bereits wegen Alkoholkonsum und unflätigem Verhalten abgemahnt worden. Bei einer Betriebsfeier folgte dann die nächste schwere Verfehlung, als der Mann einer vorbeigehenden Kollegin auf den Po schlug und diese an sich heranzog, als sie die Hand des Klägers weggeschlagen hatte. Sie solle den Klaps als Kompliment betrachten, so der Außendienstmitarbeiter. Der Arbeitgeber kündigte dem Angestellten fristlos.

 

ArbG Siegburg sieht sexuelle Belästigung

Diesen Vorgang wollte der Außendienstmitarbeiter nicht akzeptieren und wehrte sich gegen die fristlose Entlassung mit einer Kündigungsschutzklage. Doch das zuständige ArbG Siegburg wies die Klage des Mannes ab. Die Richter waren nach der Aussage der betroffenen Kollegin vor Gericht überzeugt, dass der Mitarbeiter die Frau sexuell belästigt habe. Zum einen lasse der Kommentar, die Kollegin solle den Schlag als Kompliment betrachten, seine sexuelle Motivation erkennen, zum anderen greife der Mann unrechtmäßig in die Freiheit der Frau an, wenn er sie gegen ihren Willen festhalte. Das Urteil selbst ist noch nicht rechtskräftig. Für den Kläger besteht die Möglichkeit, Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einzulegen.

 

Arbeitgeber sollten Vorfälle dieser Art dringend ernst nehmen

Das Urteil aus Siegburg unterstreicht einmal mehr, dass Arbeitgeber dringend tätig werden sollten, wenn Vorwürfe sexueller Belästigung aus der Belegschaft geäußert werden. Nach genauer Prüfung des Sachverhaltes kann auch die fristlose Kündigung vor Gericht standhalten. Unternehmen können hier als durchaus selbstbewusst agieren.